Beschlussvorschlag:
Der Integrationsrat wählt das Mitglied _____________________ als
Vertreter/in des Integrationsrates gem. § 5 Abs. 1 Nr. 8 AG KJHG NRW für den
Jugendhilfeausschuss der Stadt Bergkamen. Als Stellvertreter/in wird das
Mitglied ___________________ gewählt.
Sachdarstellung:
Der Jugendhilfeausschuss ist neben der Verwaltung ein Teil des
Jugendamtes. Während die Verwaltung die laufenden Geschäfte erledigt, hat der
Jugendhilfeausschuss ein Beschlussrecht in allen Angelegenheiten der
Jugendhilfe. Als rechtliche Grundlage dient das „Erste Gesetz zur Ausführung
des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG NRW) “ vom 12. Dezember 1990, § 5
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV.NRW.
S.336).
Laut § 5 des AG KJHG NRW müssen dem Jugendhilfeausschuss auch acht
beratende Mitglieder angehören. Dazu zählen u. A. auch ein/e Vertreter/in und
ein/e Stellvertreter/in aus dem Integrationsrat.
„ § 5 AG KJHG NRW – Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
(1) Als beratende
Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an :
1.
die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr/ihm bestellte Vertretung;
2.
die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder deren Vertretung;
3.
eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des
Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der
zuständigen Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts bestellt
wird;
4.
eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der
Direktorin/dem Direktor des zuständigen Arbeitsamtes bestellt wird;
5.
eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der zuständigen örtlichen
Stelle bestellt wird;
6.
eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der von der zuständigen
örtlichen Stelle bestellt wird;
7.
je eine Vertretung der katholischen und der evangelischen Kirche sowie der
jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk des
Jugendamtes bestehen; sie werden von der zuständigen Stelle der
Religionsgemeinschaft bestellt;
8.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsrates oder
Integrationsausschusses, die oder der durch den Integrationsrat oder
Integrationsausschuss gewählt wird,
9.
eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Jugendamtselternbeirat.
(2) Für jedes beratende
Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Nummern 3 bis 9 ist eine
Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.“
Dadurch besteht die
Möglichkeit, Integrationsräte an der Arbeit des Jugendhilfeausschusses zu
beteiligen. Eine analoge Regelung besteht auf Landesebene gem. § 12 AG KJHG NRW
für den Landesjugendhilfeausschuss, in den eine Vertreterin/ ein Vertreter des
Landesintegrationsrates gewählt wird.
Somit ist der Integrationsrat der Stadt Bergkamen gehalten, aus seiner
Mitte ein beratendes Mitglied und eine Stellvertretung zu wählen.
Wahlen werden – wenn niemand widerspricht – durch Abgabe von Stimmzetteln
in geheimer Wahl, sonst durch offene Abstimmung (Handzeichen), vollzogen.
Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen
Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand
mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet eine engere Wahl zwischen den
Personen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt
ist dann, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei
Stimmengleichheit entscheidet dann das Los.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der
Bürgermeister In
Vertretung Busch Beigeordnete |
|
stellv.
Amtsleiter Harder |
Sachbearbeiterin Siebert |
|