hier: 1. Entscheidung über die Abwägung
2. Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag:
1. Der
Rat der Stadt Bergkamen beschließt, zu den im Rahmen der frühen
Öffentlichkeitsbeteiligung, der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
sowie zur Offenlegung der vorgebrachten Stellungnahmen gemäß der Anlage 1 zur
Vorlage zu entscheiden.
Die
Stellungnahme der Verwaltung ist Bestandteil des Beschlusses
2. Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt
den Bebauungsplans Nr. OA 115 „Zum Oberdorf“ einschließlich Begründung als
Satzung. Die Anlagen 3 und 4 sind Bestandteil des Beschlusses und somit der
Niederschrift.
Sachdarstellung:
Der Rat der
Stadt Bergkamen hat in seiner Sitzung am 10.09.2009 die Einleitung des
Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. OA 115 beschlossen.
Ziel des
Bebauungsplans ist es, die innerhalb des Geltungsbereiches liegende Brachfläche
sowie Teile bereits bebauter Grundstücke einer aufgelockerten Wohnbebauung mit
Einzelhäusern zuzuführen.
Das Verfahren
wird als Verfahren der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten
Verfahren durchgeführt. Demnach wird keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
durchgeführt, ein Ausgleich nach naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung ist
nicht erforderlich.
Am 28. September
2009 wurde im Rahmen des Verfahrensschrittes „Frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit“ nach § 3 Abs.1 BauGB anhand der damaligen Bebauungskonzeption
eine Bürgerversammlung durchgeführt.
Die im Ergebnis
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
in einigen Punkten geänderte
Bebauungskonzeption ist durch den Ausschuss für Umwelt, Bauen und Verkehr am
11.5.2010 sowie vom Ausschuss für Stadtentwicklung, Strukturwandel und
Wirtschaftsförderung am 18.5.2010 gebilligt worden
In einer
weiteren Bürgerversammlung am 22.6.2010 wurde das Ergebnis sowie das geänderte
Bebauungskonzept und der Bebauungsplanentwurf den Bürgern vorgestellt.
Anhand des
modifizierten Bebauungsplan- und Begründungsentwurfes wurde die Beteiligung der
Nachbargemeinden sowie Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 2 (2) sowie § 4 (1) und (2) BauGB in der Zeit vom 25.8 bis 27.9.2010 durchgeführt.
Im Rahmen dieses
Verfahrensschrittes wurde durch den Kreis Unna
hinsichtlich der Altablagerungen auf der Fläche eine weitere
Gefährdungsabschätzung sowie die Erarbeitung eines Sanierungskonzeptes
gefordert.
Im Auftrag des
Grundstückseigentümers wurden daraufhin weitergehende Untersuchungen
durchgeführt. Das Ergebnis in Form einer ergänzenden detaillierten
Gefährdungsabschätzung lag am 21.02.2011 vor. Das endgültige Sanierungskonzept
wurde durch das beauftragte Fachingenieurbüro mit Datum vom 27.02.2012
vorgelegt.
Im Jahr 2012
erfolgte im Auftrag des Eigentümers entsprechend dem Sanierungskonzept eine
umfassende Bodensanierung. Diese wurde in enger Abstimmung mit dem Kreis Unna
und unter Begleitung des Fachingenieurbüros durchgeführt. Die Sanierung in Form
eines weitgehenden Bodenaustausches ging dabei deutlich über den behördlich
geforderten Rahmen hinaus.
Im vorgelegten
Abschlussbericht vom 29.11.2012 wird durch den Gutachter angegeben, dass ein in
Bezug auf die Schadstoffgehalte nachweislich unbedenkliches Baufeld hergestellt
worden sei.
Hierauf erfolgte
mit Datum vom 18.12.2012 eine Stellungnahme
des Kreises Unna, in der ebenfalls hinsichtlich der Schadstoffgehalte
nunmehr die Einhaltung der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) festgestellt
wird. Allerdings sah der Kreis noch Klärungsbedarf hinsichtlich der an zwei
Messstellen festgestellten Bodenporengase. Nach zweimaliger Überprüfung durch
den Gutachter im April 2013 stellte sich dieses jedoch als unbedenklich heraus.
Die Freigabe des Kreises Unna erfolgte mit Schreiben vom 25.04.2013.
Eine Gefährdung
der geplanten Wohnnutzung durch die früheren Altablagerungen innerhalb des
Plangebietes kann nunmehr ausgeschlossen werden. Kennzeichnungen bzw.
Festsetzungen im Bebauungsplan sind daher nicht erforderlich.
Die öffentliche
Auslegung gemäß § 3 Abs.2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 24.06.2013 bis
23.07.2013
Die im Rahmen
des Verfahrensschrittes der
öffentlichen Auslegung vorgebrachten Hinweise einschließlich der
vorgeschlagenen Abwägung sind in der Anlage 1 dargestellt.
Die
vorgebrachten Anregungen führen zu keiner Änderung des Planentwurfes.
Der
Bebauungsplan OA 115 „Zum Oberdorf“ kann somit als Satzung beschlossen werden.
In der Anlage 1
befinden sich ebenfalls die Stellungnahmen zu den einzelnen
Verfahrensschritten.
In der Anlage 2
befindet sich der Umgebungsplan, in der Anlage 3 der Bebauungsplan und in der Anlage 4 die dazugehörige Begründung.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
4 Anlagen
Der
Bürgermeister In
Vertretung Dr.-Ing.
Peters Techn.
Beigeordneter |
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stv.
Amtsleiterin Reumke |
Sachbearbeiterin Beckmann |
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