Beschlussvorschlag:
Aufgrund der Einigung
gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW bzw. der einzelnen Wahlvorschläge gemäß
§ 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW werden folgende ordentliche Mitglieder und
folgende Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter in die nachstehend genannten
Ausschüsse des Rates der Stadt Bergkamen gewählt:
Sachdarstellung:
I.
Haben sich
die Mitglieder des Rates der Stadt Bergkamen gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zurzeit
gültigen Fassung zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen
Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des Rates über die
Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.
II.
Kommt ein
einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2
ff. GO NRW in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die
Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis
der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur
Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag
werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen
ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der
höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet
das vom Bürgermeister zu ziehende Los. Gemäß § 50 Abs. 5 GO NRW zählen bei
Beschlüssen und Wahlen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung
der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.
Zu Mitgliedern der Ausschüsse können neben Stadtverordneten gemäß § 58 Abs. 3
GO NRW auch sachkundige Bürgerinnen bzw. Bürger, die dem Rat angehören können,
bestellt werden. Eine Ausnahme von dieser Regelung bilden die in § 59 GO NRW
vorgesehenen Pflichtausschüsse, d.h. Haupt- und Finanzausschuss und
Rechnungsprüfungsausschuss. Die Zahl der sachkundigen Bürgerinnen bzw. Bürger
darf die Zahl der Stadtverordneten in den einzelnen Ausschüssen nicht
erreichen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW sind Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht
vertreten sind, berechtigt, für diesen Ausschuss eine Stadtverordnete bzw.
einen Stadtverordneten oder eine sachkundige Bürgerin bzw. einen sachkundigen
Bürger, die/der dem Rat angehören kann, zu benennen. Ebenfalls hat eine
Stadtverordnete bzw. ein Stadtverordneter das Recht gem. § 58 Abs. 1 Satz 11 GO
NRW, mindestens einem Ausschuss als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören.
Die Benannten werden vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt und wirken
in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der
Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden sie nicht mitgezählt.
Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung der Bürgerbeteiligung in den Kommunen
vom 28.03.2000 (GV. NRW. vom 30.03.2000, S. 245) wurde § 58 Abs. 1 dahingehend
ergänzt, dass ein Ratsmitglied das Recht hat, mindestens einem der Ausschüsse
als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Das Recht der Mitberatung in
einem Ausschuss ist dem Ratsmitglied zugewiesen. Es ist deshalb Sache des
Ratsmitglieds, gegenüber dem Rat zu erklären, welchem der Ausschüsse es mit
beratender Stimme angehören will. Der Rat ist dann gebunden, das Ratsmitglied
für diesen Ausschuss zum Mitglied mit beratender Stimme zu bestellen. Diese
Bindung besteht allerdings nur hinsichtlich eines Ausschusses. Mit dem Wort
„mindestens“ wird klargestellt, dass auch die Bestellung für mehr als einen
Ausschuss zulässig ist. Es obliegt aber der Organisationshoheit des Rates,
darüber zu entscheiden, wie vielen Ausschüssen ein Ratsmitglied mit beratender
Stimme angehören kann (Kommentar von Lennep, § 58 I. 7. Seiten 8 – 9, GO NRW).
Des Weiteren können gemäß § 58 Abs. 4 GO NRW den Ausschüssen volljährige
sachkundige Einwohnerinnen bzw. Einwohner als Mitglieder mit beratender Stimme
angehören, die in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW zu wählen
sind.
III.
Bei einem
Verhältnis von 26 Mitgliedern der SPD-Fraktion, 11 Mitgliedern der
CDU-Fraktion, 4 Mitgliedern der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und 2
Mitgliedern der Fraktion BergAUF ergibt sich folgendes Verhältnis bei der
Besetzung von Ausschüssen auf der Grundlage der Stärken, wie sie in der
Zuständigkeitsordnung geregelt sind:
17 Mitglieder davon 10 SPD – 4 CDU – 2 Bündnis 90/Die
Grünen – 1 BergAUF
(sämtliche Ausschüsse außer Wahlausschuss
und Jugendhilfeausschuss)
10 Mitglieder davon 6
SPD - 3 CDU – 1 Bündnis 90/Die Grünen –
0 BergAUF
(Wahlausschuss)
9 Mitglieder davon 5 SPD – 2 CDU – 1 Bündnis 90/Die Grünen – 1
BergAUF
(Jugendhilfeausschuss)
Bei der Besetzung der Ausschüsse sind folgende rechtliche Besonderheiten zu
beachten:
1. Haupt- und Finanzausschuss
Der Haupt- und Finanzausschuss ist ein Pflichtausschuss gemäß § 57 Abs. 2
GO NRW.
