Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss
für Familie, Soziales, Gesundheit und Senioren nimmt die Ausführungen der
Verwaltung zur Kenntnis.
Aufnahme
und Unterbringung:
Der
Stadt Bergkamen werden gemäß dem Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW (FlüAG NRW)
regelmäßig ausländische Flüchtlinge zugewiesen. Die Verteilung und Zuweisung
dieser Personen erfolgt auf Landesebene anteilig auf alle Kommunen anhand des
Einwohner- (90%) bzw. Flächenschlüssels (10%). Der derzeitige Anteil der Stadt
Bergkamen an der Gesamtaufnahme in NRW beträgt 0,2620 %.
Bei
der Ermittlung der Anzahl zukünftig aufzunehmender Personen werden
ausschließlich Personen berücksichtigt, die im laufenden Asylverfahren stehen.
Soweit dies rechtskräftig entschieden ist, unabhängig ob positiv oder negativ,
erfolgt keine Berücksichtigung mehr. Bei Anerkennung endet die
Verpflichtung zur Unterbringung und Versorgung; die Personen können in den
freien Wohnungsmarkt wechseln. Bei negativer Entscheidung verbleibt der
Personenkreis auch weiterhin bis zur Ausreise bzw. Erteilung eines
anderweitigen Aufenthaltstitels in den städtischen Unterkünften.
Seit Ende 2012 ist die Anzahl
von Zuweisungen von asylbegehrenden Flüchtlingen nach Bergkamen deutlich gestiegen. Soweit in den
Jahren 2008 bis 2012 jeweils noch durchschnittlich ca. 20-30 Personen
zugewiesen wurden, verdoppelte sich dieser Wert in 2013 auf 57 Personen. In
2014 erfolgte bereits im Jahresverlauf bis einschließlich Oktober eine erneute
Verdopplung auf 122 Personen.
Anlage
1:
„Diagramm Zuweisungen ausl. Flüchtlinge
in Personen 2008 – 2014“
Herkunftsländer der aktuell in Bergkamen untergebrachten Personen sind neben dem
Irak (30 Personen) und Eritrea (19 Personen) die Nachfolgestaaten des
ehemaligen Jugoslawiens (Serbien 19 Personen, Kosovo 15 Personen,
Bosnien-Herzegovina 12 Personen). Aus Syrien sind neben vier Personen, die im
Rahmen des Bundeskontingents aufgenommen wurden, weitere zehn Personen als
Asylbegehrende zugewiesen worden.
Aufgrund der beschriebenen Zuweisungssituation bestand die
Notwendigkeit der Bereitstellung von zusätzlichem Wohnraum zur Unterbringung
dieses Personenkreises. Die Situation der Wohnraumversorgung von insgesamt 217
Personen zum Abschluss des Monats Oktober 2014 stellt sich wie folgt dar:
An den zwei Standorten Erich-Ollenhauer-Str.
37/39 und Fritz-Husemann-Str.
22, 23, 24 werden die gesamten
Objekte zur Unterbringung ausländischer Flüchtlinge genutzt. Daneben
werden bereits seit geraumer Zeit freie Kapazitäten der Unterkunft zur
Unterbringung Obdachloser in der Fritz-Husemann-Str.
20a zur Unterbringung zugewiesener ausländischer Flüchtlinge genutzt. In
diesen Objekten wurde bereits vor Anmietung weiteren Wohnraums die Anzahl der
untergebrachten Personen durch eine Verdichtung in der Belegung deutlich
erhöht. Hier erfolgt grundlegend die erstmalige Unterbringung der zugewiesenen
Personen sowie die dauerhafte Unterbringung alleinstehender männlicher
Personen. Aktuell sind in diesen Objekten 127 Personen untergebracht.
Daneben wird eine bislang ungenutzte
ehemalige Hausmeisterwohnung der Stadt Bergkamen zur Unterbringung von
ausschließlich weiblichen Alleinstehenden bzw. Alleinerziehenden und Kindern
mit derzeit sechs Personen genutzt.
Zur Abdeckung der massiven Zuweisungen in 2014 wurden durch die Verwaltung
sechs einzelne Wohnungen auf dem
freien Wohnungsmarkt angemietet, die von derzeit 36 Personen genutzt werden.
Hier erfolgt grundlegend eine Unterbringung von Familienverbänden, die sich
unauffällig in das Wohnumfeld einfügen.
Letztlich sind 48 Personen aufgrund ihres aufenthaltsrechtlichen Status
(befristete Aufenthaltserlaubnis) oder aufgrund der Anbindung an nicht im
Leistungsbezug stehende Familienmitglieder in privat angemieteten Wohnungen
untergebracht.
Kosten:
Der
zugewiesene Personenkreis erhält generell zunächst Leistungen zur Deckung des
Lebensunterhaltes nach dem AsylbLG. Träger der Leistungen nach dem AsylbLG ist
gem. § 1 Ausführungsgesetz zum Asylbewerberleistungsgesetz (AG AsylbLG) die
Stadt Bergkamen. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Flüchtlinge, die im
Rahmen der Landes- bzw. Bundeskontingente aufgenommen wurden und direkt nach
der Zuweisung einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II / XII haben.
Im
Gegenzug werden seit 2005 für die Aufnahme, Unterbringung und Versorgung der
zugewiesenen Personen jährlich gem. § 4 FlüAG durch das Land NRW Mittel zur
Verfügung gestellt, deren Gesamthöhe sich an der Anzahl der landesweit
aufgenommenen Personen des Vorjahres orientiert. Hieraus erhält die Stadt
Bergkamen eine pauschalierte Landeszuweisung, die sich auch wie die Zuweisungen
am o.g. Verteilschlüssel orientiert.
