Betreff
Anerkennung von Kindertageseinrichtungen als plusKITA- und Sprachfördereinrichtungen im Sinne des 2. Änderungsgesetzes zum Kinderbildungsgesetz (KiBiz).
Vorlage
11/0083
Aktenzeichen
ha-dö
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die in der Sachdarstellung und Begründung vorgestellten Kriterien und die entsprechende Anerkennung der benannten Kindertageseinrichtungen als plusKITA-Einrichtungen gemäß § 16 a in Verbindung mit § 21 a der 2. Änderung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) bzw. als Sprachfördereinrichtungen gemäß § 16 b in Verbindung mit § 21 b.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den insoweit anerkannten Kindertageseinrichtungen die entsprechenden Zuschüsse nach § 21 a bzw. § 21 b des Regierungsentwurfs zur Änderung des KiBiz zu gewähren. Die Anerkennung gilt in der Regel für einen Zeitraum von fünf Jahren bis zum Ende des Kindergartenjahres 2018/19 am 31.07.2019.

 

Die Anzahl der anzuerkennenden Kindertageseinrichtungen wurde gem. Erlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.05.2014 für Bergkamen wie folgt festgelegt:

 

§ 21    plusKITA                      =            200.000,00 €              =            8 Einrichtungen

§ 21 b Sprachförderung        =            85.000,00 €                 =            17 Förderpakete

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Keine. Es handelt sich um eine reine Landesmittelförderung, die in voller Höhe an die Träger der Kindertageseinrichtungen weitergeleitet wird.

 

 

 

 

 

 

Sachdarstellung:

 

1. Zusammenfassung

 

Wesentliche Inhalte der zweiten Revision des KiBiz ist die Verbesserung von Bildungschancen und Bildungsgerechtigkeit sowie im Kontext eines ganzheitlichen Bildungsverständnisses insbesondere eine alltagsintegrierte Sprachförderung. Dies soll ab dem 01.08.2014 durch eine zusätzliche Landesförderung von Kitas mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses („plusKITA“) und der Neuausrichtung der sprachlichen Bildung („Sprachförderkita“) erreicht werden. Förderberechtigte Kitas müssen als solche in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen sein und sollen für einen Zeitraum von fünf Jahren festgelegt werden.

 

2. Allgemeines

 

2.1       Die plusKITA-Förderung ist laut Gesetzesentwurf anhand der Quote der u7-Kinder  in Familien mit SGB II-Bezug im Verhältnis zur entsprechenden Landesquote berechnet worden (landesweit 45 Mio. €).

 

2.2       Für die Berechnung der Sprachfördermittel ist je zur Hälfte die Quote der u7-Kinder in Familien mit SGB II-Bezug sowie die Quote der Familien, in denen vorrangig nicht deutsch gesprochen wird, hinzugezogen worden (landesweit 25 Mio. €).

 

Die Verwendung dieser Landesmittel ist vom Träger über Verwendungsnachweise darzulegen. Die Mittel sind grundsätzlich nicht rücklagefähig und daher bei nicht zweckentsprechender Verwendung zurückzuzahlen. Daher soll den Trägern ein entsprechender Einsatz der Mittel zeitnah von Beginn des Kindergartenjahres 2014/15 an durch diesen JHA-Beschluss ermöglicht werden.

 

Die pauschale Zuweisung der Fördergelder des Landes erfolgt durch das Landesjugendamt an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Verwaltung schlägt vor, die Förderung anhand der gemäß Beschlussvorschlag angenommenen Kriterien für die benannten Kindertageseinrichtungen vorzunehmen.

