Betreff
Auswirkungen der geplanten zweiten KiBiz-Revision (Kabinettsentwurf)
Vorlage
10/1395
Aktenzeichen
ha-dö
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss des Rates der Stadt Bergkamen nimmt den Sachstandsbericht zur geplanten KiBiz-Revision zur Kenntnis.

Sachdarstellung:

 

Am 17.12.2013 hat die Landesregierung einen Referentenentwurf zur 2. Stufe der KiBiz-Revision beschlossen und den Verbänden zu Stellungnahme vorgelegt. Die Landesregierung fasst die wesentlichen Änderungen wie folgt zusammen:

 

"Mit den aktuellen Gesetzesänderungen werden wir weitere Qualitätsverbesserungen in den Kindertageseinrichtungen vornehmen, indem wir die pädagogische Arbeit stärken, die Erzieherinnen und Erzieher entlasten, Einrichtungen in bildungsbenachteiligten Sozialräumen stärker fördern und die Sprachförderung verbessern. Außerdem werden wir das Anmeldeverfahren wesentlich elternfreundlicher gestalten", erklärte Familienministerin Ute Schäfer.

 

Der Wortlaut des Referentenentwurfs und eine Gegenüberstellung der vorgesehenen Änderungen und der bisherigen Rechtslage können über folgenden Link aus dem Internetangebot des Landesfamilienministeriums abgerufen werden:

 

http://www.mfkjks.nrw.de/presse/mehr-bildungschancen-und-mehr-bildungsgerechtigkeit-land-stellt-weitere-100-millionen-euro-fuer-die-revision-des-kinderbildungsgesetzes-bereit-15254/

 

Nachfolgend sind die aus Sicht des Jugendamts die wesentlichen finanziellen und organisatorischen Veränderungen kurz skizziert:

 

 

Finanzierung der Kindertageseinrichtungen

 

„Einrichtungen im Sozialen Brennpunkt“ soll es zukünftig nicht mehr geben. An ihre Stelle treten „Tageseinrichtungen mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses“. Sie müssen als „KITAplus“ Bestandteil der  örtlichen Jugendhilfeplanung sein und erhalten für 5 Jahre einen Zuschuss in Höhe von 25.000,00 € (bisher 13.000,00 €).

 

Die Anlage zu § 19 KiBiz bleibt unverändert, d.h. es gibt keine Veränderungen im bisherigen Personalschlüssel. Das Land gewährt dem Jugendamt allerdings für jede Kindertageseinrichtung einen zusätzlichen Zuschuss pro Kindergartenjahr zur Unterstützung des Personals (Verfügungspauschale):

 

1 Grp = 3.000 €

2 Grp = 4.000 €

3 Grp = 6.000 €

4 Grp = 8.000 €

5 Grp = 9.000 €

 

Der Träger der Einrichtung entscheidet in eigener Verantwortung, ob das Geld zum Beispiel für personelle Unterstützung im Rahmen der Mittagsversorgung oder für mehr Leitungs- und Verfügungszeit eingesetzt wird. Denkbar ist auch eine Verwendung der Pauschale für Vertretungen.

 

Die Verfügungspauschalen zur Personalentlastung und die Einführung des neuen Einrichtungstyps „KITAplus“ werden ausschließlich mit Landesmitteln bezuschusst.

 

Einrichtungen mit besonderem Sprachförderbedarf erhalten zukünftig mindestens 5.000,00 €, wobei je nach Umfang des Förderbedarfs der Zuschuss vervielfacht werden kann. Auch die Einrichtungen mit besonderem Förderbedarf müssen im Jugendhilfeplan benannt werden. Soweit Tageseinrichtungen Mittel für zusätzlichen Sprachförderbedarf erhalten, haben sie eine besondere Fachkraft zu beschäftigen.