Gemäß § 10 Abs. 1 und 2 der Hauptsatzung der Stadt Bergkamen in Verbindung mit
der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates besteht der Haupt- und
Finanzausschuss aus 17 Stadtverordneten. Für jedes Mitglied ist eine
Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu wählen. Gemäß § 58 Abs. 3 GO NRW
dürfen dem Haupt- und Finanzausschuss nur Stadtverordnete angehören.
Den Vorsitz im Haupt- und Finanzausschuss führt kraft Gesetzes der
Bürgermeister (§ 57 Abs. 3 Satz 1 und 2 GO NRW). Laut Ziffer V des Kommentars
von Lennep zu § 57 GO NRW ist der Bürgermeister kraft Amtes Vorsitzender des
Haupt- und Finanzausschusses mit Stimmrecht (Abs. 3 Satz 1 und 2 GO NRW). Von
daher ist seine Funktion im Haupt- und Finanzausschuss weder auf die Anzahl der
Sitze noch der jeweiligen Fraktion anzurechnen.
2.
Rechnungsprüfungsausschuss
Der Rechnungsprüfungsausschuss ist ein Pflichtausschuss gemäß § 57 Abs. 2
GO NRW. Auch hier gilt gemäß § 58 Abs. 3 GO NRW, dass nur Stadtverordnete
gewählt werden können.
3. Betriebsausschuss
Der Betriebsausschuss ist ein Pflichtausschuss gemäß § 5 Eigenbetriebsverordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW). Dem Betriebsausschuss gehören
folgende Mitglieder an:
a) 17 Mitglieder des Rates der Stadt
Bergkamen gem. Zuständigkeitsordnung
b) 2 Beschäftigtenvertreter
gem. § 114 Abs. 3 Satz 2 GO NRW
4.
Jugendhilfeausschuss
Der Jugendhilfeausschuss ist ein Pflichtausschuss gemäß des Ersten Gesetzes
zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG). Gemäß § 4 AG KJHG
in Verbindung mit § 71 Abs. 1 SGB VIII und der Satzung des Jugendamts vom 28.02.2000
gehören dem Jugendhilfeausschuss 15 stimmberechtigte und 8 beratende Mitglieder
an. Stimmberechtigte Mitglieder sind:
a) 9 Mitglieder des Rates der
Stadt Bergkamen oder in der Jugendhilfe erfahrene
und tätige Männer und Frauen, die dem Rat
angehören können,
b) 3
Männer und Frauen, die vom Stadtjugendring als Vertreter der im Bezirk des
Jugendamtes wirkenden Jugendverbände vorgeschlagen sind (§ 4 Abs. 2 Ziffer b
der Satzung des Jugendamtes) und
c)
3 Männer
und Frauen, die von den im Bezirk des Jugendamtes wirkenden und anerkannten
Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen sind.
Die
stimmberechtigten Mitglieder werden gem. § 4 Abs. 2 AG KJHG für die Dauer der
Wahlzeit des Rates von diesem gewählt.
5. Wahlausschuss
Der Wahlausschuss ist ein Pflichtausschuss gemäß § 2 des
Kommunalwahlgesetzes. Er besteht aus dem Wahlleiter bzw. der Wahlleiterin als
Vorsitzender/Vorsitzendem und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzerinnen bzw. Beisitzern,
die die Vertretung des Wahlgebietes wählt. Entsprechend der Zuständigkeitsordnung
ist festgelegt worden, dass 10 Beisitzer für den Wahlausschuss zu wählen sind.
Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 KWahlG ist eine Benennung oder Bestellung weiterer
Mitglieder nicht zulässig.
Darüber hinaus
sind gemäß Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt
Bergkamen folgende Ausschüsse zu besetzen:
Wahlprüfungsausschuss
17 Mitglieder/17 Stellvertreterinnen bzw.
Stellvertreter
Ausschuss für Stadtentwicklung,
Strukturwandel und Wirtschaftsförderung
17 Mitglieder/17 Stellvertreterinnen bzw.
Stellvertreter
Ausschuss für Umwelt, Bauen und
Verkehr
17 Mitglieder/17 Stellvertreterinnen bzw.
Stellvertreter
Ausschuss für Schule, Sport und
Weiterbildung
17 Mitglieder/17 Stellvertreterinnen bzw.
Stellvertreter
Kulturausschuss
17 Mitglieder/17 Stellvertreterinnen bzw.
Stellvertreter
Ausschuss für Familie,
Soziales, Gesundheit und Senioren
17 Mitglieder/17 Stellvertreterinnen bzw.
Stellvertreter
Bei der
Besetzung der Ausschüsse ist § 58 Abs. 3 Satz 3 GO NRW zu beachten, wonach die
Zahl der sachkundigen Bürger die Zahl der Stadtverordneten in den einzelnen
Ausschüssen nicht erreichen darf.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der
Bürgermeister Schäfer |
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Amtsleiter Turk |
Sachbearbeiter Heuer |
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