Beschlussvorschlag:
Der Integrationsrat wählt das Mitglied _____________________ als Delegierte/n für die
Mitgliederversammlung des Landesintegrationsrates NRW. Als Vertreter/in wird
das Mitglied ___________________ gewählt.
Als
Vertreter/in für den Hauptausschuss des Landesintegrationsrates NRW wählt der
Integrationsrat das Mitglied ___________________. Als Ersatzvertreter/in wird
das Mitglied _________________ gewählt.
Sachdarstellung:
Der
Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen ist der Zusammenschluss der
Integrationsräte, die in den Gemeinden und Städten Nordrhein-Westfalens
bestehen. Der Integrationsrat der Stadt Bergkamen ist Mitglied im
Landesintegrationsrat.
Laut § 5 der
Satzung des Landesintegrationsrates vom 01.12.2012 sind die Organe im
Landesintegrationsrat:
·
die
Mitgliederversammlung,
·
der
Hauptausschuss,
·
der
Vorstand.
In den §§ 6
und 7 wurde festgelegt, dass Delegierte aus den Integrationsräten im
Landesintegrationsrat vertreten sind.
Auszug § 6
Satz 1- 8:
„ § 6
Mitgliederversammlung
1. Die Mitglieder werden durch ihre Delegierten
vertreten, die Mitglieder der
kommunalen
Integrationsräte/Integrationsausschüsse sind.
2. Jedes Mitglied entsendet:
- für bis zu 5.000 ausländische Einwohner/innen eine/n
Delegierten,
- für über 5.000 bis zu 20.000 ausländische
Einwohner/innen eine/n weitere/n
Delegierte/n,
- für jeweils weitere angefangene 20.000 ausländische
Einwohner/innen
eine/n
weitere/n Delegierte/n.
3. Für die Delegierten können die Mitglieder
Ersatzdelegierte benennen.
4. Jeweils ein/e Vertreter/in der jeweiligen örtlichen
geschäftsführenden Stellen der
Integrationsräte/Integrationsausschüsse und die hauptamtlichen
Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle des Landesintegrationsrates können
beratend an
der Mitgliederversammlung teilnehmen.
5. Der Vorstand kann weitere Personen als Gäste zur
Mitgliederversammlung
einladen.
6. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal
pro Jahr von dem Vorstand
einberufen
und geleitet. Zur Mitgliederversammlung werden die Delegierten
mindestens
sechs Wochen vorher unter Beifügung der Tagesordnung durch die
geschäftsführende
Stelle eingeladen. Die örtlichen geschäftsführenden Stellen
erhalten
Einladungen und Unterlagen zur Kenntnisnahme zugesandt. Das
Nähere
regelt die gültige Geschäftsordnung.
7. Änderungs- und/oder Ergänzungsvorschläge zur
Tagesordnung sowie Anträge
sollen
spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der
Geschäftsstelle des Landesintegrationsrates eingereicht sein.
8. Die Mitgliederversammlung entscheidet im
Grundsätzlichen über alle Aufgaben
des Landesintegrationsrates,
soweit nicht in den §§ 7 bis 11 dieser Satzung
andere
Zuständigkeiten festgelegt sind. Ihr sind der Rechenschaftsbericht des
Vorstandes
und der Prüfbericht der Kontrollkommission vorzulegen.
Zu den
Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl der Kontrollkommission,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Beschlussfassung über vorgelegte Anträge,
- die Entscheidung über Mitgliedsbeiträge,
- die Änderung der Satzung.“
sowie
„§ 7
Hauptausschuss
1. Der Hauptausschuss besteht aus
- je einem/einer vom jeweiligen
Integrationsrat/Integrationsausschuss
entsandten
Vertreter/in. Die Mitglieder können jeweils eine/n
Ersatzdelegierte/n benennen,
- dem Vorstand.
2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann der
Hauptausschuss bis zu fünf ständige
Beratungspersonen hinzu wählen.
3. Der Hauptausschuss tagt bis zu dreimal pro Jahr.
Die Einladung wird direkt an
die
Delegierten und die geschäftsführenden Stellen zur Kenntnis verschickt.
4. Zu den Aufgaben des Hauptausschusses gehören:
- die Beratung und der Beschluss über den vom Vorstand
vorgelegten
Haushaltsplan,
- die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder,
- die Beratung des Vorstandes zu allen die
Geschäftsführung betreffenden
Fragen,
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
- die Benennung von Kandidaten/Kandidatinnen für die
Vorstandswahlen aus
mindestens
vier Abstammungsländern unter Berücksichtigung von § 8 Abs. 2
dieser
Satzung,
- die Beratung und Diskussion über Sachthemen, die an
die
Mitgliederversammlung oder an den Vorstand zur weiteren Erörterung
weitergegeben werden können.
5. Der Hauptausschuss kann Fachausschüsse einsetzen,
die jeweils von einem
Vorstandsmitglied geleitet werden. Stimmberechtigt können den
Fachausschüssen Vorstandsmitglieder, Hauptausschussmitglieder,
Delegierte
zur
Mitgliederversammlung sowie sonstige Mitglieder aus den
Integrationsräten/Integrationsausschüssen
angehören. Zusätzlich können sach-
und
fachkundige Vertreter/innen von Verbänden, Behörden,
Migrantenvereinigungen o. ä. hinzugezogen werden.
6. Der/die Vorsitzende des Landesintegrationsrates
leitet die Sitzungen des
Hauptausschusses. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Das
Nähere
regelt eine
Geschäftsordnung.“
Mit Stichtag 13.05.2014 (bezogen auf die
Integrationsratswahl) hatte Bergkamen 4975 ausländische Einwohner. Somit müssen
aus den Reihen des Bergkamener Integrationsrates jeweils ein/e Delegierte/r und
ein/e Ersatzdelegierte/r für die Mitgliederversammlung sowie ein/e Vertreter/in
und ein/e Ersatzvertreter/in für den Hauptausschuss gewählt werden.
Wahlen werden – wenn niemand widerspricht – durch Abgabe von Stimmzetteln
in geheimer Wahl, sonst durch offene Abstimmung (Handzeichen), vollzogen.
Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen
Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand
mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet eine engere Wahl zwischen den
Personen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt
ist dann, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei
Stimmengleichheit entscheidet dann das Los.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der
Bürgermeister In
Vertretung Busch Beigeordnete |
|
stellv.
Amtsleiter Harder |
Sachbearbeiterin Siebert |
|