Betreff
Gesamtabschluss zum 31.12.2010
Vorlage
10/0671
Aktenzeichen
20.22.05.01 gl-bs
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen nimmt die Vorlage Drucksache Nr. 10/0671 zur Kenntnis.

Sachdarstellung:

 

 

1.      Gesetzliche Grundlagen

Mit Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) hat das Land Nordrhein-Westfalen das bisherige kommunale Haushaltswesen - die auf einer Einnahme-/ Ausgaberechnung basierende Kameralistik - reformiert.

Danach haben Kommunen spätestens bis zum 1. Januar 2009 eine Eröffnungsbilanz aufzustellen und ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung zu erfassen.

Die Umstellung des Rechnungswesens erfolgte in Bergkamen mit Wirkung zum 1. Januar 2007.

Mit Umstellung der kommunalen Kernverwaltungen auf das doppische Rechnungswesen wurden Regelungen für die Erstellung des kommunalen Gesamtabschlusses getroffen.

Das Gemeindehaushaltsrecht sieht vor, dass spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2010 von jeder Kommune ein Gesamtabschluss aufzustellen ist, der - analog zum Konzernabschluss in der Privatwirtschaft - die verselbständigten Aufgabenbereiche (Betriebe bzw. Unternehmen) mit der Kernverwaltung zusammenfasst.

Das NKF orientiert sich dabei grundsätzlich an den Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB), Stand 2002, berücksichtigt aber zusätzlich kommunalspezifische Besonderheiten.


2.      Ziele des Gesamtabschlusses

Ziel des Gesamtabschlusses ist es, sich einen Gesamtüberblick über die finanzielle Lage der Gemeinde zu verschaffen.

Um die kommunale Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage insgesamt darstellen zu können, müssen die in der Vergangenheit aus verschiedensten Gründen aus dem Organisations- und Rechtsrahmen der zentralen Verwaltung ausgegliederten Tätigkeitsbereiche berücksichtigt werden.

Mit Hilfe des Gesamtabschlusses werden also Kommunen und Betriebe wieder zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst, so dass ein der tatsächlichen Aufgabenerledigung entsprechendes Bild über die wirtschaftliche Lage und die Entwicklung der Kommunen gegeben wird.

Aus diesem Gesamtüberblick lassen sich Maßnahmen zur Steuerung des „Konzerns Stadt“ ableiten.

3.      „Konzern Stadt Bergkamen“

Der „Konzern Stadt Bergkamen“ ist eine Entscheidungs- und Handlungseinheit, die mehrere juristisch selbständige wie unselbständige Unternehmen und Betriebe umfasst, die als wirtschaftliche Einheit in personeller, institutioneller und funktioneller Hinsicht im Rahmen entsprechender Planungen ein gemeinsames Ziel verfolgt.

Hauptziel ist die Förderung und Aufrechterhaltung des Allgemeinwohls der Bürger und Bürgerinnen der Stadt Bergkamen. Dieses Ziel will die Stadt Bergkamen mit Hilfe von „verselbständigten Aufgabenbereichen“ verfolgen und erreichen.

Als „verselbständigte Aufgabenbereiche“ (vAB) bezeichnet man in privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Form errichtete, wirtschaftlich und organisatorisch selbständige Organisationseinheiten einer Kommune, die auch rechtlich unselbständig sein können und wirtschaftliche und hoheitliche Aufgaben der Kommunen übernehmen.

Die wichtigsten vAB’s der Stadt Bergkamen sind u. a. der Stadtbetrieb Entwässerung, der EntsorgungsBetriebBergkamen sowie die GSW.


4.      Elemente des Gesamtabschlusses

Der Gesamtabschluss besteht aus

  • der Gesamtergebnisrechnung,
  • der Gesamtbilanz,
  • dem Gesamtanhang inkl. Kapitalflussrechnung.

Dem Abschluss sind ein Gesamtlagebericht und ein Beteiligungsbericht beizufügen.

In der Gesamtergebnisrechnung sind entsprechend § 38 Abs. 1 GemHVO die dem „Konzern Stadt“ zuzurechnenden Aufwendungen und Erträge getrennt voneinander auszuweisen. Die Gesamtbilanz gibt Auskunft über das gesamte Vermögen und sämtliche Schulden des „Konzerns Stadt“. Im Gesamtanhang sind die verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben sowie eine Kapitalflussrechnung nach DRS 2 (Deutscher Rechnungslegungsstandard) aufzustellen, die Aufschluss darüber gibt, inwieweit der „Konzern Stadt“ in der Lage ist, finanzielle Überschüsse zu erwirtschaften und welche zahlungswirksamen Investitions- und Finanzierungsmaßnahmen vorgenommen wurden.

