Betreff
Anfrage der CDU-Fraktion vom 19.02.2013 zur sog. Optionspflicht im Staatsangehörigkeitsrecht
Vorlage
10/1187
Aktenzeichen
33.11.08
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Familie, Soziales und Senioren nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis.

Sachdarstellung:

 

Vorbemerkung und Anfrage der CDU-Fraktion

 

Die CDU-Fraktion hat mit Datum vom 19.02.2013 die als Anlage 1 beigefügte Anfrage mit folgendem Inhalt an die Verwaltung gerichtet:

 

Ab dem 01.01.2013 müssen in Deutschland geborene Kinder von Nicht-EU-Ausländern, die die doppelte Staatsbürgerschaft besitzen und ihr 23. Lebensjahr vollenden, eine ihrer zwei Staatsbürgerschaften abgeben: die ihrer Eltern oder die deutsche. So regelt es im Staatsangehörigkeitsrecht die „Optionspflicht“.

 

Anfrage:

 

1.             Wie viele junge Menschen sind in Bergkamen von dieser Regelung betroffen?

2.             Wissen die Betroffenen, dass sie ihren deutschen Pass verlieren, falls sie nicht nachweisen, ihren ausländischen Pass abgegeben zu haben?

3.             Welche Beratungsmöglichkeiten gibt es für die Betroffenen durch die Verwaltung?

4.             Wie viele Betroffenen haben diese Möglichkeiten der Beratung und der Festlegung auf eine Staatsangehörigkeit bereits genutzt?

 

Zusammenfassend werden die Fragen wie folgt beantwortet:

 

Seit dem 01.01.2000 erwirbt ein Kind ausländischer Eltern unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland. Im Rahmen der Geburtsbeurkundung hat das Geburtsstandesamt zu prüfen, ob die deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 4 Abs. 3 StAG erworben worden ist. Die für die Prüfung notwendigen Angaben zum erforderlichen Aufenthaltsstatus der Eltern werden bei der Kreisverwaltung Unna, Ausländerbehörde, erfragt. Ergibt die Prüfung, dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 4 Abs. 3 StAG erworben hat, wird hierzu ein entsprechender Hinweis im Geburtsregister eingetragen. Die Meldebehörde erhält eine entsprechende Mitteilung, so dass die Eintragung im Melderegister erfolgen kann. Diese Kinder unterliegen dem Optionsverfahren.


 

Kinder ausländischer Eltern, die zwischen dem 01.01.1990 und dem 31.12.1999 im Inland geboren wurden, konnten die deutsche Staatsangehörigkeit durch ein vereinfachtes Einbürgerungsverfahren gemäß § 40 b StAG erwerben. Sie unterliegen ebenfalls dem Optionsverfahren.

 

Die Optionsregelung führt nach entsprechender Eintragung im Melderegister außerdem dazu, dass deutsche Ausweisdokumente nur längstens bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres ausgestellt werden/Gültigkeit haben.

 

Nach Erreichen der Volljährigkeit muss geklärt werden, ob die Optionspflichtigen die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen (§ 29 StAG); das bezeichnet das sog. Optionsverfahren.

 

Entscheidet sich der Optionspflichtige für die deutsche Staatsangehörigkeit, muss er/sie die ausländische Staatsangehörigkeit bis zum 23. Geburtstag aufgeben und den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit fristgenau nachweisen. Wird die ausländische Staatsangehörigkeit behalten, geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Gleiches gilt, wenn bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben wurde. Die deutsche Staatsangehörigkeit kann ausnahmsweise und nur auf Antrag beibehalten werden. Der Antrag auf eine Beibehaltungsgenehmigung kann bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden. Die Beibehaltung kann genehmigt werden, wenn die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder es sich bei der ausländischen Staatsangehörigkeit um die eines anderen EU-Staates oder der Schweiz handelt (§ 12 StAG).

 

Zuständig für die Durchführung des Optionsverfahrens ist die jeweilige Staatsangehörigkeitsbehörde.

