Beschlussvorschlag:
Der
Jugendhilfeausschuss des Rates der Stadt Bergkamen nimmt den Sachstandsbericht
zur geplanten KiBiz-Revision zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
Am 17.12.2013
hat die Landesregierung einen Referentenentwurf zur 2. Stufe der KiBiz-Revision
beschlossen und den Verbänden zu Stellungnahme vorgelegt. Die Landesregierung
fasst die wesentlichen Änderungen wie folgt zusammen:
"Mit den
aktuellen Gesetzesänderungen werden wir weitere Qualitätsverbesserungen in den
Kindertageseinrichtungen vornehmen, indem wir die pädagogische Arbeit stärken,
die Erzieherinnen und Erzieher entlasten, Einrichtungen in
bildungsbenachteiligten Sozialräumen stärker fördern und die Sprachförderung
verbessern. Außerdem werden wir das Anmeldeverfahren wesentlich
elternfreundlicher gestalten", erklärte Familienministerin Ute Schäfer.
Der Wortlaut des
Referentenentwurfs und eine Gegenüberstellung der vorgesehenen Änderungen und
der bisherigen Rechtslage können über folgenden Link aus dem Internetangebot
des Landesfamilienministeriums abgerufen werden:
http://www.mfkjks.nrw.de/presse/mehr-bildungschancen-und-mehr-bildungsgerechtigkeit-land-stellt-weitere-100-millionen-euro-fuer-die-revision-des-kinderbildungsgesetzes-bereit-15254/
Nachfolgend sind die aus Sicht des Jugendamts
die wesentlichen finanziellen und organisatorischen Veränderungen kurz
skizziert:
Finanzierung
der Kindertageseinrichtungen
„Einrichtungen
im Sozialen Brennpunkt“ soll es zukünftig nicht mehr geben. An ihre Stelle
treten „Tageseinrichtungen mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem
Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses“. Sie müssen als „KITAplus“
Bestandteil der örtlichen
Jugendhilfeplanung sein und erhalten für 5 Jahre einen Zuschuss in Höhe von
25.000,00 € (bisher 13.000,00 €).
Die Anlage zu §
19 KiBiz bleibt unverändert, d.h. es gibt keine Veränderungen im bisherigen
Personalschlüssel. Das Land gewährt dem Jugendamt allerdings für jede
Kindertageseinrichtung einen zusätzlichen Zuschuss pro Kindergartenjahr zur
Unterstützung des Personals (Verfügungspauschale):
1 Grp = 3.000 €
2 Grp = 4.000 €
3 Grp = 6.000 €
4 Grp = 8.000 €
5 Grp = 9.000 €
Der Träger der
Einrichtung entscheidet in eigener Verantwortung, ob das Geld zum Beispiel für
personelle Unterstützung im Rahmen der Mittagsversorgung oder für mehr
Leitungs- und Verfügungszeit eingesetzt wird. Denkbar ist auch eine Verwendung
der Pauschale für Vertretungen.
Die
Verfügungspauschalen zur Personalentlastung und die Einführung des neuen
Einrichtungstyps „KITAplus“ werden ausschließlich mit Landesmitteln
bezuschusst.
Einrichtungen
mit besonderem Sprachförderbedarf erhalten zukünftig mindestens 5.000,00 €,
wobei je nach Umfang des Förderbedarfs der Zuschuss vervielfacht werden kann.
Auch die Einrichtungen mit besonderem Förderbedarf müssen im Jugendhilfeplan
benannt werden. Soweit Tageseinrichtungen Mittel für zusätzlichen Sprachförderbedarf
erhalten, haben sie eine besondere Fachkraft zu beschäftigen.
Jedem Träger
soll zukünftig grundsätzlich mindestens die Summe der Kindpauschalen gezahlt
werden, die sich nach der durchschnittlichen Ist-Belegung des Vorjahres ergibt,
so dass - angesichts rückläufiger Kinderzahlen - eine zweijährige
Planungssicherheit für die Träger bestehen soll.
