Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für
Schule, Sport und Weiterbildung beschließt, für die Bildung der Eingangsklassen
an den Bergkamener Grundschulen zum Schuljahresbeginn 2013/14 die Vorgaben des
8. Schulrechtsänderungsgesetzes anzuwenden. Die Kommunale Klassenrichtzahl wird
auf 18 festgesetzt.
Im Einzelnen sollen
an der Frh.-v.-Ketteler-Schule, der Preinschule und der Overberger Schule je
zwei Eingangsklassen gebildet werden. An der Schillerschule, der Jahnschule,
der G.-Hauptmann-Schule und der Pfalzschule sollen je drei Eingangsklassen
gebildet werden.
Sachdarstellung:
1.
Vorbemerkungen
Der Ausschuss für Schule, Sport und
Weiterbildung der Stadt Bergkamen hat sich in seiner Sitzung am 27.03.2012 –
Drucksache Nr. 10/0841 mit der Schülerzahlenentwicklung im Grundschulbereich
befasst. Zum einen ging es in der Vorlage um die konkreten Anmeldungen für das
Schuljahr 2012/2013.
Zum anderen ist auch ein Ausblick auf
die zum damaligen Zeitpunkt angekündigte Gesetzesänderung für das Schuljahr 2013
/ 2014 gegeben worden. Dieses „Gesetz zur Sicherung eines qualitativ
hochwertigen und wohnungsnahen Grundschulangebots in Nordrhein Westfalen“, das
8. Schulrechtsänderungsgesetz, ist zwischenzeitlich vom Landtag beschlossen
worden. Am 21.11.12 ist es in Kraft getreten.
Neben einer höheren Flexibilität zur
Erhaltung von Grundschulstandorten geht es in dem Gesetz insbesondere um mehr
Flexibilität bei der Klassenbildung innerhalb einer Kommune.
2. Kommunale
Klassenrichtzahl
Mit dem Gesetz neu eingeführt worden ist
die Kommunale Klassenrichtzahl. Mit ihr erfolgt die Festlegung einer Höchstzahl
von zu bildenden Eingangsklassen innerhalb einer Kommune in Abhängigkeit von
der Anzahl der einzuschulenden Kinder. Nach der Vorgabe ist es möglich, weniger
Klassen zu bilden als berechnet, aber nicht möglich, mehr Klassen zu bilden.
Wenn weniger Klassen gebildet werden, heißt dies, dass die Klassen größer sein
werden.
Insgesamt ist festgelegt, dass die
Bildung von Klassen mit weniger als 15 Kindern (nach altem Recht 18 Kindern)
genauso unzulässig ist wie die Bildung von Klassen mit mehr als 29 Kindern
(nach altem Recht 30).
Berechnet wird die Kommunale
Klassenrichtzahl indem die Gesamtzahl der angemeldeten Schülerinnen und Schüler
durch 23 dividiert wird. Wie gegebenenfalls zu runden ist, ist ebenfalls
gesetzlich vorgegeben.
Die Klassenbildungswerte sehen
grundsätzlich wie folgt aus:
Anmeldungen zu bildende Klassen
Von 15 bis 29 Schülerinnen und Schüler 1 Klasse
Von 30 bis 56 Schülerinnen und
Schüler 2 Klassen
(15 bis 28 SuS)
Von
57 bis 81 Schülerinnen und Schüler 3
Klassen (19 bis 27 SuS)
Von
82 bis 104 Schülerinnen und Schüler 4
Klassen (20/21 bis 26 SuS)
3.
Situation in Bergkamen
In Bergkamen
haben sich insgesamt 419 Kinder an einer der sieben Grundschulen angemeldet.
Aufgrund der Ausbildungsordnung für Grundschulen ist es ausgeschlossen, dass
Schülerinnen und Schüler die erste Klasse der Grundschule wiederholen. Für die
Berechnung muss also von 419 ausgegangen werden.