 

Für in Bergkamen gemeldete Optionspflichtige ist die Kreisverwaltung Unna die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde, die das Optionsverfahren durchführt. Eine rechtsverbindliche Beratung über die Erklärungspflicht und über die Rechtsfolgen gem. § 29 StAG erfolgt ausschließlich durch die Kreisverwaltung Unna. Selbstverständlich können allgemeine Informationen auch von Seiten des Bürgerbüros, welches im Standesamt auch bei Einbürgerungsanträgen die Erstberatung vornimmt und die Einbürgerungsanträge entgegennimmt, erteilt werden. Auch die Veröffentlichungen des Bundesverwaltungsamtes sind öffentlich zugänglich und gut verständlich.

 

Der Ablauf des Optionsverfahrens stellt sich wie folgt dar:

 

Gem. § 34 Abs. 1 StAG hat die Meldebehörde bis zum zehnten Tag eines jeden Monats der Kreisverwaltung Unna mitzuteilen, welche Optionspflichtigen im darauffolgenden Monat das 18. Lebensjahr erreichen. Stellt die Meldebehörde fest, dass ein Optionspflichtiger ins Ausland verzogen oder aus dem Ausland zugezogen ist, so ist die vg. Mitteilung dem Bundesverwaltungsamt als zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde zu machen.

 

Jeder Optionspflichtige, der von der Meldebehörde der Kreisverwaltung Unna gemeldet wird, wird von der Kreisverwaltung Unna persönlich eingeladen und über seine Verpflichtungen, die möglichen Rechtsfolgen sowie die weitere Vorgehensweise ausführlich unterrichtet (§ 29 Abs. 5 StAG). Er muss anschließend schriftlich erklären, für welche Staatsangehörigkeit er sich entscheidet. Das weitere Verfahren, wie z.B. die Vorlage der Nachweise über die Entlassung aus der anderen Staatsangehörigkeit, wird von der Kreisverwaltung Unna überwacht.

 


Anzahl an Optionspflichtigen sowie Stand der Dinge:

 

Im Melderegister der Stadt Bergkamen sind heute insgesamt 627 Personen eingetragen, die seit dem 01.01.2000 geboren wurden und die auf Grund des Geburtsortsprinzips die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben und somit der Optionspflicht ab 2018 unterliegen.

 

Weitere 60 Personen gehören zu dem Personenkreis der Regelung aus § 40 b StAG, bei denen das Optionsverfahren entweder noch nicht abgeschlossen ist, da diese Personen das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder bei denen das Optionsverfahren noch nicht begonnen hat, da diese Personen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

In der Zeit vom 01.01.2008 bis 30.04.2013 gab es im Kreisgebiet Unna insgesamt 64 Optionspflichtige, von denen die größte Anzahl aus Bergkamen kam.

 

Bis auf eine Person, die in Bergkamen gemeldet ist, hatten sich alle anderen für die deutsche Staatsangehörigkeit entschieden. Zwei Optionspflichtige (Jahrgang 1991), von denen einer aus Bergkamen stammt, haben sich noch nicht entschieden.

 

Am 16.02.2013 hat eine aus Bergkamen stammende Optionspflichtige die deutsche Staatsangehörigkeit an ihrem 23. Geburtstag verloren. Sie hatte sich in ihrer schriftlichen Erklärung zwar für die deutsche Staatsangehörigkeit entschieden, es jedoch trotz mehrfacher schriftlicher Erinnerungen versäumt, rechtzeitig den Nachweis über die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit vorzulegen. Sie stellte vielmehr laut Auskunft der türkischen Behörden erst einen Tag vor ihrem 23. Geburtstag den Antrag auf Entlassung aus ihrer türkischen Staatsangehörigkeit.

 

Es gibt im Kreisgebiet noch zwei weitere Optionspflichtige, von denen eine Person in Bergkamen gemeldet ist, die im Juli 2013 bzw. im Dezember 2013 das 23. Lebensjahr vollenden werden und die Entlassung aus ihrer Heimatstaatsangehörigkeit bisher noch nicht nachgewiesen haben.

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Wenske

Beigeordneter

 

 

Amtsleiterin

 

 

 

 

Busch

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Burghardt