Sachdarstellung:
1. Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22
GemHVO in das Haushaltsjahr 2012
Gemäß § 22
GemHVO bleiben Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen bis zur
Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und
Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in
dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen
werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen,
bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden
Jahres verfügbar.
Werden
Ermächtigungen übertragen, ist dem Rat eine Übersicht der Übertragungen mit
Angabe der Auswirkungen auf den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.
Bei
der Aufstellung eines neuen Haushaltsplanes lässt sich nicht immer mit
Gewissheit übersehen, ob die im Haushaltsplan des Vorjahres veranschlagten
Ermächtigungen auch bis zum Ende des Vorjahres in Anspruch genommen werden
können.
Ist
eine Neuveranschlagung unterlassen worden (weil von einer Abwicklung im Vorjahr
ausgegangen wurde), stehen im neuen Haushaltsjahr keine oder nicht ausreichende
Mittel zur Verfügung. Um eine zügige Durchführung/Fortführung von Vorhaben zu
gewährleisten, hat daher der Gesetzgeber die Möglichkeit der
Ermächtigungsübertragung geschaffen.
Anders
als in der Kameralistik führt die Übertragung von Ermächtigungen im NKF dazu,
dass dies zu Lasten des Haushaltes des Folgejahres erfolgt. Die übertragenen
Ermächtigungen stehen im neuen Haushaltsjahr neben den Ansätzen zur Verfügung.
Eine Inanspruchnahme der übertragenen Ermächtigungen beeinflusst das neue
Rechnungsergebnis.
Im
Rahmen der Jahresabschlussarbeiten zum Haushaltsjahr 2011 wurde der
tatsächliche Mittelbedarf für die Investitionen von den Fachämtern
festgestellt. Die übertragenen Ermächtigungen sind in der Anlage 1 im
Einzelnen aufgelistet.
Auf
Übertragungen von Aufwendungen wurde grundsätzlich verzichtet. Der
Ergebnisplan/die Ergebnisrechnung 2012 wird somit nicht belastet.
2. Kreditermächtigung
gemäß § 86 Abs. 2 GO NRW
In § 2 der Haushaltssatzung für das Jahr
2011 ist zur Finanzierung von eingeplanten Investitionen im Teilfinanzplan eine
Kreditermächtigung in Höhe von 1.610.749,00 € veranschlagt.
Nach § 86 Abs. 2 GO NRW gilt die
Kreditermächtigung bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und,
wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich
bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung.
Die nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigung aus 2011
in Höhe von 1.429.749,00 € steht somit im Finanzplan/in der Finanzrechnung 2012
zur Finanzierung der übertragenen investiven Auszahlungen zur Verfügung.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
1 Anlage
Der
Bürgermeister In
Vertretung Mecklenbrauck Erster
Beigeordneter und Stadtkämmerer |
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Amtsleiter Marquardt |
Sachbearbeiterin Mölle |
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