hier: Prüfung der Berücksichtigung bei der Grundsteuer B
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen nimmt die Vorlage zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung.
1. Die Möglichkeiten der Finanzierung der Aufgabe „Straßenreinigung und Winterdienst“ ab dem 01.01.2013 anstelle der bisherigen Gebührenfestsetzung über die Grundsteuer B zu prüfen.
2.
Die Gebühren Straßenreinigung und Winterdienst für das
Jahr 2012 werden nach der vorgelegten Kalkulation sich für die
Gebührenpflichtigen nicht erhöhen.
Verbleibende Verluste sind im Falle einer Weitererhebung von
Straßenreinigungsgebühren im Rahmen der nach § 6 Abs. 2 Satz 3
Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) zulässigen Frist auszugleichen.
3. Die Prüfung soll bis zum 30.06.2012 erfolgen. Der Vorschlag über die weitere Vorgehensweise ist dem Rat zur Beratung und Beschlussfassung anschließend vorzulegen.
4. Die Vorlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachdarstellung:
1. Rechtsgrundlagen
Grundlage für die Erhebung der Straßenreinigungs- und
Winterdienstgebühren ist in Nordrhein Westfalen das Gesetz über die Reinigung
der öffentlichen Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW / StrReinG NRW) in
Verbindung mit dem Kommunal-abgabengesetz und der Gemeindeordnung für das Land
NRW (KAG und GO NRW). Danach sind Straßenreinigung und Winterdienst Aufgabe der
Kommune. § 3 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes erlaubt es den Kommunen „von
den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als
Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach
den Vorschriften das KAG zu erheben“.
Zur Straßenreinigung gehört ausdrücklich auch der Winterdienst (§ 1 Abs. 2
Straßen-reinigungsgesetz).
Mit Änderung des Straßenreinigungsgesetzes NRW ist es nicht mehr zwingend
erforderlich, die Deckungsmittel für die kommunale Aufgabe Straßenreinigung/
Winterdienst über Gebühren zu finanzieren. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen
der Kommunen die dafür benötigten Mittel
- über Gebühren der Anlieger bereit zu stellen oder
- von der Allgemeinheit tragen zu lassen.
Diesem Grundsatz hat sich auch das Oberverwaltungsgericht Münster mit seiner
Rechtsprechung im Beschluss vom 26.11.2009 (Az.: 14 A 131/08) angeschlossen.
Danach sind die Gemeinden berechtigt, die Kosten für die Straßenreinigung und
Winterdienst bei der Grundsteuer anstelle einer separaten Gebühr zu berück-
sichtigen. Eine daraus folgende Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B ist
selbstverständlich mit dem Wegfall einer Straßenreinigungsgebühr zu verknüpfen.
2. Regelung Stadt Bergkamen
Die Stadt Bergkamen betreibt als öffentliche Einrichtung die Reinigung
der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche
Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen. Bei Bundes-, Landes- und
Kreisstraßen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten.
Diese Regelung gilt nicht, wenn den Grundstückseigentümern die Reinigung der Fahrbahnen
übertragen wurde.
Die Straßenreinigung und der Winterdienst erfolgen durch den EntsorgungsBetrieb
Bergkamen (EBB) als eigenbetriebsähnliche Einrichtung.
Die Straßenreinigung erfolgt gem. Reinigungsverzeichnis einmal pro Woche durch
die städt. Kehrmaschine des EBB (Ausnahme Fußgängerzone: hier dreimal pro
Woche).
In Anliegerstraßen der Kategorie III, in denen die Reinigung den
Grundstückseigen-tümern übertragen wurde, erfolgt die Fahrbahnreinigung durch
die Grundstücks-eigentümer; hier wird keine Gebühr erhoben. Die Reinigung aller
Gehwege erfolgt gemäß Satzung durch die anliegenden Grundstückseigentümer.
Der Winterdienst ist in drei Prioritätsstufen unterteilt:
Prioritätsstufe
I: |
Hauptverkehrs- und Zubringerstraßen, Ortsdurchfahrten,
Kreuzungen, Gefällestrecken |
Prioritätsstufe
II: |
Wohnsammel- und Verbindungsstraßen |
Prioritätsstufe
III: |
Wohnstraßen und Anliegerstraßen |
In
den Straßen, in denen den Grundstückseigentümern die Reinigung übertragen
wurde, erfolgt ebenfalls der Winterdienst für die Fahrbahnen durch die
anliegenden Grundstückseigentümer.
2.1 Ausgangssituation
Während der Part der Straßenreinigung sich relativ unproblematisch
darstellt, werden nach zwei schneereichen Wintern in vielen Orten heftige
Debatten über den Winter-dienst und seine Finanzierung geführt. Dort, wo
Straßenreinigungs- und Winterdienst-gebühren erhoben werden, wird eine
„gerechtere“ Verteilung der Kosten gefordert. Dies wird insbesondere damit
begründet, dass Leistungen des Winterdienstes schließlich von allen in Anspruch
genommen werden, obwohl Gebühren nur von den Eigentümern von Grundstücken an
Straßen gezahlt werden, in denen auch Winter- dienstleistungen erbracht werden.
Wer dagegen in einer Nebenstraße wohnt, in der kein städt. Winterdienst
geleistet wird, der zahlt nichts, darf aber über die geräumten „anderen“
Straßen fahren und kommt so letztendlich doch, wenn auch nicht vor der eigenen
Haustür, in den Genuss des Winterdienstes.
