§ 72 a Abs. 4 SGB VIII
Sachdarstellung:
Stand der Umsetzung:
Mit Schreiben vom 08.11.2013 wurden 90
Bergkamener Vereine aufgefordert, eine Vereinbarung über die Vorlage von
erweiterten Führungszeugnissen bei ehren- und nebenamtlich Tätigen
abzuschließen. 54 Vereine hiervon sind Mitglied der Stadtsportgemeinschaft
Bergkamen, 25 Vereine sind Mitglied im Stadtjugendring Bergkamen
e. V. und 11 Vereine sind keinem der beiden
Verbände zuzuordnen. Zusätzlich
ist ein Verein, der durch die Berichterstattung auf die Thematik aufmerksam
geworden ist, im Januar 2014 an die Verwaltung des Jugendamtes herangetreten.
Insgesamt wurden
somit 91 Vereine zum Abschluss der Vereinbarung aufgefordert. Den Vereinen wurde
eine Frist bis zum 15.01.2014 gesetzt.
Mit Stand vom
30.01.2014 hatten 17 Vereine eine Vereinbarung mit dem Jugendamt getroffen,
zehn Vereine erklärten dem Jugendamt gegenüber, keine Jugendarbeit zu leisten.
Ein Verein hat sich aufgelöst, ein weiterer Verein hat angegeben, sich in
Auflösung zu befinden.
Mit Schreiben vom
29.01.2014 wurden die verbliebenen 62 Vereine erneut zum Abschluss der
Vereinbarungen aufgefordert. Hier wurde eine Frist bis zum 31.03.2014 gesetzt.
Es ist vorgesehen, mit den Vereinen, die bis dahin keine Vereinbarung
abgeschlossen haben, im April/Mai 2014 ein Gespräch zur Klärung eventuell noch
vorhandener Fragen zu suchen. Es wird angestrebt, bis zu den Sommerferien 2014
mit rund 90 % der Vereine eine Vereinbarung abgeschlossen zu haben. Bis
Jahresende soll diese Quote möglichst bei 100 % liegen.
Reaktionen der Vereine:
Verschiedene
Vereinsvertreter weisen gegenüber der Verwaltung des Jugendamtes auf den hohen
organisatorischen Aufwand hin, der mit dem Abschluss und der Umsetzung der
Vereinbarung erwartet wird. Dies ist auch als Hauptgrund für den bislang
schwachen Rücklauf anzusehen. Aus Sicht der Verwaltung des Jugendamtes wäre es
wünschenswert, wenn die Vereine das mehrfach ausgesprochene Angebot einer
Beratung häufiger in Anspruch nehmen würden.
Einen Schritt weiter
sind jene Vereine, die schon eine Vereinbarung abgeschlossen haben. Hier
beschäftigen sich Vereine bereits damit, wie sie konzeptionell sexuellem
Missbrauch und sexualisierter Gewalt im Verein vorbeugen können.
Mögliche Auswirkungen bei fehlendem Abschluss
der Vereinbarung:
Nach § 72 a Abs. 4
SGB VIII soll der öffentliche Träger der Jugendhilfe Vereinbarungen über die
Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen mit den freien Trägern abschließen.
Eine Verpflichtung für die freien Träger ergibt sich hieraus nicht.
Aktiver Kinder- und
Jugendschutz ist ein Qualitätsmerkmal von gelungener Jugendarbeit. Der
Abschluss von entsprechenden Vereinbarungen kann als – formeller – Nachweis
dienen, dass dieses Qualitätsmerkmal im Verein umgesetzt wird. Für die
Förderung der Jugendarbeit durch den öffentlichen Träger sollte das Vorliegen
einer Vereinbarung nach § 72 a Abs. 4 SGB VIII daher eine Grundvoraussetzung
sein. Die Verwaltung des Jugendamtes prüft, die „Richtlinien zur Förderung der
Jugendarbeit“ entsprechend zu ändern und somit die Voraussetzung, an die eine
finanzielle Förderung geknüpft wird, zu konkretisieren und an den Abschluss
dieser Vereinbarung zu koppeln. Zunächst soll jedoch der weitere Rücklauf der
Vereinbarung auf freiwilliger Basis abgewartet werden und die Beratung der
Vereine intensiv weiterverfolgt werden.
Ferner müssen hier
auch die Bestimmungen des § 75 SGB VIII (Anerkennung als Träger der freien
Jugendhilfe) beachtet werden. Nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII müssen anerkannte
Träger der freien Jugendhilfe „aufgrund der fachlichen und personellen
Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag
zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind.“ Der
Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist nach § 72 a Abs. 3 SGB VIII verpflichtet, vor Aufnahme einer
Tätigkeit eines neben- oder ehrenamtlich Tätigen Einsicht in das erweiterte
Führungszeugnis desjenigen zu nehmen. Entsprechend könnte ggfl. das
Tatbestandsmerkmal der personellen Voraussetzungen bei einem Träger der freien
Jugendhilfe als erfüllt angesehen werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung
abgeschlossen wurde. Verweigert der Träger der freien Jugendhilfe den Abschluss
einer Vereinbarung, so könnte davon ausgegangen werden, dass der freie Träger
der Jugendhilfe (in dem Fall der Verein) keine Einsicht in die erweiterten
Führungszeugnisse der neben- oder ehrenamtlich Tätigen nimmt. Unter
Berücksichtigung der dem öffentlichen Träger gleichstellten Anforderungen an
die personellen Voraussetzungen, könnte dies zu einer Aberkennung des Status
„freier Träger der Jugendhilfe“ führen.
Nach lfd.
Rechtsprechung dürfte dagegen der Ausschluss von öffentlichen Einrichtungen bei
fehlendem Abschluss einer Vereinbarung unzulässig sein. Gemäß § 8 Abs. 1 und 4
GO NRW haben Vereine das Recht, öffentliche Einrichtungen zu nutzen. Dabei sind
sie nach § 8 Abs. 2 GO NRW an das geltende Recht im Rahmen des Zwecks der
Einrichtung gebunden. Hier ist auch die Frage der Verhältnismäßigkeit der
Mittel zu stellen, da die Kinder und Jugendlichen, die es zu schützen gilt, mit
ausgeschlossen würden.
Sowohl das Amt für
Schule, Sport und Weiterbildung als auch die Stadtsportgemeinschaft Bergkamen
und der Stadtjugendring Bergkamen e. V. teilen die hier dargestellte Auffassung
des StA 51 und stimmen der vorgesehenen weiteren Vorgehensweise zu.
An dieser Stelle
wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von Seiten der Verwaltung des
Jugendamtes eine einvernehmliche Regelung und Verständigung zum Abschluss der
Vereinbarungen mit den Bergkamener Vereinen angestrebt wird.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der
Bürgermeister In
Vertretung Lachmann Beigeordneter |
|
Amtsleiter Kriegs |
Sachbearbeiter Scharwey |
Sachgebietsleiter Kortendiek |