Beschlussvorschlag:
Der Rat der
Stadt Bergkamen beschließt die der Erstschrift dieser Niederschrift als Anlage
beigefügte Hauptsatzung der Stadt Bergkamen.
Sachdarstellung:
Gemäß § 7 Abs. 3
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hat jede Gemeinde
eine Hauptsatzung zu erlassen. In ihr ist mindestens zu ordnen, was nach den
Vorschriften der GO NRW der Hauptsatzung vorbehalten ist. Die Hauptsatzung und
ihre Änderung kann der Rat nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der
Mitglieder beschließen.
Der als Anlage
dieser Vorlage beigefügte Entwurf der Hauptsatzung der Stadt Bergkamen
orientiert sich weitgehend an den Vorschlägen des Städte- und Gemeindebundes
NRW sowie an der für die 10. Wahlperiode des Rates der Stadt Bergkamen
beschlossenen Hauptsatzung.
Gegenüber des
§ 11 Abs. 3 Buchstabe
d) Personen, die einen Haushalt mit
mindestens 2 Personen führen und nicht oder
weniger
als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der
mandatsbedingten
Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz.
Auf
Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine
Vertretung
im Haushalt ersetzt.
der bisherigen
Hauptsatzung, wurde die Haushaltsentschädigung durch das Inkrafttreten des Gesetztes zur Stärkung des Ehrenamtes neu
geregelt und muss wie folgt geändert werden:
Personen,
die
1.
einen Haushalt mit
a) mindestens zwei Personen, von
denen mindestens eine ein Kind unter
14 Jahren oder eine anerkannt
pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder
b) mindestens drei Personen führen
und
2.
nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind,
erhalten
für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz.
Auf Antrag werden statt des
Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine
Vertretung im Haushalt ersetzt.
Kommentar zu §
45 Abs. 3 GO NRW „Haushaltsentschädigung“ (von Lennep):
Durch Gesetz
zur Stärkung des Ehrenamtes wurde die Haushaltsentschädigung in einem neu
eingefügten Abs. 3 neu geregelt. Durch die Zahlung der Haushaltsentschädigung
wird die Haushaltsleistung mit einer sonstigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.
Bei einem Zweipersonenhaushalt kann eine Haushaltsentschädigung gelten gemacht
werden, wenn ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige
Person nach § 14 SGB XI im Haushalt leben. Mit diese Regelung können nur noch
alleinerziehende und pflegende Rats- und Ausschussmitglieder
Haushaltsentschädigung beantragen, nicht jedoch andere Zweipersonenhaushalte.
Haushaltsführende eines Dreipersonenhaushalts können hingegen unabhängig von
einer Altersgrenze für Kinder eine Haushaltsentschädigung beantragen. Begründet
wird die Differenzierung nach der Größe und der Zusammensetzung der Haushalte
mit dem Zweck, eine sozialpolitisch sinnvolle Entschädigungszahlung zu
gewährleisten und gleichzeitig missbräuchliche Inanspruchnahme zu verhindern.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
1 Anlage
Der
Bürgermeister Schäfer |
|
Amtsleiter Turk |
Sachbearbeiter Heuer |
Sichtvermerk
StA 30 Roreger |