Betreff
Leistung erheblicher überplanmäßiger Aufwendungen gem. § 83 GO NRW im Budget 2/51 Produkt 13 - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen bei der Buchungsstelle 06.36.13.531800 Zuweisung für laufende Zwecke an übrige Bereiche in Höhe von 100.000,00 €
Vorlage
11/0088
Aktenzeichen
ha-dö
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die Leistung erheblicher überplanmäßiger Aufwendungen gem. § 83 GO NRW im Budget 2/51 Produkt 13 – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen - bei der Buchungsstelle 06.36.13.531800 Zuweisung für laufende Zwecke an übrige Bereiche in Höhe von 100.000,00 €.

 

Das Erfordernis einer notwendigen Deckung gem. § 83 Abs. 1 GO NRW kann bei den in der Sachdarstellung genannten Pflichtaufgaben zurzeit nicht erfüllt werden. Die zeitliche und sachliche Unabweisbarkeit ergibt sich aus der Vorlage.

 

 

 

 

Sachdarstellung:

 

Mit der ersten KiBiz-Revision 2011 wurde die integrative Förderung in Kindertageseinrichtungen modifiziert. Die Jugendämter können bis zum Stichtag 15. März nur KiBiz-Pauschalen für die integrative Förderung der Kinder beantragen, die bis zu diesem Zeitpunkt bei einer Tageseinrichtung angemeldet wurden. Für das Kindergartenjahr 2013/2014 wurden von den Bergkamener Kindertageseinrichtungen bis zum 15. März 40 Pauschalen angemeldet. Bis Anfang Juli 2014 wurden 20 weitere Integrationsanträge gestellt und vom Landesjugendamt bewilligt.

 

Abzüglich der Landesmittel entstehen dem Jugendamt pro Kind und Jahr Kosten in Höhe von 6.000,00 bis 10.000,00 € je nach Trägerschaft der beantragenden Einrichtung. Insgesamt entstehen für die integrative Betreuung von Kindern 2014 Mehraufwendungen in Höhe von 100.000,00 €.

 

Die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden Ende November vollständig verausgabt sein. Mehrerträge bei den Elternbeiträgen werden nicht erwartet, die eingeplanten 1.270.600,00 € Elternbeitragsaufkommen dürften knapp erreicht werden. Um alle Zahlungen für die Leistungsperiode 2014 leisten zu können, sind zusätzliche Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 100.000,00 € notwendig.

 

Gem. § 83 Abs. 1 GO NRW ist eine überplanmäßige Aufwendung nur zulässig, wenn eine Deckung der Aufwendungen im lfd. Haushaltsjahr gegeben ist. Wenn die Aufwendungen - wie im vorliegenden Fall - erheblich sind, ist der Kämmerer verpflichtet, die vorherige Zustimmung des Rates einzuholen.

 

Die überplanmäßige Aufwendung ohne Deckung ist zur Erfüllung einer Pflichtaufgabe erforderlich.  Die noch zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel reichen nicht aus, um die noch ausstehenden Zahlungen bis Dezember 2014 leisten zu können.

 

Das Erfordernis einer notwendigen Deckung gem. § 83 Abs. 1 GO NRW wird bei den genannten Pflichtaufgaben zurzeit nicht erfüllt.

 

 

 

 

 

 

 

Kostendarstellung:

Kosten:

 

 100.000,00

Produkt-/Sachkonto:                   

 

 

 

 

Folgekosten pro Jahr:                                                                                     0,00

 

Mittelverfügbarkeit:        

Deckungsvorschlag:

     

 

Anfrage Korruptionsregister gem. § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz negativ

entfällt

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Lachmann

Beigeordneter

Mitunterzeichnung

 

 

 

 

Busch

Beigeordnete

 

stellv. Amtsleiter

 

 

 

 

Harder

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Harder

Sichtvermerk StA 20

 

 

 

 

Marquardt