Betreff
Wahl einer Vertreterin oder eines Vertreters des Integrationsrates als beratendes Mitglied für den Jugendhilfeausschuss der Stadt Bergkamen, sowie einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters
Vorlage
11/0053
Aktenzeichen
si
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Integrationsrat wählt das Mitglied _____________________ als Vertreter/in des Integrationsrates gem. § 5 Abs. 1 Nr. 8 AG KJHG NRW für den Jugendhilfeausschuss der Stadt Bergkamen. Als Stellvertreter/in wird das Mitglied ___________________ gewählt.

 

 

Sachdarstellung:

 

Der Jugendhilfeausschuss ist neben der Verwaltung ein Teil des Jugendamtes. Während die Verwaltung die laufenden Geschäfte erledigt, hat der Jugendhilfeausschuss ein Beschlussrecht in allen Angelegenheiten der Jugendhilfe. Als rechtliche Grundlage dient das „Erste Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG NRW) “ vom 12. Dezember 1990, § 5 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV.NRW. S.336).

 

Laut § 5 des AG KJHG NRW müssen dem Jugendhilfeausschuss auch acht beratende Mitglieder angehören. Dazu zählen u. A. auch ein/e Vertreter/in und ein/e Stellvertreter/in aus dem Integrationsrat.

 

„ § 5 AG KJHG NRW – Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

 

(1)    Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an :

1. die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von  ihr/ihm bestellte Vertretung;

2. die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder deren Vertretung;

3. eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts bestellt wird;

4. eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Direktorin/dem Direktor des zuständigen Arbeitsamtes bestellt wird;

5. eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird;

6. eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird;

7. je eine Vertretung der katholischen und der evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk des Jugendamtes bestehen; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaft bestellt;

8. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsrates oder Integrationsausschusses, die oder der durch den Integrationsrat oder Integrationsausschuss gewählt wird,

9. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Jugendamtselternbeirat.

(2) Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Nummern 3 bis 9 ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.“

Dadurch besteht die Möglichkeit, Integrationsräte an der Arbeit des Jugendhilfeausschusses zu beteiligen. Eine analoge Regelung besteht auf Landesebene gem. § 12 AG KJHG NRW für den Landesjugendhilfeausschuss, in den eine Vertreterin/ ein Vertreter des Landesintegrationsrates gewählt wird.

 

Somit ist der Integrationsrat der Stadt Bergkamen gehalten, aus seiner Mitte ein beratendes Mitglied und eine Stellvertretung zu wählen.

 

Wahlen werden – wenn niemand widerspricht – durch Abgabe von Stimmzetteln in geheimer Wahl, sonst durch offene Abstimmung (Handzeichen), vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet eine engere Wahl zwischen den Personen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet dann das Los.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Busch

Beigeordnete

 

 

stellv. Amtsleiter

 

 

 

 

Harder

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Siebert