Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die in der Sachdarstellung und Begründung vorgestellten Kriterien und die entsprechende Anerkennung der benannten Kindertageseinrichtungen als plusKITA-Einrichtungen gemäß § 16 a in Verbindung mit § 21 a der 2. Änderung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) bzw. als Sprachfördereinrichtungen gemäß § 16 b in Verbindung mit § 21 b.
Die Verwaltung wird beauftragt, den insoweit anerkannten Kindertageseinrichtungen die entsprechenden Zuschüsse nach § 21 a bzw. § 21 b des Regierungsentwurfs zur Änderung des KiBiz zu gewähren. Die Anerkennung gilt in der Regel für einen Zeitraum von fünf Jahren bis zum Ende des Kindergartenjahres 2018/19 am 31.07.2019.
Die Anzahl der anzuerkennenden Kindertageseinrichtungen wurde gem. Erlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.05.2014 für Bergkamen wie folgt festgelegt:
§ 21 plusKITA = 200.000,00 € = 8 Einrichtungen
§ 21 b Sprachförderung = 85.000,00 € = 17 Förderpakete
Finanzielle Auswirkungen
Keine. Es handelt sich um eine reine Landesmittelförderung, die in voller Höhe an die Träger der Kindertageseinrichtungen weitergeleitet wird.
Sachdarstellung:
1.
Zusammenfassung
Wesentliche Inhalte der zweiten Revision des KiBiz ist die Verbesserung von Bildungschancen und Bildungsgerechtigkeit sowie im Kontext eines ganzheitlichen Bildungsverständnisses insbesondere eine alltagsintegrierte Sprachförderung. Dies soll ab dem 01.08.2014 durch eine zusätzliche Landesförderung von Kitas mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses („plusKITA“) und der Neuausrichtung der sprachlichen Bildung („Sprachförderkita“) erreicht werden. Förderberechtigte Kitas müssen als solche in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen sein und sollen für einen Zeitraum von fünf Jahren festgelegt werden.
2.
Allgemeines
2.1 Die plusKITA-Förderung ist laut Gesetzesentwurf anhand der Quote der u7-Kinder in Familien mit SGB II-Bezug im Verhältnis zur entsprechenden Landesquote berechnet worden (landesweit 45 Mio. €).
2.2 Für die Berechnung der Sprachfördermittel ist je zur Hälfte die Quote der u7-Kinder in Familien mit SGB II-Bezug sowie die Quote der Familien, in denen vorrangig nicht deutsch gesprochen wird, hinzugezogen worden (landesweit 25 Mio. €).
Die Verwendung dieser Landesmittel ist vom Träger über Verwendungsnachweise darzulegen. Die Mittel sind grundsätzlich nicht rücklagefähig und daher bei nicht zweckentsprechender Verwendung zurückzuzahlen. Daher soll den Trägern ein entsprechender Einsatz der Mittel zeitnah von Beginn des Kindergartenjahres 2014/15 an durch diesen JHA-Beschluss ermöglicht werden.
Die pauschale Zuweisung der Fördergelder des Landes erfolgt durch das Landesjugendamt an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Verwaltung schlägt vor, die Förderung anhand der gemäß Beschlussvorschlag angenommenen Kriterien für die benannten Kindertageseinrichtungen vorzunehmen.
3.
plusKITA § 16 a in Verbindung mit § 21
a KiBiz
3.1 Aufgabenbeschreibung plusKITA
Das Gesetz verbindet in § 16 a Abs. 2 des Regierungsentwurfes zur Änderung des KiBiz die nachfolgend genannten Aufgaben mit einer plusKITA-Förderung:
Diese Kitas haben in besonderer Weise nach § 16 a Abs. 2 die Aufgabe,
1.
bei der
individuellen Förderung der Kinder deren Potenziale zu stärken, die
alltagskulturelle Perspektive zu berücksichtigen und sich an den
lebensweltlichen Motiv- und Problemlagen der Familien zu orientieren,
2.