Im
Monat Oktober 2014 erhielten insgesamt 217 Personen Leistungen nach dem
AsylbLG. Mehr als 50 % davon (113 Personen) standen im lfd. Asylverfahren. Für
die anderen 104 Personen erfolgt keine Kostenbeteiligung des Landes. Es
handelt sich hierbei vorwiegend um Personen, deren Asylbegehren negativ
beschieden wurde und die ausreisepflichtig aber geduldet sind, sowie um
Personen, die einen nur befristet gültigen Aufenthaltstitel aus humanitären
Gründen erhalten haben.
Anlage 2:
Diagramm „Entwicklung Personen AsylbLG insg. / bei der Landeserstattung
berücksichtigte Personen“
Bereits
aus dieser Grafik ist erkennbar, dass nur ein Teil der Personen, für die die
Stadt Bergkamen Leistungen erbringt, im Rahmen der Landeserstattung
berücksichtigt wird. Alle anderen Personen belasten direkt und in vollem Umfang
das städtische Budget. Der Anteil wird in der prozentualen Darstellung
deutlicher:
Anlage
3: Diagramm „Anteil der Leistungsempfänger, die
in der pauschalen Landesleistung
berücksichtigt
werden“
Die Entwicklung der Personenzahl im Leistungsbezug ist auch bei den Aufwendungen und Erträgen im städtischen Budget
wiederzuerkennen.
Anlage
4: Diagramm „Entwicklung der Aufwendungen und
Erträge nach dem FlüAG bzw.
AsylbLG“
Vergleicht
man nun die Bruttoaufwendungen mit der durch das Land gezahlten Zuweisung,
ergibt sich der im nachfolgenden Diagramm dargestellte prozentuale
Kostendeckungsgrad.
Anlage
5: Diagramm
„Prozentuale Kostendeckung AsylbLG“
Es ist
erkennbar, dass die Landeszuweisung nicht einmal die Kostendeckung für den
Personenkreis innerhalb des laufenden Asylverfahrens erbringt. Während der in
der Landeszuweisung berücksichtigte Personenkreis in 2014 durchschnittlich 45 %
der Gesamtfälle umfasst, deckt die pauschalierte Landeszuweisung gerade einmal
20 % der Gesamtaufwendungen ab.
Die
Kosten für die Aufnahme und Unterbringung neu zugewiesener Personen sowie die
Leistungserbringung nach dem AsylbLG belasten den städtischen Haushalt direkt.
Dem gegenüber steht eine pauschale Landeszuweisung, die zu Beginn des
jeweiligen Jahres für das gesamte Jahr festgelegt wird und sich an den
Vorjahreszahlen orientiert. Dies ist in
Zeiten steigender Flüchtlingszahlen für die Kommunen belastend.
Soweit
also zusätzlicher Wohnraum für neu zugewiesene Personen bereitgestellt werden
muss und für diese Leistungen nach dem AsylbLG erbracht werden, erhöht sich der
städtische Zuschussbedarf entsprechend. Der Zuschussbedarf für den Bereich der
Aufnahme und Unterbringung sowie die Versorgung stellt sich für Bergkamen wie
im nachfolgenden Diagramm dar.
Anlage
6: Diagramm
„Zuschussbedarf Leistungen nach dem AsylbLG“
An
dieser Stelle muss darauf hingewiesen werden, dass es sich bei der Aufnahme
bzw. Unterbringung nach dem FlüAG sowie der Leistungserbringung nach dem
AsylbLG um pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben handelt, deren Umsetzung in
weiten Teilen rechtlich vorgegeben ist. Dementsprechend bestehen nur geringe
Einflussgrößen seitens der Stadt Bergkamen auf die Höhe des Zuschussbedarfs.
Ausblick aufgrund des Flüchtlingsgipfels NRW
Das Land NRW hat in Aussicht gestellt, dass
in 2015 neben den existierenden gesetzlichen Regelungen die Gesamtsumme der
pauschalen Finanzzuweisung nach § 4 FlüAG von derzeit geplanten 143 Millionen
Euro um 40 Millionen Euro erhöht wird. Dies entspricht einer Erhöhung von knapp
28 %. Daneben wird ein Betrag von 32 Millionen Euro als ergänzende
Landesleistungen aufgrund der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichtes
zur Höhe der Regelbedarfe vom 18.07.2012 bereitgestellt.
Entsprechend der Verteilung anhand des
Zuweisungsschlüssels würde Bergkamen zu den aktuell prognostizierten Mitteln
von insgesamt rund 462.000 € eine
zusätzliche Zuweisung von ca. 105.600 € erhalten, die eine Gesamtverbesserung
von knapp 23 % bedeutet.
Im
Hinblick auf die in Anlage 6 dargestellten Zuschussbedarfe ist durch den
zusätzlichen Betrag von ca. 105.600 € eine prozentual nur geringe Verbesserung
des Budgets zu erwarten.
Daneben
soll ein Härtefallfonds im FlüAG eingerichtet werden, mit dem Kommunen in den
Fällen unterstützt werden, in denen sie besonders hohe Krankheitskosten oder
Pflegeaufwendungen für Flüchtlinge haben. Voraussetzung für einen Zugriff auf
diesen Härtefallfonds sind Kosten, die einen Betrag von insgesamt 70.000 €
überschreiten.
In
Bergkamen erreicht aktuell kein Fall diesen Grenzwert, so dass hier zunächst
nicht mit einer Entlastung zu rechnen ist. Es bleibt die Entwicklung in
Einzelfällen abzuwarten, ob der Grenzwert überschritten wird.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
Anlagen
Der
Bürgermeister In
Vertretung Busch Beigeordnete |
|
Amtsleiterin Höchst |
Sachbearbeiter Möllmann |
|