Beschlussvorschlag:
Der Rat der
Stadt Bergkamen beschließt die 4. Änderungssatzung vom … zur Satzung über die
Abfallentsorgung in der Stadt Bergkamen vom 13.12.2006, die der Erstschrift der
Niederschrift als Anlage beigefügt ist.
Sachdarstellung:
Mit der
Neuordnung des KrWG im Jahr 2012 sind die EU-Vorgaben hinsichtlich
weitergehender Anforderungen an die getrennte Sammlung von Wertstoffen ins
nationale Recht übernommen. Im Bereich der Wertstoffsammlung gibt das KrWG vor,
spätestens zum 01.01.2015 neben der Erfassung von Bioabfall, Glas und Papier
auch die flächendeckende getrennte Erfassung von Metallen und Kunststoffen bei
der kommunalen Siedlungsabfallentsorgung einzuführen.
Im Kreis Unna
ist zum 01.06.2012 in allen kreisangehörigen Kommunen eine sog. Wertstofftonne
im Rahmen einer Erprobungsphase eingeführt worden. Dies geschah unter der
Federführung der GWA mbH und der mit der Leichtstoffsammlung von der Duales
System GmbH beauftragten Fa. Remondis in Kooperation mit den städtischen
Entsorgungsbetrieben.
Die im
Verhältnis zu den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes frühe Einführung
einer Wertstofftonne im Kreis Unna erfolgte nicht zuletzt aus wirtschaftlichen
Erwägungen. Spätestens zum Zeitpunkt der pflichtgemäßen Einführung ist damit zu
rechnen, dass privatrechtliche Entsorger versuchen werden, in den Kommunen
Parallelsysteme außerhalb der öffentlich-rechtlichen Entsorgung anzubieten um
lukrative Wertstoffe auch aus den
Privathaushalten einzusammeln. Ähnliches erfolgte in der Vergangenheit mit der
Aufstellung von Papiertonnen durch private Entsorger vornehmlich in den
Kommunen, in denen die Papiersammlung über Depotcontainer organisiert war.
In Erwartung,
dass bei der vom Gesetz vorgesehenen flächendeckenden Einführung einer
Wertstofftonne auch zukünftig ein Markt für die erfassten und zu verwertenden
Materialien mit möglichen Verwertungserlösen besteht, sollten mögliche Erlöse
auch den öffentlich-rechtlichen Gebühren der Abfallentsorgung zu Gute kommen.
An dieser Stelle
sei auf die nicht-öffentliche Vorlage Drucksache Nr. 10/1304 und den
Ratsbeschluss vom 07.11.2013 hingewiesen.
Ab dem kommenden
Jahr soll die bisher in der Erprobung eingeführte Wertstofftonne als fester
Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Sammelsysteme für Abfälle zur Verwertung
aus privaten Haushalten in die Abfallsatzung der Stadt Bergkamen aufgenommen
werden. Die dazu erforderlichen 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung
in der Stadt Bergkamen ist als Anlage 1
beigefügt.
In Anlage 2 sind die Änderungen der
besseren Übersicht in den Gesamttext der Abfallsatzung eingefügt und fett/kursiv
dargestellt.
Übersicht der Ergänzungen der
Abfallsatzung:
§ 3 Abs. 2 Umfang der Abfallentsorgung
Abfälle zur
Verwertung, insbesondere Glas, Papier, organische Küchen- und Gartenabfälle und
Elektrogroßgeräte sowie Kunststoffe, Verbundstoffe und Metalle (stoffgleiche
Nichtverpackungen) aus Haushalten werden von der Stadt Bergkamen
getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer ordnungsgemäßen und
schadlosen Verwertung zugeführt werden können.
§ 11 Abs. 3 Pkt. 5 Abfallbehälter,
Abfallsäcke und Wertstoffcontainer
5. genormte graue
Abfallbehälter aus Kunststoff mit gelbem Deckel für Kunststoffe,
Verbundstoffe und Metalle (stoffgleiche Nichtverpackungen) mit
einem
Fassungsvermögen nach Volumen und Einfüllgewicht von 240-Liter
und für
Großanfallstellen von 1.100-Liter;
§ 14 Abs. 3 Benutzung der Abfallbehälter
Zur Sammlung von
Kunststoffen, Verbundstoffen und Metallen (stoffgleiche Nichtverpackungen) wird
jedes zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke in der Stadt mit entsprechenden
genormten Abfallbehältern (§ 11 Abs. 2 Nr. 5) an die Sammlung angeschlossen.
Gleiches gilt für Gewerbebetriebe innerhalb der Stadt Bergkamen, sofern diese
an die städtische Restmüllabfuhr angeschlossen sind und die o.g. anfallenden
Abfälle in Art und Menge über die städtische Abfuhr gesammelt und befördert
werden können.
§ 15 Abs. 1 Häufigkeit und Zeit der
Gefäßleerung…
Die Leerung der
Gefäße für Rest- und Bioabfall sowie für Kunststoffe, Verbundstoffe und
Metalle erfolgt im 14-täglichen Abfuhrrhythmus. Die Abfuhr der
240-Liter Altpapiergefäße wird bezirkweise im vierwöchentlichen Rhythmus
durchgeführt.
§ 23 Abs. 1 Ordnungswidrigkeiten
4.
für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Säcke mit anderen Abfällen
füllt
(§ 14 Abs. 6);
5.
Abfallbehälter entgegen den Befüllungsvorgaben in § 14 Abs. 7 und 8 befüllt;
6.
Containerstandorte verschmutzt bzw. Wertstoffe neben den Containern ablegt oder
Wertstoffe außerhalb der vorgeschriebenen
Zeiten einwirft (§ 14 Abs. 12);
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
2 Anlagen
Der
Bürgermeister In
Vertretung Dr.-Ing.
Peters Technischer
Beigeordneter |
|
Stellv.
Amtsleiterin Reumke |
Sachbearbeiter Busch |
Sichtvermerk
StA 30 Roreger |