zur Stärkung
der Bildungschancen auf die Lebenswelt und das Wohnumfeld der Kinder
abgestimmte pädagogische Konzepte und Handlungsformen zu entwickeln,
3.
zur Stärkung
der Bildungschancen und zur Steigerung der Nachhaltigkeit, die Eltern durch
adressatengerechte Elternarbeit und -stärkung regelmäßig in die
Bildungsförderung einzubeziehen,
4.
sich über die
Pflichten nach § 14 (‚Kooperationen und Übergänge‘) hinaus in die lokalen
Netzwerkstrukturen durch jeweils eine feste Ansprechperson aus der
Kindertageseinrichtung einzubringen,
5.
sich zur
Weiterentwicklung der individuellen zusätzlichen Sprachförderung über die
Pflichten nach § 13 c (‚Sprachliche Bildung‘) hinaus, zum Beispiel durch die
regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, zu qualifizieren
und die Bildungs- und Erziehungsarbeit den speziellen Anforderungen anzupassen,
6.
die Ressourcen
ihres pädagogischen Personals durch konkrete Maßnahmen, beispielsweise
regelmäßige Supervision, Schulung und Beratung, Fort- und Weiterbildung oder
größere Multiprofessionalität, im Team zu stärken.
3.2
Auswahlkriterien plusKITA
Nach § 16 a des KiBiz Referentenentwurfes sollen plusKITAs Einrichtungen mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses sein. Die Kommunen vor Ort kennen die Stadtteile und die Kitas, in denen besonderer Handlungsbedarf besteht, am besten. Daher soll sich laut Gesetzesentwurf das Jugendamt neben der eigenen örtlichen kleinräumigen Sozialplanung auch an den „Kleinräumigen Auswahlkriterien zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Familienzentren mit besonderem Unterstützungsbedarf“ orientieren, um darüber zu entscheiden, welche Kitas als plusKITA anerkannt und gefördert werden.
Die Verwaltung schlägt vor, die 5 Kindertageseinrichtungen, die zwischen 2008 und 2012 durch den Jugendhilfeausschuss als „Einrichtungen im Sozialen Brennpunkt“ anerkannt worden sind, für die nächsten fünf Jahre als plusKITA - Einrichtungen weiter zu fördern.
Für die Auswahl der verbleibenden drei Einrichtungen schlägt die Verwaltung folgende Kriterien vor:
·
die Anzahl der
Haushalte mit Kindern
·
die Anzahl der
Haushalte mit Alleinerziehenden
·
die Anzahl der
Familien mit Migrationshintergrund
·
die Anzahl der
Familien im Bezug von Leistungen nach dem SGB II und III
·
der Anteil der
Eltern mit weniger als 20.000,00 € Gesamteinkommen
3.3
Förderung plusKITA
Laut Regierungsentwurf zur Änderung des KiBiz leiten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Landeszuschuss von mindestens 25.000,00 € pro Kita an den Träger der Einrichtung weiter. Hierbei ist es möglich, zusätzlich zu diesem Sockelbetrag weitere Förderpakete auf mehrere Einrichtungen aufzuteilen. Zuschüsse für plusKITA-Einrichtungen sind für pädagogisches Personal einzusetzen.
3.4 Anerkennung der plusKITA-Einrichtungen
Die Verwaltung schlägt vor, unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien, die folgenden Kindertageseinrichtungen als plusKITA-Einrichtungen anzuerkennen und mit folgenden Beträgen zu fördern:
1.
AWO-Familienzentrum
Springmäuse, Am Südhang 25.000,00 €
2.
AWO-Familienzentrum
Villa Kunterbunt, August-Bebel-Straße 25.000,00
€
3.
AWO-Kindertageseinrichtung
Wackelzahn, Am Wiehagen 25.000,00 €
4.
Ev.
Familienzentrum Bodelschwinghhaus, Ebertstraße 25.000,00 €
5.
Kath.
Kindertageseinrichtung St. Elisabeth, Pestalozzistraße 25.000,00 €
6.
Städt.
Familienzentrum Tausendfüßler, Im Sundern 25.000,00 €
7.