 

 

3. plusKITA  § 16 a in Verbindung mit § 21 a KiBiz

 

3.1  Aufgabenbeschreibung plusKITA

 

Das Gesetz verbindet in § 16 a Abs. 2 des Regierungsentwurfes zur Änderung des KiBiz die nachfolgend genannten Aufgaben mit einer plusKITA-Förderung:

 

Diese Kitas haben in besonderer Weise nach § 16 a Abs. 2 die Aufgabe,

 

1.       bei der individuellen Förderung der Kinder deren Potenziale zu stärken, die alltagskulturelle Perspektive zu berücksichtigen und sich an den lebensweltlichen Motiv- und Problemlagen der Familien zu orientieren,

2.       zur Stärkung der Bildungschancen auf die Lebenswelt und das Wohnumfeld der Kinder abgestimmte pädagogische Konzepte und Handlungsformen zu entwickeln,

3.       zur Stärkung der Bildungschancen und zur Steigerung der Nachhaltigkeit, die Eltern durch adressatengerechte Elternarbeit und -stärkung regelmäßig in die Bildungsförderung einzubeziehen,

4.       sich über die Pflichten nach § 14 (‚Kooperationen und Übergänge‘) hinaus in die lokalen Netzwerkstrukturen durch jeweils eine feste Ansprechperson aus der Kindertageseinrichtung einzubringen,

5.       sich zur Weiterentwicklung der individuellen zusätzlichen Sprachförderung über die Pflichten nach § 13 c (‚Sprachliche Bildung‘) hinaus, zum Beispiel durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, zu qualifizieren und die Bildungs- und Erziehungsarbeit den speziellen Anforderungen anzupassen,

6.       die Ressourcen ihres pädagogischen Personals durch konkrete Maßnahmen, beispielsweise regelmäßige Supervision, Schulung und Beratung, Fort- und Weiterbildung oder größere Multiprofessionalität, im Team zu stärken.

 

3.2 Auswahlkriterien plusKITA

 

Nach § 16 a des KiBiz Referentenentwurfes sollen plusKITAs Einrichtungen mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses sein. Die Kommunen vor Ort kennen die Stadtteile und die Kitas, in denen besonderer Handlungsbedarf besteht, am besten. Daher soll sich laut Gesetzesentwurf das Jugendamt neben der eigenen örtlichen kleinräumigen Sozialplanung auch an den „Kleinräumigen Auswahlkriterien zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Familienzentren mit besonderem Unterstützungsbedarf“ orientieren, um darüber zu entscheiden, welche Kitas als plusKITA anerkannt und gefördert werden.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die 5 Kindertageseinrichtungen, die zwischen 2008 und 2012 durch den Jugendhilfeausschuss als „Einrichtungen im Sozialen Brennpunkt“ anerkannt worden sind, für die nächsten fünf Jahre als plusKITA - Einrichtungen weiter zu fördern.

 

Für die Auswahl der verbleibenden drei Einrichtungen schlägt die Verwaltung folgende Kriterien vor:

 

·         die Anzahl der Haushalte mit Kindern

·         die Anzahl der Haushalte mit Alleinerziehenden

·         die Anzahl der Familien mit Migrationshintergrund

·         die Anzahl der Familien im Bezug von Leistungen nach dem SGB II und III

·         der Anteil der Eltern mit weniger als 20.000,00 € Gesamteinkommen

 

3.3 Förderung plusKITA

 

Laut Regierungsentwurf zur Änderung des KiBiz leiten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Landeszuschuss von mindestens 25.000,00 € pro Kita an den Träger der Einrichtung weiter. Hierbei ist es möglich, zusätzlich zu diesem Sockelbetrag weitere Förderpakete auf mehrere Einrichtungen aufzuteilen. Zuschüsse für plusKITA-Einrichtungen sind für pädagogisches Personal einzusetzen.

 

 

3.4 Anerkennung der plusKITA-Einrichtungen

 

Die Verwaltung schlägt vor, unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien, die folgenden Kindertageseinrichtungen als plusKITA-Einrichtungen anzuerkennen und mit folgenden Beträgen zu fördern:

 

1.       AWO-Familienzentrum Springmäuse, Am Südhang                    25.000,00 €

2.       AWO-Familienzentrum Villa Kunterbunt, August-Bebel-Straße            25.000,00 €

3.       AWO-Kindertageseinrichtung Wackelzahn, Am Wiehagen                  25.000,00 €

4.       Ev. Familienzentrum Bodelschwinghhaus, Ebertstraße                 25.000,00 €

5.       Kath. Kindertageseinrichtung St. Elisabeth, Pestalozzistraße            25.000,00 €

6.       Städt. Familienzentrum Tausendfüßler, Im Sundern                      25.000,00 €

7.       AWO-Kindertageseinrichtung Funkelstein, Stormstraße                25.000,00 €

8.       AWO-Familienzentrum Vorstadtstrolche, Schulstraße                25.000,00 €

 

