Betreff
Änderung der Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit
Vorlage
11/0169
Aktenzeichen
schy-dö
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt, die „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit“ der Stadt Bergkamen in der Fassung der Anlage 1 zum 01.012015 in Kraft und die „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit“ vom 26.03.2009 zum 01.01.2015 außer Kraft zu setzen.

Sachdarstellung:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen hat am 26.03.2009 die „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit“ der Stadt Bergkamen beschlossen. Jugendarbeit ist ein dynamisches und sich stetig entwickelndes Arbeitsfeld der Kinder- und Jugendhilfe. Daher ist eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Förderrichtlinien notwendig.

 

Aktueller Änderungsbedarf besteht durch die Notwendigkeit der Umsetzung des § 72a SGB VIII. Dies setzt den Abschluss von Vereinbarungen zur Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen mit den Vereinen der Jugendarbeit und des Sports voraus. Hierdurch ist aktiver Kinder- und Jugendschutz in den Fokus von Jugendarbeit gelangt. Die Prävention sexualisierter Gewalt ist somit ein Qualitätsmerkmal von gelingender Jugendarbeit; der Abschluss der Vereinbarungen dient hier als formeller Nachweis. Zukünftig sollen demnach nur noch jene Träger auf Grundlage der Richtlinien gefördert werden, die eine entsprechende Vereinbarung mit dem Jugendamt abgeschlossen haben (siehe Allgemeine Grundsätze, Nr. 11).

Aus diesen Qualitätsanforderungen ergibt sich darüber hinaus die Notwendigkeit der Änderung in Punkt 3.1 (Jugendfahrten). Bislang wurden bei gemischtgeschlechtlichen, kleineren Gruppen je eine weibliche und eine männliche Betreuungsperson eingefordert, jedoch nur eine Betreuungsperson bezuschusst. Hier sollen nun auch bei kleineren Gruppen grundsätzlich zwei Betreuungspersonen bezuschusst werden. Entsprechende Änderungen und Ergänzungen finden sich auch in den Punkten 3.2 (Internationale Jugendbegegnungen), 3.3 (Ferienhilfswerk) und 3.6 (Qualifizierungsmaßnahmen).

 

Weiterer Änderungsbedarf besteht bei Punkt 5 (Zuschüsse für Jugendgruppen und Jugendverbände) bezüglich der Mindestgröße der förderungsberechtigten Gruppen. Die Entwicklungen in einigen Jugendgruppen zeigen, dass diese Mitglieder verlieren und neue Mitglieder nicht in gleicher Zahl nachrücken. Die Herabsetzung der Untergrenze von bisher zehn auf nun fünf Mitglieder ist notwendig, um die kleineren Gruppen durch einen Ausschluss von der Förderung nicht noch weiter zu benachteiligen.

 

Ferner werden einige sprachliche Konkretisierungen vorgenommen und die Verfahrensabläufe zur Beantragung der Fördermittel sowie zur Überprüfung der Förderanträge präziser gefasst. 

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Busch

Beigeordnete

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Harder

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Scharwey

Sachgebietsleiter

 

 

 

 

Kortendiek