hier: 1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB i. V.m. § 13 a BauGB
2. Billigung des Konzeptes und weiteres Verfahren
Beschlussvorschlag:
- Der Rat der Stadt Bergkamen
beschließt, die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. BK
121 „VEP Nahversorgungsstandort Geschwister-Scholl-Straße“ unter Anwendung
des beschleunigten Verfahrens gem. § 13 a BauGB.
Der Geltungsbereich wird begrenzt
- im Norden durch die Südseite der Landwehrstraße/L 664
- im Osten durch die Geschwister-Scholl-Straße,
- im Süden und Westen durch die nördliche Grenze des Kuhbach-Grünzuges und seiner
Verlängerung um 35 m nach Westen und von dort durch eine 75 m lange Linie nach
Norden zur Südseite der Landwehrstraße.
Die zeichnerische Darstellung (Anlage 1) ist Bestandteil dieses Beschlusses.
- Der Rat nimmt das Konzept des
Vorhabenträgers (Anlage 2) zur Kenntnis. Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit soll in Form einer Bürgerversammlung durchgeführt werden.
Sachdarstellung:
Die AGS
Sundermann beantragt mit Schreiben vom 10.04.2013 im Namen des Bauherrn KIG
Kamps Immobilienverwaltung aus Bergkamen für die Verlagerung des Aldi-Marktes Am
Roggenkamp die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf Basis
eines Vorhaben- und Erschließungsplanes. Es ist beabsichtigt, den Aldi-Markt
auf das Eckgrundstück Landwehrstraße/Geschwister-Scholl-Straße (Gemarkung
Bergkamen, Flur 4, Flurstücke 392 und 930) westlich des Globus-Baumarktes zu
verlagern. Die Erschließungssituation ist noch zu überprüfen im Hinblick auf
die Leistungsfähigkeit der umliegenden Straßen, so dass ggf. im Rahmen der
weiteren Planungen Änderungen an der derzeitigen Situation/Verkehrsführung
vorzunehmen sind.
Der vorhandene
Aldi-Markt Am Roggenkamp ist lt. Antragsteller in einem baulich sehr schlechten
Zustand, da der Eigentümer keine Renovierungen durchführt. Ferner sei es
mehrfach zu Problemen mit Parkplätzen gekommen, da diese durch die angrenzenden
Selbstwaschboxen teilweise blockiert werden. Der Bauherr möchte daher auf
seinem Grundstück Ecke Landwehrstraße/Geschwister-Scholl-Straße einen Neubau
für die Firma Aldi errichten, der nach neuesten Erkenntnissen modern gestaltet
werden soll.
Die
Verkaufsfläche des neuen Marktes soll ca. 800 qm zuzüglich einer Kassenzone von
ca. 150 qm betragen. Hinzu kommt ein Lager mit zusätzlichen Kühlräumen (450 qm)
sowie Neben- und Sozialräume in der Größe von ca. 200 qm. Der vorhandene Markt
verfügt über eine Verkaufsfläche von rd. 760 qm inkl. Kassenzone. Im Zuge der
Anpassung an die aktuelle Marktsituation wird die Verkaufsfläche somit um rd.
190 qm (inkl. Kassenzone) vergrößert.
Der Bauherr
erklärt,
- dass er bereit und in der Lage ist,
den neuen Aldi-Markt innerhalb von einem Jahr nach Baugenehmigung zu
errichten und an die Firma Aldi zu übergeben;
- dass er als Eigentümer die
Verfügungsgewalt über die Grundstücke hat;
- dass er die Planungs- und
Erschließungskosten für das Grundstück trägt und
- die Bereitschaft zur Abstimmung des
Vorhabens und zum Abschluss eines Durchführungsvertrages mit der Stadt
Bergkamen.
Nach § 12
BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die
Zulässigkeit eines Vorhabens bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der
Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung des
Vorhabens und der Erschließungsmaßnahme bereit und in der Lage ist und sich zur
Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Übernahme der Planungs-
und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Satzungsbeschluss
verpflichtet.
Die Gemeinde
hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des
Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Aufgrund der
Erklärung des Vorhabenträgers vom 10.04.2013 schlägt die Verwaltung daher vor,
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. BK 121 „VEP Nahversorgungsstandort
Geschwister-Scholl-Straße“ aufzustellen. Der Bebauungsplan soll durch ein
externes Planungsbüro, welches vom Vorhabenträger beauftragt wird, erarbeitet
werden.
Der
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist im
rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Stadt Bergkamen als Grünfläche mit
der Zweckbestimmung „Parkanlage“ dargestellt. Der in Aufstellung befindliche
neue Flächennutzungsplan der Stadt Bergkamen steht kurz vor Abschluss des
Verfahrens und sieht eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Bolzplatz“
vor. Auf diese Fläche sollte
ursprünglich der südlich des Planbereiches vorhandene Bolzplatz verlagert
werden. Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Strukturwandel und
Wirtschaftsförderung hat am 17.05.2011 beschlossen, von dieser Planung Abstand
zu nehmen und den bestehenden Bolzplatz an Ort und Stelle zu erhalten.
Stattdessen wurde ein geändertes Rahmenkonzept einschl. Nahversorgungsstandort
beschlossen.
Die
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes kann im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden, da die Grundfläche 20.000 qm
unterschreitet. Der Flächennutzungsplan kann gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im
Wege der Berichtigung angepasst werden, so dass eine separate
Flächennutzungsplanänderung nicht erforderlich ist.
Gemäß § 13 a
Abs. 3 Nr. 1 BauGB ist die Durchführung einer Umweltprüfung nicht erforderlich.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit soll nach Verdichtung der
Planung in Form einer Bürgerversammlung stattfinden.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
3 Anlagen
Der
Bürgermeister In
Vertretung Dr.-Ing.
Peters Techn.
Beigeordneter |
|
Stv.
Amtsleiterin Reumke |
Sachbearbeiterin Thoms |
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