Um einen Wechsel
der Trägerschaft aus finanziellen Erwägungen zu erschweren, ist im
Referentenentwurf vorgesehen, dass in den Fällen, in denen ein Trägerwechsel zu
einer Erhöhung des Landeszuschusses führen würde, der neue Träger nur den
bisherigen Zuschuss erhält.
Wahlmöglichkeiten
der Eltern
Die
Wahlmöglichkeit der Eltern soll durch den Referentenentwurf deutlich erweitert
werden:
Eltern sollen
das Recht haben, zwischen den im Rahmen der Jugendhilfeplanung zur Verfügung
stehenden Tagesbetreuungsangeboten zu wählen. Der Wahl soll nicht nur wie
bisher am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, sondern auch an einem anderen Ort
entsprochen werden, wobei die Bedürfnisse der Kinder an einer wohnortnahen
Betreuung zu berücksichtigen sind.
Die Eltern
sollen die Betreuungszeit für ihre Kinder entsprechend ihrem Bedarf und im
Rahmen dieses Gesetzes wählen können. Die Träger der Tageseinrichtungen und die
Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen das Angebot an dem Bedarf der
Familien ausrichten und den Wünschen für den Betreuungsumfang in
Tageseinrichtungen und in Tagespflege entsprechen. Dies soll insbesondere für
geringe Betreuungszeiten (25 Stunden) gelten.
Wird in einer
Tageseinrichtung ein Mittagessen angeboten, so soll zukünftig - unabhängig von
der wöchentlichen Betreuungszeit - jedem Kind die Teilnahme daran ermöglicht
werden.
In der Regel
sollen Kindertageseinrichtungen eine durchgehende Betreuung über Mittag
anbieten. Die wöchentliche Betreuungszeit eines Kindes ergibt sich aus der
Summe der Betreuungszeiten je Wochentag, die sich zukünftig auch
unterschiedlich verteilen können.
Eltern sollen
dem Jugendamt spätestens 6 Monate vor Inanspruchnahme den gewünschten
Betreuungsbedarf anzeigen. Die Jugendämter sollen im Rahmen ihrer Planung auch
für Fälle Vorkehrung treffen, in denen die Eltern aus besonderen Gründen
schneller einen Betreuungsplatz benötigen.
Die Jugendämter
müssen den Eltern den Eingang der Bedarfsanzeige mindestens einen Monat nach
Eingang bestätigen und sie gleichzeitig über die örtlichen Kostenbeiträge
informieren. In den Fällen, in denen kein Betreuungsvertrag abgeschlossen
wurde, sollen Eltern spätestens 6 Wochen vor Beginn des Kindergartenjahrs eine
Benachrichtigung über die Zuweisung des Betreuungsplatzes erhalten.
Organisatorische
und sonstige Fragestellungen
Die Anzahl der
jährlichen Schließtage einer Einrichtung soll 20 und darf 30 Tage nicht
übersteigen.
Kinder, die in
die Schule kommen, sollen die Kindertageseinrichtung auch nach Ende des
Kindergartenjahrs bis zur Einschulung weiter besuchen dürfen, sofern keine
anderen Betreuungsangebote vorgehalten werden.
Werden Kinder in
einer Kita betreut, die nicht im Jugendamtsbezirk des Wohnsitzes des Kindes
gelegen ist, so kann das Jugendamt der aufnehmenden Kommune einen
Kostenausgleich von dem Jugendamt des Wohnsitzes verlangen. Der Ausgleich
beträgt 40 Prozent der Kindpauschale. Die Elternbeiträge sollen durch das
Jugendamt des Wohnsitzes erhoben werden.
Als beratende
Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss zukünftig auch eine Vertreterin
oder ein Vertreter aus dem Jugendamtselternbeirat an.
Das Land will
zukünftig die Qualifizierung des pädagogischen Personals finanziell unterstützen.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der
Bürgermeister In
Vertretung Lachmann Beigeordneter |
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Amtsleiter Kriegs |
Sachbearbeiter Harder |
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