 

4. Sprachförderkita  § 16 b in Verbindung mit § 21 b KiBiz

 

4.1  Aufgabenbeschreibung Sprachfördereinrichtungen

 

Folgende Anforderungen stellt das KiBiz in § 16 b des Regierungsentwurfs zur Änderung des KiBiz an die besondere Aufgabe einer Sprachförderkita: 

 

Soweit die Kindertageseinrichtungen Mittel für zusätzlichen Sprachförderbedarf erhalten, haben sie im Team eine sozialpädagogische Fachkraft, die in der Regel über nachgewiesene besondere Erfahrungen und Kenntnisse in der Sprachförderung verfügt, zu beschäftigen. Der Träger der Einrichtung sorgt dafür, dass diese Fachkraft durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen die speziellen Anforderungen dieser Tageseinrichtung sichert und weiterentwickelt.

 

4.2 Auswahlkriterien Sprachfördereinrichtungen

 

Nach § 16 b in Verbindung mit § 21 b des Regierungsentwurfs zur Änderung des KiBiz werden Mittel für zusätzlichen Sprachförderbedarf zur Verfügung gestellt. Danach soll wie bei plusKITA die örtliche Jugendhilfeplanung darüber entscheiden, welche Kitas als  Sprachförderkitas anerkannt werden können.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die folgenden Kriterien bei der Auswahl der Sprachförderkitas zugrunde zu legen:

 

·         die Anzahl der Kinder mit Migrationshintergrund

·         die Anzahl der Kinder, die bisher Sprachförderung nach Delfin IV erhalten

·         Teilnahme am Bundesprogramm "Offensive Frühe Chancen: Schwerpunkt-Kitas Sprache & Integration“

 

4.3 Förderung Sprachfördereinrichtungen

 

Laut Regierungsentwurf zur Änderung des KiBiz leiten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Landeszuschuss von mindestens 5.000,00 € pro Kita an den Träger der Einrichtung weiter. Hierbei ist es möglich, zusätzlich zu diesem Sockelbetrag weitere Förderpakete auf mehrere Einrichtungen aufzuteilen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen geht das Jugendamt davon aus, dass für die Sprachförderung von 14 Kindern pro Kindergartenjahr rund 5.000,00 € benötigt werden.

 

4.4 Anerkennung der Sprachfördereinrichtungen

 

Die Verwaltung schlägt vor, unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien die folgenden Kindertageseinrichtungen als Sprachförderkita anzuerkennen und mit folgenden Beträgen zu fördern:

 

1.       AWO-Kindertageseinrichtung Wackelzahn, Am Wiehagen                  15.000,00 €

2.       Kath. Kindertageseinrichtung St. Elisabeth, Pestalozzistraße            15.000,00 €

3.       AWO-Familienzentrum Villa Kunterbunt, August-Bebel-Straße            15.000,00 €

4.       AWO Familienzentrum Springmäuse, Am Südhang                    15.000,00 €

5.       Städt. Familienzentrum Tausendfüßler, Im Sundern                      10.000,00 €

6.       Städt. Familienzentrum Mikado, Eichendorffstraße                              10.000,00 €

7.       Ev. Familienzentrum Mittendrin, Am Römerberg                               5.000,00 €

 

 

5. Beratung im Unterausschuss Jugendhilfeplanung

 

Der Unterausschuss Jugendhilfeplanung hat am 28.05.2014 den in dieser Vorlage dargestellten Sachverhalt vorberaten und hat eine einstimmige Empfehlung an den Jugendhilfeausschuss ausgesprochen, dem Beschlussvorschlag dieser Vorlage zuzustimmen. 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Busch

Beigeordnete

 

 

stellv. Amtsleiter

 

 

 

 

Harder

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Harder