Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Familie, Soziales, Gesundheit und Senioren nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Sachdarstellung:

 

Aufnahme und Unterbringung:

 

Der Stadt Bergkamen werden gemäß dem Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW (FlüAG NRW) regelmäßig ausländische Flüchtlinge zugewiesen. Die Verteilung und Zuweisung dieser Personen erfolgt auf Landesebene anteilig auf alle Kommunen anhand des Einwohner- (90%) bzw. Flächenschlüssels (10%). Der derzeitige Anteil der Stadt Bergkamen an der Gesamtaufnahme in NRW beträgt 0,2620 %. 

 

Bei der Ermittlung der Anzahl zukünftig aufzunehmender Personen werden ausschließlich Personen berücksichtigt, die im laufenden Asylverfahren stehen. Soweit dies rechtskräftig entschieden ist, unabhängig ob positiv oder negativ, erfolgt keine Berücksichtigung mehr. Bei Anerkennung endet die Verpflichtung zur Unterbringung und Versorgung; die Personen können in den freien Wohnungsmarkt wechseln. Bei negativer Entscheidung verbleibt der Personenkreis auch weiterhin bis zur Ausreise bzw. Erteilung eines anderweitigen Aufenthaltstitels in den städtischen Unterkünften.

 

Seit Ende 2012 ist die Anzahl von Zuweisungen von asylbegehrenden Flüchtlingen nach Bergkamen deutlich gestiegen. Soweit in den Jahren 2008 bis 2012 jeweils noch durchschnittlich ca. 20-30 Personen zugewiesen wurden, verdoppelte sich dieser Wert in 2013 auf 57 Personen. In 2014 erfolgte bereits im Jahresverlauf bis einschließlich Oktober eine erneute Verdopplung auf 122 Personen.

 

Anlage 1: „Diagramm  Zuweisungen ausl. Flüchtlinge in Personen 2008 – 2014“

 

Herkunftsländer der aktuell in Bergkamen untergebrachten Personen sind neben dem Irak (30 Personen) und Eritrea (19 Personen) die Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Serbien 19 Personen, Kosovo 15 Personen, Bosnien-Herzegovina 12 Personen). Aus Syrien sind neben vier Personen, die im Rahmen des Bundeskontingents aufgenommen wurden, weitere zehn Personen als Asylbegehrende zugewiesen worden.

 

Aufgrund der beschriebenen Zuweisungssituation bestand die Notwendigkeit der Bereitstellung von zusätzlichem Wohnraum zur Unterbringung dieses Personenkreises. Die Situation der Wohnraumversorgung von insgesamt 217 Personen zum Abschluss des Monats Oktober 2014 stellt sich wie folgt dar:


An den zwei Standorten Erich-Ollenhauer-Str. 37/39 und Fritz-Husemann-Str. 22, 23, 24 werden die gesamten Objekte zur Unterbringung ausländischer Flüchtlinge genutzt. Daneben werden bereits seit geraumer Zeit freie Kapazitäten der Unterkunft zur Unterbringung Obdachloser in der Fritz-Husemann-Str. 20a zur Unterbringung zugewiesener ausländischer Flüchtlinge genutzt. In diesen Objekten wurde bereits vor Anmietung weiteren Wohnraums die Anzahl der untergebrachten Personen durch eine Verdichtung in der Belegung deutlich erhöht. Hier erfolgt grundlegend die erstmalige Unterbringung der zugewiesenen Personen sowie die dauerhafte Unterbringung alleinstehender männlicher Personen. Aktuell sind in diesen Objekten 127 Personen untergebracht.

Daneben wird eine bislang ungenutzte ehemalige Hausmeisterwohnung der Stadt Bergkamen zur Unterbringung von ausschließlich weiblichen Alleinstehenden bzw. Alleinerziehenden und Kindern mit derzeit sechs Personen genutzt.


Zur Abdeckung der massiven Zuweisungen in 2014 wurden durch die Verwaltung sechs einzelne Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt angemietet, die von derzeit 36 Personen genutzt werden. Hier erfolgt grundlegend eine Unterbringung von Familienverbänden, die sich unauffällig in das Wohnumfeld einfügen.


Letztlich sind 48 Personen aufgrund ihres aufenthaltsrechtlichen Status (befristete Aufenthaltserlaubnis) oder aufgrund der Anbindung an nicht im Leistungsbezug stehende Familienmitglieder in privat angemieteten Wohnungen untergebracht.

 

Kosten:

 

Der zugewiesene Personenkreis erhält generell zunächst Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem AsylbLG. Träger der Leistungen nach dem AsylbLG ist gem. § 1 Ausführungsgesetz zum Asylbewerberleistungsgesetz (AG AsylbLG) die Stadt Bergkamen. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Flüchtlinge, die im Rahmen der Landes- bzw. Bundeskontingente aufgenommen wurden und direkt nach der Zuweisung einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II / XII haben.

 

Im Gegenzug werden seit 2005 für die Aufnahme, Unterbringung und Versorgung der zugewiesenen Personen jährlich gem. § 4 FlüAG durch das Land NRW Mittel zur Verfügung gestellt, deren Gesamthöhe sich an der Anzahl der landesweit aufgenommenen Personen des Vorjahres orientiert. Hieraus erhält die Stadt Bergkamen eine pauschalierte Landeszuweisung, die sich auch wie die Zuweisungen am o.g. Verteilschlüssel orientiert.