AWO-Kindertageseinrichtung
Funkelstein, Stormstraße 25.000,00 €
8.
AWO-Familienzentrum
Vorstadtstrolche, Schulstraße 25.000,00 €
4.
Sprachförderkita § 16 b in Verbindung
mit § 21 b KiBiz
4.1
Aufgabenbeschreibung
Sprachfördereinrichtungen
Folgende Anforderungen stellt das KiBiz in § 16 b des Regierungsentwurfs zur Änderung des KiBiz an die besondere Aufgabe einer Sprachförderkita:
Soweit die Kindertageseinrichtungen Mittel für zusätzlichen Sprachförderbedarf erhalten, haben sie im Team eine sozialpädagogische Fachkraft, die in der Regel über nachgewiesene besondere Erfahrungen und Kenntnisse in der Sprachförderung verfügt, zu beschäftigen. Der Träger der Einrichtung sorgt dafür, dass diese Fachkraft durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen die speziellen Anforderungen dieser Tageseinrichtung sichert und weiterentwickelt.
4.2
Auswahlkriterien Sprachfördereinrichtungen
Nach § 16 b in Verbindung mit § 21 b des Regierungsentwurfs zur Änderung des KiBiz werden Mittel für zusätzlichen Sprachförderbedarf zur Verfügung gestellt. Danach soll wie bei plusKITA die örtliche Jugendhilfeplanung darüber entscheiden, welche Kitas als Sprachförderkitas anerkannt werden können.
Die Verwaltung schlägt vor, die folgenden Kriterien bei der Auswahl der Sprachförderkitas zugrunde zu legen:
·
die Anzahl der
Kinder mit Migrationshintergrund
·
die Anzahl der
Kinder, die bisher Sprachförderung nach Delfin IV erhalten
·
Teilnahme am
Bundesprogramm "Offensive Frühe Chancen: Schwerpunkt-Kitas Sprache &
Integration“
4.3
Förderung Sprachfördereinrichtungen
Laut Regierungsentwurf zur Änderung des KiBiz leiten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Landeszuschuss von mindestens 5.000,00 € pro Kita an den Träger der Einrichtung weiter. Hierbei ist es möglich, zusätzlich zu diesem Sockelbetrag weitere Förderpakete auf mehrere Einrichtungen aufzuteilen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen geht das Jugendamt davon aus, dass für die Sprachförderung von 14 Kindern pro Kindergartenjahr rund 5.000,00 € benötigt werden.
4.4 Anerkennung der
Sprachfördereinrichtungen
Die Verwaltung schlägt vor, unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien die folgenden Kindertageseinrichtungen als Sprachförderkita anzuerkennen und mit folgenden Beträgen zu fördern:
1.
AWO-Kindertageseinrichtung
Wackelzahn, Am Wiehagen 15.000,00 €
2.
Kath.
Kindertageseinrichtung St. Elisabeth, Pestalozzistraße 15.000,00 €
3.
AWO-Familienzentrum
Villa Kunterbunt, August-Bebel-Straße 15.000,00
€
4.
AWO
Familienzentrum Springmäuse, Am Südhang 15.000,00 €
5.
Städt.
Familienzentrum Tausendfüßler, Im Sundern 10.000,00 €
6.
Städt.
Familienzentrum Mikado, Eichendorffstraße 10.000,00
€
7.
Ev.
Familienzentrum Mittendrin, Am Römerberg 5.000,00 €
5.
Beratung im Unterausschuss Jugendhilfeplanung
Der Unterausschuss Jugendhilfeplanung hat am
28.05.2014 den in dieser Vorlage dargestellten Sachverhalt vorberaten und hat
eine einstimmige Empfehlung an den Jugendhilfeausschuss ausgesprochen, dem
Beschlussvorschlag dieser Vorlage zuzustimmen.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
1 Anlage
Der
Bürgermeister In
Vertretung Busch Beigeordnete |
|
stellv.
Amtsleiter Harder |
Sachbearbeiter Harder |
|