Sachdarstellung:
Regelmäßige Übungsnachmittage finden im Kinder- und Jugendhaus „Balu“ und im
Comunita Seniorenhaus „Sophia“ in Bergkamen statt.
Der Gruppe gehören (Stand: 29.10.2012) 7 Mädchen im Alter von 6 bis 26 Jahren
an.
Die Gründungsversammlung der „Tanz-Sport-Gemeinschaft Bergkamen e. V.“ fand
am 02.05.2012 statt.
Die Satzung des Vereins liegt dem Jugendamt vor.
- Die Anerkennung als Träger der
freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII wird durch den örtlichen Träger der
Jugendhilfe ausgesprochen.
Voraussetzung für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist gem. § 75
Abs. 1 SGB VIII:
Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
a) auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind,
b) gemeinnützige Ziele verfolgen,
c) aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass
sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe
zu leisten im Stande sind, und
d) die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
- Einen Anspruch auf Anerkennung als
Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 Abs. 2 SGB VIII hat unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe
mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
Darüber
hinaus sind gem. § 75 Abs. 3 SGB VIII die Kirchen- und Religionsgemeinschaften
des öffentlichen Rechts sowie die auf
Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege
anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
4. Bei Antragstellern, die eine
Dreijahresfrist nicht erfüllen können, aber die Voraussetzungen nach § 75 Abs.
1 bis 4 SGB VIII erfüllen, ist die Anerkennung nach pflichtgemäßem Ermessen
durch den öffentlichen Träger zu entscheiden. Hier muss berücksichtigt werden,
dass Vorstand und Mitglieder bereits seit Jahren als eigene Garde in einem
Bergkamener Karnevalsverein tätig waren. Die Garde setzt als
„Tanz-Sport-Gemeinschaft Bergkamen e. V.“ nun diese Vereinstätigkeit fort.
Ebenfalls muss bei der Entscheidung über eine Anerkennung als Träger der freien
Jugendhilfe davon ausgegangen werden, dass bereits in den Vorjahren
Antragsteller positiv berücksichtigt worden sind ("Fidele Narrenschar
Bergkamen", "Akkordeonclub Oberaden", usw.), die noch nicht die
Dreijahrestätigkeit vorlegen konnten, jedoch die Voraussetzungen des § 75 Abs.
1 Satz 1 bis 4 SGB VIII erfüllen.
Als anerkannter Träger der freien
Jugendhilfe verfügt der Antragsteller über folgende
Rechte:
1. Vorschlagsrecht für die Benennung
eines stimmberechtigten Mitgliedes im
Jugendhilfeausschuss.
2. Fördermittel der Stadt Bergkamen
nur für anerkannte Träger.
3. Wahrnehmung von Leistungen und
Aufgaben nach SGB VIII.
4. Teilnahme an den
Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII.
5. Beteiligung gem. § 80 SGB VIII an
der Jugendhilfeplanung.
6. Anspruch auf die Mitgliedschaft im
Stadtjugendring Bergkamen.
- Nach
pflichtgemäßem Ermessen schlägt die Verwaltung des Jugendamtes vor,
der „Tanz-Sport-Gemeinschaft
Bergkamen e. V.“, vertreten durch Frau Vera Heyck, Goethestr. 15, 59192
Bergkamen, die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe auf örtlicher
Ebene gem. § 75 SGB VIII
auszusprechen, weil die rechtlichen, fachlichen und personellen
Vorraussetzungen erfüllt sind, und die „Tanz-Sport-Gemeinschaft Bergkamen
e. V.“ im Freizeitbereich Maßnahmen anbieten kann, die von der
öffentlichen Jugendhilfe nur im geringen Maße vorgehalten werden können.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der
Bürgermeister In
Vertretung Wenske Beigeordneter |
|
Amtsleiter Kriegs |
Sachbearbeiter Scharwey |
Sachgebietsleiter Kortendiek |