 

Jedem Träger soll zukünftig grundsätzlich mindestens die Summe der Kindpauschalen gezahlt werden, die sich nach der durchschnittlichen Ist-Belegung des Vorjahres ergibt, so dass - angesichts rückläufiger Kinderzahlen - eine zweijährige Planungssicherheit für die Träger bestehen soll.

 

Um einen Wechsel der Trägerschaft aus finanziellen Erwägungen zu erschweren, ist im Referentenentwurf vorgesehen, dass in den Fällen, in denen ein Trägerwechsel zu einer Erhöhung des Landeszuschusses führen würde, der neue Träger nur den bisherigen Zuschuss erhält.

 

Wahlmöglichkeiten der Eltern

 

Die Wahlmöglichkeit der Eltern soll durch den Referentenentwurf deutlich erweitert werden:

 

Eltern sollen das Recht haben, zwischen den im Rahmen der Jugendhilfeplanung zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangeboten zu wählen. Der Wahl soll nicht nur wie bisher am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, sondern auch an einem anderen Ort entsprochen werden, wobei die Bedürfnisse der Kinder an einer wohnortnahen Betreuung zu berücksichtigen sind.

 

Die Eltern sollen die Betreuungszeit für ihre Kinder entsprechend ihrem Bedarf und im Rahmen dieses Gesetzes wählen können. Die Träger der Tageseinrichtungen und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen das Angebot an dem Bedarf der Familien ausrichten und den Wünschen für den Betreuungsumfang in Tageseinrichtungen und in Tagespflege entsprechen. Dies soll insbesondere für geringe Betreuungszeiten (25 Stunden) gelten.

 

Wird in einer Tageseinrichtung ein Mittagessen angeboten, so soll zukünftig - unabhängig von der wöchentlichen Betreuungszeit - jedem Kind die Teilnahme daran ermöglicht werden.

 

In der Regel sollen Kindertageseinrichtungen eine durchgehende Betreuung über Mittag anbieten. Die wöchentliche Betreuungszeit eines Kindes ergibt sich aus der Summe der Betreuungszeiten je Wochentag, die sich zukünftig auch unterschiedlich verteilen können.

 

Eltern sollen dem Jugendamt spätestens 6 Monate vor Inanspruchnahme den gewünschten Betreuungsbedarf anzeigen. Die Jugendämter sollen im Rahmen ihrer Planung auch für Fälle Vorkehrung treffen, in denen die Eltern aus besonderen Gründen schneller einen Betreuungsplatz benötigen.

 

Die Jugendämter müssen den Eltern den Eingang der Bedarfsanzeige mindestens einen Monat nach Eingang bestätigen und sie gleichzeitig über die örtlichen Kostenbeiträge informieren. In den Fällen, in denen kein Betreuungsvertrag abgeschlossen wurde, sollen Eltern spätestens 6 Wochen vor Beginn des Kindergartenjahrs eine Benachrichtigung über die Zuweisung des Betreuungsplatzes erhalten.

 

Organisatorische und sonstige Fragestellungen

 

Die Anzahl der jährlichen Schließtage einer Einrichtung soll 20 und darf 30 Tage nicht übersteigen.

 

Kinder, die in die Schule kommen, sollen die Kindertageseinrichtung auch nach Ende des Kindergartenjahrs bis zur Einschulung weiter besuchen dürfen, sofern keine anderen Betreuungsangebote vorgehalten werden.

 

Werden Kinder in einer Kita betreut, die nicht im Jugendamtsbezirk des Wohnsitzes des Kindes gelegen ist, so kann das Jugendamt der aufnehmenden Kommune einen Kostenausgleich von dem Jugendamt des Wohnsitzes verlangen. Der Ausgleich beträgt 40 Prozent der Kindpauschale. Die Elternbeiträge sollen durch das Jugendamt des Wohnsitzes erhoben werden.

 

Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss zukünftig auch eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Jugendamtselternbeirat an.

 

Das Land will zukünftig die Qualifizierung des pädagogischen Personals finanziell unterstützen.

 

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

 

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Lachmann

Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Kriegs

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Harder