 

Im Monat Oktober 2014 erhielten insgesamt 217 Personen Leistungen nach dem AsylbLG. Mehr als 50 % davon (113 Personen) standen im lfd. Asylverfahren. Für die anderen 104 Personen erfolgt keine Kostenbeteiligung des Landes. Es handelt sich hierbei vorwiegend um Personen, deren Asylbegehren negativ beschieden wurde und die ausreisepflichtig aber geduldet sind, sowie um Personen, die einen nur befristet gültigen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erhalten haben.

 

Anlage 2:        Diagramm „Entwicklung Personen AsylbLG insg. / bei der Landeserstattung

                  berücksichtigte Personen“

 

Bereits aus dieser Grafik ist erkennbar, dass nur ein Teil der Personen, für die die Stadt Bergkamen Leistungen erbringt, im Rahmen der Landeserstattung berücksichtigt wird. Alle anderen Personen belasten direkt und in vollem Umfang das städtische Budget. Der Anteil wird in der prozentualen Darstellung deutlicher:

 

Anlage 3:                    Diagramm „Anteil der Leistungsempfänger, die in der pauschalen Landesleistung

                   berücksichtigt werden“


Die Entwicklung der Personenzahl im Leistungsbezug  ist auch bei den Aufwendungen und Erträgen im städtischen Budget wiederzuerkennen.

 

Anlage 4:                    Diagramm „Entwicklung der Aufwendungen und Erträge nach dem FlüAG bzw.

                   AsylbLG“

 

Vergleicht man nun die Bruttoaufwendungen mit der durch das Land gezahlten Zuweisung, ergibt sich der im nachfolgenden Diagramm dargestellte prozentuale Kostendeckungsgrad.

 

Anlage 5: Diagramm „Prozentuale Kostendeckung AsylbLG“

 

Es ist erkennbar, dass die Landeszuweisung nicht einmal die Kostendeckung für den Personenkreis innerhalb des laufenden Asylverfahrens erbringt. Während der in der Landeszuweisung berücksichtigte Personenkreis in 2014 durchschnittlich 45 % der Gesamtfälle umfasst, deckt die pauschalierte Landeszuweisung gerade einmal 20 % der Gesamtaufwendungen ab.

 

Die Kosten für die Aufnahme und Unterbringung neu zugewiesener Personen sowie die Leistungserbringung nach dem AsylbLG belasten den städtischen Haushalt direkt. Dem gegenüber steht eine pauschale Landeszuweisung, die zu Beginn des jeweiligen Jahres für das gesamte Jahr festgelegt wird und sich an den Vorjahreszahlen orientiert.  Dies ist in Zeiten steigender Flüchtlingszahlen für die Kommunen belastend.

 

Soweit also zusätzlicher Wohnraum für neu zugewiesene Personen bereitgestellt werden muss und für diese Leistungen nach dem AsylbLG erbracht werden, erhöht sich der städtische Zuschussbedarf entsprechend. Der Zuschussbedarf für den Bereich der Aufnahme und Unterbringung sowie die Versorgung stellt sich für Bergkamen wie im nachfolgenden Diagramm dar.

 

Anlage 6: Diagramm „Zuschussbedarf Leistungen nach dem AsylbLG“

 

An dieser Stelle muss darauf hingewiesen werden, dass es sich bei der Aufnahme bzw. Unterbringung nach dem FlüAG sowie der Leistungserbringung nach dem AsylbLG um pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben handelt, deren Umsetzung in weiten Teilen rechtlich vorgegeben ist. Dementsprechend bestehen nur geringe Einflussgrößen seitens der Stadt Bergkamen auf die Höhe des Zuschussbedarfs.

 

Ausblick aufgrund des Flüchtlingsgipfels NRW

 

Das Land NRW hat in Aussicht gestellt, dass in 2015 neben den existierenden gesetzlichen Regelungen die Gesamtsumme der pauschalen Finanzzuweisung nach § 4 FlüAG von derzeit geplanten 143 Millionen Euro um 40 Millionen Euro erhöht wird. Dies entspricht einer Erhöhung von knapp 28 %. Daneben wird ein Betrag von 32 Millionen Euro als ergänzende Landesleistungen aufgrund der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichtes zur Höhe der Regelbedarfe vom 18.07.2012 bereitgestellt.

 

Entsprechend der Verteilung anhand des Zuweisungsschlüssels würde Bergkamen zu den aktuell prognostizierten Mitteln von insgesamt rund 462.000 € eine zusätzliche Zuweisung von ca. 105.600 € erhalten, die eine Gesamtverbesserung von knapp 23 % bedeutet.

 

Im Hinblick auf die in Anlage 6 dargestellten Zuschussbedarfe ist durch den zusätzlichen Betrag von ca. 105.600 € eine prozentual nur geringe Verbesserung des Budgets zu erwarten.

 

Daneben soll ein Härtefallfonds im FlüAG eingerichtet werden, mit dem Kommunen in den Fällen unterstützt werden, in denen sie besonders hohe Krankheitskosten oder Pflegeaufwendungen für Flüchtlinge haben. Voraussetzung für einen Zugriff auf diesen Härtefallfonds sind Kosten, die einen Betrag von insgesamt 70.000 € überschreiten.

 

In Bergkamen erreicht aktuell kein Fall diesen Grenzwert, so dass hier zunächst nicht mit einer Entlastung zu rechnen ist. Es bleibt die Entwicklung in Einzelfällen abzuwarten, ob der Grenzwert überschritten wird.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. Anlagen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Busch

Beigeordnete

 

 

Amtsleiterin

 

 

 

 

Höchst

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Möllmann