Betreff
Erlass einer Hauptsatzung für die Stadt Bergkamen
Vorlage
11/0006
Aktenzeichen
hr-ho
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die der Erstschrift dieser Niederschrift als Anlage beigefügte Hauptsatzung der Stadt Bergkamen.

Sachdarstellung:

 

Gemäß § 7 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hat jede Gemeinde eine Hauptsatzung zu erlassen. In ihr ist mindestens zu ordnen, was nach den Vorschriften der GO NRW der Hauptsatzung vorbehalten ist. Die Hauptsatzung und ihre Änderung kann der Rat nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen.

 

Der als Anlage dieser Vorlage beigefügte Entwurf der Hauptsatzung der Stadt Bergkamen orientiert sich weitgehend an den Vorschlägen des Städte- und Gemeindebundes NRW sowie an der für die 10. Wahlperiode des Rates der Stadt Bergkamen beschlossenen Hauptsatzung.

 

 

 

 

Gegenüber des § 11 Abs. 3 Buchstabe

 

d)            Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder

weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der

mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz.

Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine

Vertretung im Haushalt ersetzt.

 

der bisherigen Hauptsatzung, wurde die Haushaltsentschädigung durch das Inkrafttreten des Gesetztes zur Stärkung des Ehrenamtes neu geregelt und muss wie folgt geändert werden:

 

            Personen, die

 

            1. einen Haushalt mit

                       

                        a) mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter

14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder

 

                        b) mindestens drei Personen führen und

 

            2. nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind,

 

            erhalten für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz.

 

Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine

Vertretung im Haushalt ersetzt.

 

 

 

 

Kommentar zu § 45 Abs. 3 GO NRW „Haushaltsentschädigung“ (von Lennep):

 

Durch Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes wurde die Haushaltsentschädigung in einem neu eingefügten Abs. 3 neu geregelt. Durch die Zahlung der Haushaltsentschädigung wird die Haushaltsleistung mit einer sonstigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt. Bei einem Zweipersonenhaushalt kann eine Haushaltsentschädigung gelten gemacht werden, wenn ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI im Haushalt leben. Mit diese Regelung können nur noch alleinerziehende und pflegende Rats- und Ausschussmitglieder Haushaltsentschädigung beantragen, nicht jedoch andere Zweipersonenhaushalte. Haushaltsführende eines Dreipersonenhaushalts können hingegen unabhängig von einer Altersgrenze für Kinder eine Haushaltsentschädigung beantragen. Begründet wird die Differenzierung nach der Größe und der Zusammensetzung der Haushalte mit dem Zweck, eine sozialpolitisch sinnvolle Entschädigungszahlung zu gewährleisten und gleichzeitig missbräuchliche Inanspruchnahme zu verhindern.

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

 

 

 

 

Schäfer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Turk

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Heuer

Sichtvermerk StA 30

 

 

 

 

Roreger