Betreff
Antrag der "Tanz-Sport-Gemeinschaft Bergkamen e. V." auf öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII
Vorlage
10/1088
Aktenzeichen
schy-dö
Art
Beschlussvorlage

Sachdarstellung:

 

  1. Die „Tanz-Sport-Gemeinschaft Bergkamen e. V.“, vertreten durch Frau Vera Heyck, Goethestr. 15, 59192 Bergkamen, beantragt mit Schreiben vom 13.07.2012 die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII, Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022).
     
    Die „Tanz-Sport-Gemeinschaft Bergkamen e. V.“ beschreibt die Inhalte und Ziele des Vereinslebens in ihrem Antrag auf öffentliche Anerkennung gem. § 75 SGB VIII wie folgt:

    Die Tanz-Sport-Gemeinschaft hat es sich zur Aufgabe gemacht, dass karnevalistische Brauchtum zu pflegen sowie regional und überregional zu verbreiten. Im Vordergrund steht hier die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit denen Solo-/Garde- und Showtänze einstudiert werden. Der Verein wird diese Tänze, meist innerhalb der Karnevalsession, auf entsprechenden Veranstaltungen aufführen. Die Tänzerinnen und Tänzer sollen darüber hinaus auch an Wettkämpfen teilnehmen. Der Verein möchte Veranstaltungen für die allgemeine Öffentlichkeit durchführen und hierbei regionale und überregionale Vereine und Organisationen einbinden. Die Teilnahme an regionalen Karnevalsumzügen und ein entsprechender Wagenbau sind vorgesehen. Die Ausbildung und Förderung von Vereinsmitgliedern zu Trainern und Übungsleitern wird ebenfalls forciert. Die soziale und gemeinnützige Prägung des Vereins wird dadurch unterstrichen, dass etwa in Altenheimen entsprechende Programmpunkte aufgeführt und dargeboten werden. 


Regelmäßige Übungsnachmittage finden im Kinder- und Jugendhaus „Balu“ und im Comunita Seniorenhaus „Sophia“ in Bergkamen statt.
Der Gruppe gehören (Stand: 29.10.2012) 7 Mädchen im Alter von 6 bis 26 Jahren an.
 
Die Gründungsversammlung der „Tanz-Sport-Gemeinschaft Bergkamen e. V.“ fand am 02.05.2012 statt.

Die Satzung des Vereins liegt dem Jugendamt vor.

 

  1. Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII wird durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe ausgesprochen.

    Voraussetzung für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist gem. § 75
    Abs. 1 SGB VIII:

    Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
        
     a) auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind,
     b) gemeinnützige Ziele verfolgen,
     c) aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass
         sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe
         zu leisten im Stande sind, und
     d) die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

  1. Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 Abs. 2 SGB VIII hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

 

Darüber hinaus sind gem. § 75 Abs. 3 SGB VIII die Kirchen- und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf
Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege
anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

 

4.      Bei Antragstellern, die eine Dreijahresfrist nicht erfüllen können, aber die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 1 bis 4 SGB VIII erfüllen, ist die Anerkennung nach pflichtgemäßem Ermessen durch den öffentlichen Träger zu entscheiden. Hier muss berücksichtigt werden, dass Vorstand und Mitglieder bereits seit Jahren als eigene Garde in einem Bergkamener Karnevalsverein tätig waren. Die Garde setzt als „Tanz-Sport-Gemeinschaft Bergkamen e. V.“ nun diese Vereinstätigkeit fort. Ebenfalls muss bei der Entscheidung über eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe davon ausgegangen werden, dass bereits in den Vorjahren Antragsteller positiv berücksichtigt worden sind ("Fidele Narrenschar Bergkamen", "Akkordeonclub Oberaden", usw.), die noch nicht die Dreijahrestätigkeit vorlegen konnten, jedoch die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 bis 4 SGB VIII erfüllen.


 Als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe verfügt der Antragsteller über folgende   

 Rechte:

1.     Vorschlagsrecht für die Benennung eines stimmberechtigten Mitgliedes im
      Jugendhilfeausschuss.
2.     Fördermittel der Stadt Bergkamen nur für anerkannte Träger.
3.     Wahrnehmung von Leistungen und Aufgaben nach SGB VIII.
4.     Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII.
5.     Beteiligung gem. § 80 SGB VIII an der Jugendhilfeplanung.
6.     Anspruch auf die Mitgliedschaft im Stadtjugendring Bergkamen.

 

  1. Nach pflichtgemäßem Ermessen schlägt die Verwaltung des Jugendamtes vor, der  „Tanz-Sport-Gemeinschaft Bergkamen e. V.“, vertreten durch Frau Vera Heyck, Goethestr. 15, 59192 Bergkamen, die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe auf örtlicher Ebene gem.  § 75 SGB VIII auszusprechen, weil die rechtlichen, fachlichen und personellen Vorraussetzungen erfüllt sind, und die „Tanz-Sport-Gemeinschaft Bergkamen e. V.“ im Freizeitbereich Maßnahmen anbieten kann, die von der öffentlichen Jugendhilfe nur im geringen Maße vorgehalten werden können.

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

 

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Wenske

Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Kriegs

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Scharwey

Sachgebietsleiter

 

 

 

 

Kortendiek