Betreff
Abschluss von Vereinbarungen über die Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen nach
§ 72 a Abs. 4 SGB VIII
Vorlage
10/1378
Aktenzeichen
schy-dö
Art
Beschlussvorlage

Sachdarstellung:

 

Nach § 72 a Abs. 4 SGB VIII soll das Jugendamt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen bei ehren- und nebenamtlich Tätigen schließen (siehe Drucksache 10/319).

 

Stand der Umsetzung:

Mit Schreiben vom 08.11.2013 wurden 90 Bergkamener Vereine aufgefordert, eine Vereinbarung über die Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen bei ehren- und nebenamtlich Tätigen abzuschließen. 54 Vereine hiervon sind Mitglied der Stadtsportgemeinschaft Bergkamen, 25 Vereine sind Mitglied im Stadtjugendring Bergkamen

e. V. und 11 Vereine sind keinem der beiden Verbände zuzuordnen. Zusätzlich ist ein Verein, der durch die Berichterstattung auf die Thematik aufmerksam geworden ist, im Januar 2014 an die Verwaltung des Jugendamtes herangetreten.

Insgesamt wurden somit 91 Vereine zum Abschluss der Vereinbarung aufgefordert. Den Vereinen wurde eine Frist bis zum 15.01.2014 gesetzt.

 

Mit Stand vom 30.01.2014 hatten 17 Vereine eine Vereinbarung mit dem Jugendamt getroffen, zehn Vereine erklärten dem Jugendamt gegenüber, keine Jugendarbeit zu leisten. Ein Verein hat sich aufgelöst, ein weiterer Verein hat angegeben, sich in Auflösung zu befinden.

Mit Schreiben vom 29.01.2014 wurden die verbliebenen 62 Vereine erneut zum Abschluss der Vereinbarungen aufgefordert. Hier wurde eine Frist bis zum 31.03.2014 gesetzt. Es ist vorgesehen, mit den Vereinen, die bis dahin keine Vereinbarung abgeschlossen haben, im April/Mai 2014 ein Gespräch zur Klärung eventuell noch vorhandener Fragen zu suchen. Es wird angestrebt, bis zu den Sommerferien 2014 mit rund 90 % der Vereine eine Vereinbarung abgeschlossen zu haben. Bis Jahresende soll diese Quote möglichst bei 100 % liegen.

 

Reaktionen der Vereine:

Verschiedene Vereinsvertreter weisen gegenüber der Verwaltung des Jugendamtes auf den hohen organisatorischen Aufwand hin, der mit dem Abschluss und der Umsetzung der Vereinbarung erwartet wird. Dies ist auch als Hauptgrund für den bislang schwachen Rücklauf anzusehen. Aus Sicht der Verwaltung des Jugendamtes wäre es wünschenswert, wenn die Vereine das mehrfach ausgesprochene Angebot einer Beratung häufiger in Anspruch nehmen würden.

Einen Schritt weiter sind jene Vereine, die schon eine Vereinbarung abgeschlossen haben. Hier beschäftigen sich Vereine bereits damit, wie sie konzeptionell sexuellem Missbrauch und sexualisierter Gewalt im Verein vorbeugen können.      

 

 

Mögliche Auswirkungen bei fehlendem Abschluss der Vereinbarung:

Nach § 72 a Abs. 4 SGB VIII soll der öffentliche Träger der Jugendhilfe Vereinbarungen über die Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen mit den freien Trägern abschließen. Eine Verpflichtung für die freien Träger ergibt sich hieraus nicht.

 

Aktiver Kinder- und Jugendschutz ist ein Qualitätsmerkmal von gelungener Jugendarbeit. Der Abschluss von entsprechenden Vereinbarungen kann als – formeller – Nachweis dienen, dass dieses Qualitätsmerkmal im Verein umgesetzt wird. Für die Förderung der Jugendarbeit durch den öffentlichen Träger sollte das Vorliegen einer Vereinbarung nach § 72 a Abs. 4 SGB VIII daher eine Grundvoraussetzung sein. Die Verwaltung des Jugendamtes prüft, die „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit“ entsprechend zu ändern und somit die Voraussetzung, an die eine finanzielle Förderung geknüpft wird, zu konkretisieren und an den Abschluss dieser Vereinbarung zu koppeln. Zunächst soll jedoch der weitere Rücklauf der Vereinbarung auf freiwilliger Basis abgewartet werden und die Beratung der Vereine intensiv weiterverfolgt werden.

 

Ferner müssen hier auch die Bestimmungen des § 75 SGB VIII (Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe) beachtet werden. Nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII müssen anerkannte Träger der freien Jugendhilfe „aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind.“ Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist nach § 72 a Abs. 3 SGB VIII verpflichtet, vor Aufnahme einer Tätigkeit eines neben- oder ehrenamtlich Tätigen Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis desjenigen zu nehmen. Entsprechend könnte ggfl. das Tatbestandsmerkmal der personellen Voraussetzungen bei einem Träger der freien Jugendhilfe als erfüllt angesehen werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen wurde. Verweigert der Träger der freien Jugendhilfe den Abschluss einer Vereinbarung, so könnte davon ausgegangen werden, dass der freie Träger der Jugendhilfe (in dem Fall der Verein) keine Einsicht in die erweiterten Führungszeugnisse der neben- oder ehrenamtlich Tätigen nimmt. Unter Berücksichtigung der dem öffentlichen Träger gleichstellten Anforderungen an die personellen Voraussetzungen, könnte dies zu einer Aberkennung des Status „freier Träger der Jugendhilfe“ führen.

 

Nach lfd. Rechtsprechung dürfte dagegen der Ausschluss von öffentlichen Einrichtungen bei fehlendem Abschluss einer Vereinbarung unzulässig sein. Gemäß § 8 Abs. 1 und 4 GO NRW haben Vereine das Recht, öffentliche Einrichtungen zu nutzen. Dabei sind sie nach § 8 Abs. 2 GO NRW an das geltende Recht im Rahmen des Zwecks der Einrichtung gebunden. Hier ist auch die Frage der Verhältnismäßigkeit der Mittel zu stellen, da die Kinder und Jugendlichen, die es zu schützen gilt, mit ausgeschlossen würden.

 

Sowohl das Amt für Schule, Sport und Weiterbildung als auch die Stadtsportgemeinschaft Bergkamen und der Stadtjugendring Bergkamen e. V. teilen die hier dargestellte Auffassung des StA 51 und stimmen der vorgesehenen weiteren Vorgehensweise zu.

 

An dieser Stelle wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von Seiten der Verwaltung des Jugendamtes eine einvernehmliche Regelung und Verständigung zum Abschluss der Vereinbarungen mit den Bergkamener Vereinen angestrebt wird.

Bestandteile dieser Vorlage sind:

 

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Lachmann

Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Kriegs

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Scharwey

Sachgebietsleiter

 

 

 

 

Kortendiek