Betreff
Änderung der Honorarordnung für die Volkshochschule der Stadt Bergkamen
Vorlage
10/1189
Aktenzeichen
hö-ne
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die der Erstschrift dieser Niederschrift als Anlage beigefügte Honorarordnung für die Volkshochschule der Stadt Bergkamen.

 

 

Sachdarstellung:

 

1. Ausgangslage

 

 

Die Volkshochschule der Stadt Bergkamen führt seit 2004 im Auftrag des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Integrationskurse durch. Diese Integrationskurse werden durch das BAMF gefördert. Die derzeitige Zulassung der VHS Bergkamen als Integrationskursträger ist befristet bis zum 30.06.2016.

 

Für allgemeine Integrationskurse ist eine Mindestteilnehmerzahl von 10 Personen seitens des BAMF vorgegeben. Die Garantieförderung betrug bis zum 31.12.2012 2,54 € pro Unterrichtsstunde pro Teilnehmer/Teilnehmerin für allgemeine Integrationskurse und 2,60 € für Integrationskurse mit Alphabetisierung. Das derzeitige Honorar für Integrationskursleitende der VHS Bergkamen beträgt gemäß § 2 Abs. 1 der Honorarordnung für die Volkshochschule der Stadt Bergkamen 18,50 € je Unterrichtsstunde, da die Integrationskurse dem Fachbereich 6 zugeordnet sind.

 

Mit Wirkung zum 01.01.2013 hat das BAMF die Garantieförderung auf einen einheitlichen Satz von 2,94 € pro Unterrichtstunde pro Teilnehmer/Teilnehmerin für sämtliche Integrationskurse angehoben. Mit dieser Erhöhung verbunden ist eine Verpflichtung der bereits zugelassenen Integrationskursträger, mit Wirkung vom 01.03.2013 ein Mindesthonorar an Integrationskursleitende in Höhe von 20,00 € pro Unterrichtsstunde zu zahlen. Eine Unterschreitung der Vergütungsgrenze führt zu einer Reduzierung der Zulassungsdauer des Integrationskursträgers auf ein Jahr.

 

Die derzeitige Fassung der Honorarordnung lässt die Erfüllung dieser Vorgabe des BAMF nicht zu. Daher muss eine Anpassung erfolgen.

 

Die Volkshochschule Bergkamen möchte ihre Zulassung als Integrationskursträger erhalten und damit die notwendige Anpassung ihrer Honorarordnung unter § 6 „Ausnahmeregelung“ in Kauf nehmen.

 

Weiterhin gibt es Veranstaltungen mit besonderem Honoraraufwand im Programm der Volkshochschule, die gemäß § 6 Abs. 5 Entgeltordnung der VHS Bergkamen spezielle Teilnehmerentgelte vorsehen. Auch hierfür ist eine Klarstellung unter § 6 „Ausnahmeregelung“ in der Honorarordnung hilfreich.

 

Auszug aus der Entgeltordnung der Volkshochschule der Stadt Bergkamen vom 06.04.2013, § 6 Abs. 5: „Für Veranstaltungen mit besonderem Honoraraufwand ab 300,00 € Pauschalhonorar bzw. über 17,00 € (Honorar je U.-Std.) kann das regelmäßige Teilnehmerentgelt gem. Abs. 2 bis max. 6,00 € je U.-Std. überschritten werden.“

 

Insgesamt ist bei der Honorarkostenregelung maßgeblich, dass bei abweichenden Honoraren zwingend eine Honorarkostendeckung bezogen auf die einzelne Veranstaltung erzielt werden muss, entweder durch Drittmittel oder die oben genannten speziellen Teilnehmerentgelte. Unter dem Oberbegriff „Veranstaltung“ werden sämtliche Angebote einer VHS gefasst, wie zum Beispiel Kurse, Vorträge, Wochenendveranstaltungen, Workshops, etc.

 

2. Finanzielle Auswirkungen

 

Im Kalenderjahr 2012 erhielt die VHS Bergkamen vom BAMF insgesamt einen Kostenerstattungsbetrag in Höhe von rund 49.000,00 € für die Durchführung von Integrationskursen. Dem gegenüber standen Honorarkosten von rund 28.000,00 €. D. h., es verblieb eine Differenz von rund 21.000,00 € zur Deckung weiterer Kosten der VHS (z.B. Unterrichtsmaterialien, Raumkosten, Verwaltungskosten, etc.).

 

Bei einer Honorarerhöhung gemäß der Vorgaben des BAMF ergibt sich folgende Situation:

 

Beispiel:

Berechnung bezogen auf ein Integrationskursmodul mit 100 Unterrichtsstunden bei einer Teilnehmerzahl von 10 Personen (vorgegebene Mindestteilnehmerzahl)

 

Erträge (100 UStd. X 2,94 € Kostenerstattung durch

das BAMF x Teilnehmende)

bei 10 Teilnehmenden   2.940,00 €

 

Dozentenhonorare

bei 18,50 € Honorar pro UStd. 1.850,00 €

bei 20,00 € Honorar pro UStd. 2.000,00 €

 

Differenz

bei 18,50 € Honorar pro UStd.            + 1.090,00 €

bei 20,00 € Honorar pro UStd.         +    940,00 €

 

 

Durch das aufgezeigte Beispiel wird deutlich, dass trotz einer Honorarerhöhung für Integrationskursleitende von derzeit 18,50 € auf 20,00 € pro Unterrichtsstunde dieser Bereich in Zukunft kein Zuschussgeschäft werden wird. Bei den sonstigen Veranstaltungen mit besonderem Honoraraufwand wird in jedem Fall das Teilnehmerentgelt honorarkostendeckend kalkuliert.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Mecklenbrauck

Erster Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Kray

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Höchst

StA 30

 

 

 

 

Roreger