Betreff
Beteiligungsrechte der kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 55 Kreisordnung (KrONRW)
hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 12.06.2013
Vorlage
10/1230
Aktenzeichen
mq-wz
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die von der Stadt Bergkamen abzugebende Stellungnahme im Rahmen der Benehmensherstellung zur Festsetzung der Kreisumlage gemäß § 55 Kreisordnung (KrONRW) ist dem Rat rechtzeitig zur Beratung und zur Beschlussfassung vorzulegen.

9Sachdarstellung:

 

Im Rahmen des vom Landtag NRW im September 2012 beschlossenen Umlagegenehmigungsgesetzes (UmLGenehmG) hat sich eine Neufassung des § 55 KrONRW ergeben.

 

In dieser Bestimmung, die einer immer wieder durch die kreisangehörigen Kommunen über den Städte- und Gemeindebund erhobenen Forderungen endlich entspricht, werden die Beteiligungsrechte der kreisangehörigen Städte- und Gemeinden zur Festsetzung der Kreisumlage deutlich verbessert. Gemäß § 55 Abs. 1 KrONRW folgt die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden. Das Benehmen ist 6 Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung des Kreises Unna einzuleiten. Den Gemeinden ist demnach Gelegenheit zu geben, zur vorgesehenen Höhe des Kreisumlagehebesatzes im Zusammenspiel mit den erwarteten Umlagegrundlagen Stellung zu nehmen.

 

Damit die Gemeinden dabei auf die noch nicht festgelegte Wellensbildung der Kreisverwaltung einwirken können, wird damit die Benehmensherstellung zu einem Zeitpunkt eingeleitet, zudem sich die Planungen der Kreisverwaltung noch nicht in einem Entwurf der Kreishaushaltssatzung und des Kreishaushaltsplanes gefestigt haben.

 

Dies ist auch im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Konferenzen der Kämmerer des Kreises Unna so vom Kreiskämmerer dargelegt worden.

 

Der Kreis Unna plant die Einleitung der Herstellung des Benehmens mit den Städten und Gemeinden ab 10.9.2013 und die  Aufstellung des Entwurfes des Kreishaushaltes bis zum 22. Oktober 2013, sodass die Städte und Gemeinden Gelegenheit haben Stellungnahmen im Rahmen der Benehmensherstellung bis zu diesem Zeitpunkt abzugeben.

 

Stellungnahmen der Gemeinden werden gemäß § 55 Abs. 2 KrONRW dem Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfes der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zur Kenntnis gegeben. Über Einwendungen der Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung.

 

Die von der Stadt Bergkamen gegenüber dem Kreis abzugebende Stellungnahme wird dem Rat zur Beratung und Beschlussfassung rechtzeitig zugeleitet.

 

Abzuwarten bleibt, ob der Kreistag den von den Kommunen vorzutragenden Anregungen folgt.

 

In der Vergangenheit wurden auch schon regelmäßig zum Kreishaushalt Stellungnahmen durch die Stadt Bergkamen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens abgegeben. Diese wurden auch vorher dem Rat der Stadt (z. B.  Drucksache 9/1154) zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Mecklenbrauck

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Marquardt