419 geteilt
durch 23 ergibt 18,21 - abgerundet sind dies 18 Klassen. Demzufolge können an
den Bergkamener Grundschulen 18 Eingangsklassen gebildet werden. Weniger ist
zulässig.
Verteilt auf die
Grundschulen sieht dies wie folgt aus:
Schillerschule 60 Anmeldungen => 3 zu bildende Klassen
G.-Hauptmann.-Schule 67 Anmeldungen => 3 zu bildende Klassen
Jahnschule 59 Anmeldungen => 3 zu bildende Klassen
Preinschule 52 Anmeldungen => 2 zu bildende Klassen
Frh.-v.-Ketteler-Schule 48 Anmeldungen => 2 zu bildende Klassen
Pfalzschule 85 Anmeldungen => 3 zu bildende Klassen
Overberger
Schule 48
Anmeldungen => 2 zu bildende Klassen
Insgesamt 419 Anmeldungen => 18 zu bildende Klassen
Es fällt auf,
dass an der Pfalzschule aufgrund der vorliegenden Anmeldungen eigentlich eine
Eingangklasse mehr gebildet werden könnte. Dies würde insgesamt 19 zu bildende
Klassen geben, was nicht zulässig ist. Die Schulleiterin der Pfalzschule, Frau
Monika Drude hat erklärt, nicht mehr als drei Eingangsklassen bilden zu wollen.
Dies hängt damit zusammen, dass sie davon ausgeht, dass es nicht bei der Zahl
von 85 bleiben wird. Es ist aufgrund
der Gespräche bei den Anmeldungen der Kinder davon auszugehen, dass einzelne
Kinder eine Förderschule besuchen werden. Eventuell muss dann noch ein Kind
abgewiesen werden.
Die Schulen
müssen ferner beachten, dass sie für 23,43 Schülerinnen und Schüler immer eine
Lehrkraft zugewiesen bekommen. Bei 59 Schülerinnen und Schülern bedeutet dies
rechnerisch 2,52 Stellen. Dies sind nicht genug Lehrerstellen, um drei Klassen
parallel unterrichten zu können.
Die
Klassenbildung ist mit der zuständigen Schulamtsdirektorin Frau Susanne Wessels
am 23. Januar 2013 abgestimmt worden.
4.
Notwendige Beschlüsse
Da das 8.
Schulrechtsänderungsgesetz erst im November beschlossen worden ist, die
Anmeldungen zu diesem Zeitpunkt aber schon abgeschlossen waren, hat der
Gesetzgeber den Kommunen die Möglichkeit eröffnet, im Schuljahr 2013/14 noch
nach altem Recht zu verfahren. Das würde bedeuten, dass Klassen mit bis zu 30
Kindern zulässig wären. Für die Schillerschule gäbe es dann keine Möglichkeit,
drei Eingangsklassen zu bilden. Auch an der Jahnschule müssten zwei Klassen
gebildet werden. Die Pfalzschule wäre dann Dreizügig. Insgesamt gäbe es in
Bergkamen dann keine andere Möglichkeit als 16 Eingangsklassen zu bilden.
In Gesprächen
mit den Bergkamener Schulleiterinnen und dem Schulleiter ist deutlich geworden,
dass der Wunsch besteht, nach neuem Recht zu verfahren. Insoweit schlägt dies
die Verwaltung dem Ausschuss für Schule, Sport und Weiterbildung auch so vor.
Weiterhin muss
die kommunale Klassenfrequenzrichtzahl berechnet werden und die Zuordnung der
Eingangsklassen zu den Schulstandorten beschlossen werden.
Die Aufgabe der
Schulleitungen ist es anschließend, über die Aufnahme der einzelnen Kinder zu
entscheiden und die Eingangsklassen zu bilden.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der
Bürgermeister In
Vertretung Mecklenbrauck Erster
Beigeordneter und Stadtkämmerer |
|
Amtsleiter Kray |
|
|