In dem beizufügenden Gesamtlagebericht ist ein Überblick über den Geschäftsverlauf zu geben, der die wichtigsten Ergebnisse des Gesamtabschlusses und die wirtschaftliche Gesamtlage der Kommune in ihren tatsächlichen Verhältnissen darstellt.

Im Beteiligungsbericht steht die Lage jedes einzelnen Betriebes und nicht die Gesamtlage der Gemeinde zum Stichtag des Gesamtabschlusses im Vordergrund.


5.      Festlegung des Konsolidierungskreises

Der Konsolidierungskreis umfasst alle wirtschaftlich und organisatorisch selbständigen Organisationseinheiten. Sparkassen dürfen nicht mit einbezogen werden.

Betriebe, die für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Kommunen von untergeordneter Bedeutung sind, brauchen nicht in den Konsolidierungskreis einbezogen zu werden.

Als Bewertungskriterien dienen die Vermögenslage (Anlagevermögen, Eigenkapital, Bilanzsumme), die Schuldenlage (Rückstellungen und Verbindlichkeiten, Fremdkapital), die Ertragslage (ordentliche Erträge und Aufwendungen ohne Finanzerträge/-aufwendungen) sowie die Finanzlage (Cash Flow aus laufender Geschäftstätigkeit, aus Investitionstätigkeit sowie Finanzierungstätigkeit) eines jeden verbundenen oder assoziierten Unternehmens.

Wann ein Betrieb von untergeordneter Bedeutung ist, liegt im Ermessen einer jeden Kommune. In der Literatur werden zz. Schwellenwerte von 3 % bis 5 % genannt, gemessen an den Gesamtsummen der einzelnen Beurteilungskriterien der verbundenen oder assoziierten Unternehmen.

Als Anlagen sind der Konsolidierungskreis sowie die Überprüfung der Wesentlichkeit für den „Konzern Stadt Bergkamen“ beigefügt.


6.      Arten der Konsolidierung

Die Konsolidierungsmethode richtet sich i. d. R. nach der Beteiligungsquote und der Bedeutung für die Kommune.

Die Vollkonsolidierung (§ 50 Abs. 1 GemHVO i. V. m. §§ 300 -309 HGB) bedeutet eine vollständige Konsolidierung (Zusammenfassung) von Vermögen, Schulden, Erträgen, Aufwendungen und Zwischenergebnissen. Leistungsbeziehungen untereinander sind zu eliminieren.

Die Konsolidierung nach der Equity-Methode (§ 50 Abs. 3 GemHVO i. V. m. §§ 311, 312 HGB) erfolgt bei assoziierten Unternehmen, d. h. wenn der Einfluss maßgeblich ist bzw. mindestens 20 % beträgt. Die Equity-Methode ist dadurch charakterisiert, dass der Wertansatz für den Betrieb, ausgehend von den historischen Anschaffungskosten (hier Wert in der Eröffnungsbilanz der Stadt), in den Folgejahren entsprechend der Entwicklung des anteiligen bilanziellen Eigenkapitals des assoziierten
Betriebes fortgeschrieben wird.

Nach der Vereinfachungsklausel gemäß § 116 Abs. 3 GO (in Anlehnung an § 296 HGB) wird bei Beteiligungen von weniger als 20 % von einem nicht maßgeblichen Einfluss ausgegangen. Bei diesen Betrieben erfolgt lediglich eine Fortschreibung der Anschaffungskosten (at cost).


7.      Fazit

Der Gesamtabschluss für die Stadt Bergkamen ist auf den Stichtag 31.12.2010 aufzustellen. Betriebe, die der Vollkonsolidierung unterliegen, sind der Stadtbetrieb Entwässerung sowie der EntsorgungsBetriebBergkamen. In beiden Betrieben erfolgt die Rechnungslegung nach den Bestimmungen des NKF, so dass eine aufwendige Konsolidierungssoftware nicht notwendig ist.

Für den SEB und den EBB liegen für das Wirtschaftsjahr 2010 geprüfte Bilanzen vor. Sobald ein geprüfter Abschluss 2010 des Kernhaushaltes vorliegt, kann der Gesamtabschluss 2010 der Stadt Bergkamen aufgestellt werden.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 2 Anlagen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Mecklenbrauck

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Marquardt

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Gläser