2.2 Mittel für
den Winterdienst
2.2.1 Personelle Ressourcen
Im Rahmen der Rufbereitschaft beim Baubetriebshof / EntsorgungsBetrieb
Bergkamen stehen insgesamt 59 Mitarbeiter im wöchentlichen Wechsel zur
Verfügung. Pro Rufbereitschaftswoche werden Mitarbeiter benannt, um die
Mindesteinsatzstärke von 19 Mitarbeitern sicherzustellen.
Davon werden fünf Mitarbeiter als Fahrer für die Räum- und Streufahrzeuge und
zwölf Mitarbeiter in sechs mit Kleintransportern ausgestatteten Gruppen
eingesetzt.
2.2.2 Fahrzeuge, Geräte, Streumittelsilo
Für den Winterdienst stehen fünf Räum- und Streufahrzeuge zur Verfügung.
Zusätzlich werden sechs Kleintransporter mit kleinen Streugeräten eingesetzt.
Darüber hinaus sind diese Handkolonnen mit manuellen Räumgeräten ausgestattet.
Die Räum- und Streufahrzeuge arbeiten (teilweise) mit der Feuchtsalztechnik FS
30. Zur Beschickung der Fahrzeuge mit Salz und Sole betreibt der EBB auf dem
Betriebsgelände des Baubetriebshofes seit diesem Jahr ein Salzsilo mit 240
Tonnen Fassungsvermögen und eine Anlage zur Soleherstellung.
2.2.3 Streumittel
Winterdienstjahr |
2010 |
2009 |
2008 |
|
|
|
|
Streumittel Salz |
984 t |
483 t |
145 t |
Streumittel Splitt/Granulat |
151 t |
12 t |
27 t |
In den beiden
letzten Jahren musste insgesamt deutlich mehr Streumaterial eingesetzt werden
als im Jahr 2008.
Dabei verfügte der EBB im
Gegensatz zu vielen anderen Kommunen immer über Streusalz. Aktuell sind rund
540 Tonnen eingelagert (Silo, Sackware, Salzhalle im Rahmen einer
interkommunalen Kooperation).
2.3 Aufwand für den Winterdienst in den
vergangenen Wintern
Die Daten zum Personal- und Fahrzeugeinsatz mit den entsprechenden
Einsatztagen unterstreichen den erhöhten Aufwand der letzen beiden Jahren.
Winterdienstjahr |
2010 |
2009 |
2008 |
|
|
|
|
Personaleinsatz in Stunden |
6.196 |
2.518 |
758 |
Fahrzeugeinsatz in Stunden |
4.728 |
1.899 |
611 |
Einsätze |
92 |
45 |
29 |
Dass im Jahr 2010 bei Verdoppelung der Einsätze gegenüber 2008/2009 wesentlich mehr Personal- und Fahrzeugstunden angefallen sind, verdeutlicht die Intensität der Einsätze.
Die letzen beiden Winterperioden
waren gekennzeichnet durch lang anhaltendes Winterwetter, begleitet durch
starken Schneefall und flächendeckende Eisglätte.
3. Finanzierung der Straßenreinigung/Winterdienst über die Grundsteuer B
Gemäß Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes
Münster ist die Finanzierung der Kosten für die Straßenreinigung und
Winterdienst über eine Erhöhung der Grundsteuer B bei Wegfall der
Straßenreinigungsgebühr möglich (siehe Punkt 1).
Folgende Vorteile würden für die neue Berechnungsmethode sprechen:
- Alle Grundstückseigentümer tragen die Kosten, und nicht nur die Anlieger der entsprechenden Straßen gemäß Reinigungsverzeichnis. Hier ergibt sich insbesondere unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten ein großer Vorteil, da auch die Anlieger des restlichen Straßennetzes (ohne Gebührenheranziehung) die Winterdienstleistungen auf den Haupt- und Zubringerstraßen sowie in der Fußgängerzone genutzt haben. Die finanzielle Zusatzbelastung für den einzelnen Grundstücksbesitzer ist nicht so hoch, da die Gesamtzahl der Eigentümer, welche für die Straßenreinigung und den Winterdienst im Stadtgebiet aufkommen müssen, auf das gesamte Stadtgebiet erweitert wird. Die erbrachte Leistung wird gerechter auf mehr Schultern verteilt.
- Grundstücke, die bisher für den Winterdienst in einer der drei Prioritätskategorien veranlagt wurde, werden im Regelfall finanziell entlastet.
- „Gerechtigkeitsdiskussionen“
zu Gebührenmaßstäben und Veranlagungsformen
(z. B. Hinterlieger, Eckgrundstücke, Frontmetermaßstab) entfallen.
- Im Hinblick auf die mit der Umstellung verbundenen organisatorischen und satzungsrechtlichen Auswirkungen entfällt die Übertragung der Fahrbahnreinigung/-winterdienst auf die Anlieger und damit auch eventuelle Rechtsfolgen für diese.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der Bürgermeister In Vertretung Mecklenbrauck Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer |
Die Betriebsleitung EBB: Dr.-Ing. Peters Betriebsleiter und Technischer Beigeordneter |
Stv. Leiter EBB: Polplatz |
Sachbearbeiterin Grotefels |
Amtsleiter StA 20: Marquardt |