Betreff
Feststellung des Gesamtabschlusses der Stadt Bergkamen zum 31.12.2010
Vorlage
11/0132
Aktenzeichen
vDa-ho
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.       Der Rat der Stadt Bergkamen nimmt das Ergebnis der Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Bergkamen zum 31.12.2010 nebst Anhang und Lagebericht durch den Rechnungsprüfungsausschuss zur Kenntnis.

2.       Der Rat der Stadt Bergkamen stellt gem. §§ 116 Abs. 1 i.V.m. 96 Abs. 1 GO NRW den Gesamtabschluss der Stadt Bergkamen zum 31.12.2010 nebst Anhang und Lagebericht fest.

Das Gesamtbilanzergebnis zum 31.12.2010 in Höhe von
– 16.114.673,37 € wird durch die Reduzierung der Allgemeinen Rücklage gedeckt.

3.       Die Mitglieder des Rates der Stadt Bergkamen beschließen gem. §§ 116 Abs. 1 i.V.m. 96 Abs. 1 GO NRW die Entlastung des Bürgermeisters.

 

 

Sachdarstellung:

 

Die Stadt Bergkamen hat zum 01.01.2007 auf das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) umgestellt. Neben der Pflicht zur jährlichen Erstellung eines Jahresabschlusses ist damit auch gem. § 116 GO NRW zum 31.12. eines Jahres ein Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Der Gesamtabschluss besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang und ist um einen Gesamtlagebericht zu ergänzen. Weiterhin ist der Beteiligungsbericht als Anlage beizufügen.

Der Gesamtabschluss dient als Information über die wirtschaftliche Gesamtlage der Stadt Bergkamen.

 

Gem. § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKF Einführungsgesetz NRW – NKFGEG NRW) haben Gemeinden spätestens zum 31.12.2010 den ersten Gesamtabschluss nach Maßgabe des § 116 GO NRW aufzustellen.

 

Die Aufstellung erfolgt analog der Verfahrensweise für den städtischen Jahresabschluss (§ 116 Abs. 5 i.V.m. § 95 Abs. 3 GO NRW).

 

Den mit Datum vom 23.06.2014 vom Kämmerer aufgestellten und vom Bürgermeister bestätigten Entwurf des Gesamtabschlusses 2010 einschließlich Anhang und Lagebericht der Stadt Bergkamen hat der Rat der Stadt Bergkamen in seiner Sitzung am 03.07.2014 (Drucksache Nr. 11/0002) zur Kenntnis genommen und zur Prüfung gem. § 116 Abs. 6 GO NRW an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen.

 

Örtliche Prüfung

Der Gesamtabschluss ist vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermittelt (§ 116 Abs. 6 GO NRW). Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. Der Gesamtlagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Gesamtabschluss in Einklang steht und seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde erwecken.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfbericht zu erstellen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Bestätigungsvermerk (uneingeschränkt, eingeschränkt, Versagung) zusammenzufassen (§§ 116 Abs. 6 i.V.m.101 Abs. 3 GO NRW).  Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist in den Prüfbericht aufzunehmen. 

In Gemeinden, in denen eine örtliche Rechnungsprüfung besteht, bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der Prüfung dieser Rechnungsprüfung (§§ 116 Abs. 6 i.V.m. 101 Abs. 8 GO NRW).

 

Die örtliche Rechnungsprüfung kann sich mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses Dritter als Prüfer bedienen. Von daher erfolgte die örtliche Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Bergkamen zum 31.12.2010 im Zeitraum August bis Oktober 2014 (mit Unterbrechungen) durch die Wikom AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen.

 

Die während der Prüfung getroffenen Feststellungen wurden der Kämmerei umgehend mitgeteilt. Diese wurden akzeptiert und umgesetzt. Der zur Beschlussfassung vorgelegte Gesamtabschluss beinhaltet bereits die durch die Umsetzung angepassten Werte.

 

Über die Prüfung wurde ein Bericht gefertigt, der allen Mitgliedern des Rates der Stadt Bergkamen zugeleitet wurde. Der Bericht sowie das Prüfergebnis werden in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses erläutert.

 

 

Bestätigungsvermerk

 

Nach Abschluss der örtlichen Prüfung wurde gem. § 116 Abs. 6 i.V.m. 101 Abs. 8 und Abs. 4 GO NRW ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt.

 

Der Bestätigungsvermerk wurde gem. §§ 116 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. 101 Abs. 4 GO NRW um Hinweise bezüglich der Abbildung der Derivate in der Bilanz ergänzt.

 

Gem. §§ 116 Abs. 6 i.V.m. 101 Abs. 3 und Abs. 7 GO NRW fasst der Rechnungsprüfungsausschuss das Ergebnis seiner Prüfung ebenfalls in einem Bestätigungsvermerk zusammen. Dieser ist vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen (§§ 116 Abs. 6 i.V.m. 101 Abs. 7 GO NRW).

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss des Rates der Stadt Bergkamen wird in seiner Sitzung am 18.11.2014 über den Prüfbericht und den Bestätigungsvermerk beraten. Der Beschlussvorschlag dieser Vorlage wird unter der Prämisse unterbreitet, dass sich der Rechnungsprüfungsausschuss den vorgelegten Prüfbericht einschließlich des ungeschränkten Bestätigungsvermerkes zueigen macht.

 

Feststellung

 

Gem. § 116 Abs. 1 i.V.m. 96 Abs. 1 GO NRW stellt der Rat den vom Rechnungsprüfungsausschuss bzw. einem Dritten geprüften Gesamtabschluss durch Beschluss fest.

 

Der zur Beschlussfassung vorgelegte Gesamtabschluss zum 31.12.2010 nebst Anlagen und Lagebericht mit Stand vom 24.10.2014 beinhaltet bereits die aufgrund der Prüfungsergebnisse angepassten Werte und ist Bestandteil des Ihnen vorliegenden Prüfberichtes. 

 

Aufgrund der angepassten Werte hat sich die Bilanzsumme von 443.935.768,79 € (Stand des zur Prüfung zugeleiteten Jahresabschlusses vom 23.06.2014) auf 442.766.639,14 € verändert.

 

Entlastung des Bürgermeisters

 

Gem. §§ 116 Abs. 1 i.V.m. 96 Abs. 1 Satz 4 GO NRW entscheiden die Ratsmitglieder über die Entlastung des Bürgermeisters. Die Entlastung besagt, dass auf Grund des vorgelegten Gesamtabschlusses und der vorgenommenen Prüfung keine Einwendungen gegen die im Haushaltsjahr ausgeübte Geschäftstätigkeit des Bürgermeisters, bezogen auf die gemeindliche Verwaltung und die Betriebe der Gemeinde, erhoben werden (vgl. Ziff. 1.4.4 der Handreichung des Innenministeriums zum Neuen Kommunalen Finanzmanagement in Nordrhein-Westfalen zu § 116 Abs. 1 Satz 4 GO NRW, 5. Auflage, S. 1127).

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

Der Bürgermeister

 

 

 

 

Schäfer

 

 

Amtsleiterin

 

 

 

 

von Depka