Beschlussvorschlag:
Der Rat der
Stadt Bergkamen nimmt die Vorlage Drucksache Nr. 10/0671 zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
1.
Gesetzliche Grundlagen
Mit Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) hat das Land
Nordrhein-Westfalen das bisherige kommunale Haushaltswesen - die auf einer
Einnahme-/ Ausgaberechnung basierende Kameralistik - reformiert.
Danach haben Kommunen spätestens bis zum 1. Januar 2009 eine Eröffnungsbilanz
aufzustellen und ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten
Buchführung zu erfassen.
Die Umstellung des Rechnungswesens erfolgte in Bergkamen mit Wirkung zum 1.
Januar 2007.
Mit Umstellung der kommunalen Kernverwaltungen auf das doppische Rechnungswesen
wurden Regelungen für die Erstellung des kommunalen Gesamtabschlusses
getroffen.
Das Gemeindehaushaltsrecht sieht vor, dass spätestens zum Stichtag 31. Dezember
2010 von jeder Kommune ein Gesamtabschluss aufzustellen ist, der - analog zum
Konzernabschluss in der Privatwirtschaft - die verselbständigten
Aufgabenbereiche (Betriebe bzw. Unternehmen) mit der Kernverwaltung
zusammenfasst.
Das NKF orientiert sich dabei grundsätzlich an den Regelungen des
Handelsgesetzbuches (HGB), Stand 2002, berücksichtigt aber zusätzlich
kommunalspezifische Besonderheiten.
2.
Ziele des Gesamtabschlusses
Ziel des Gesamtabschlusses ist es, sich einen Gesamtüberblick über die
finanzielle Lage der Gemeinde zu verschaffen.
Um die kommunale Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage insgesamt
darstellen zu können, müssen die in der Vergangenheit aus verschiedensten
Gründen aus dem Organisations- und Rechtsrahmen der zentralen Verwaltung
ausgegliederten Tätigkeitsbereiche berücksichtigt werden.
Mit Hilfe des Gesamtabschlusses werden also Kommunen und Betriebe wieder zu
einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst, so dass ein der tatsächlichen
Aufgabenerledigung entsprechendes Bild über die wirtschaftliche Lage und die
Entwicklung der Kommunen gegeben wird.
Aus diesem Gesamtüberblick lassen sich Maßnahmen zur Steuerung des „Konzerns
Stadt“ ableiten.
3.
„Konzern Stadt Bergkamen“
Der „Konzern Stadt
Bergkamen“ ist eine Entscheidungs- und Handlungseinheit, die mehrere juristisch
selbständige wie unselbständige Unternehmen und Betriebe umfasst, die als
wirtschaftliche Einheit in personeller, institutioneller und funktioneller
Hinsicht im Rahmen entsprechender Planungen ein gemeinsames Ziel verfolgt.
Hauptziel ist die Förderung und Aufrechterhaltung des Allgemeinwohls der Bürger
und Bürgerinnen der Stadt Bergkamen. Dieses Ziel will die Stadt Bergkamen mit
Hilfe von „verselbständigten Aufgabenbereichen“ verfolgen und erreichen.
Als „verselbständigte Aufgabenbereiche“ (vAB) bezeichnet man in
privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Form errichtete, wirtschaftlich
und organisatorisch selbständige Organisationseinheiten einer Kommune, die auch
rechtlich unselbständig sein können und wirtschaftliche und hoheitliche
Aufgaben der Kommunen übernehmen.
Die wichtigsten vAB’s der Stadt Bergkamen sind u. a. der Stadtbetrieb
Entwässerung, der EntsorgungsBetriebBergkamen sowie die GSW.
4.
Elemente des Gesamtabschlusses
Der Gesamtabschluss
besteht aus
- der Gesamtergebnisrechnung,
- der Gesamtbilanz,
- dem Gesamtanhang inkl.
Kapitalflussrechnung.
Dem
Abschluss sind ein Gesamtlagebericht und ein Beteiligungsbericht beizufügen.
In der Gesamtergebnisrechnung sind entsprechend § 38 Abs. 1 GemHVO die dem
„Konzern Stadt“ zuzurechnenden Aufwendungen und Erträge getrennt voneinander
auszuweisen. Die Gesamtbilanz gibt Auskunft über das gesamte Vermögen und
sämtliche Schulden des „Konzerns Stadt“. Im Gesamtanhang sind die verwendeten
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben sowie eine Kapitalflussrechnung
nach DRS 2 (Deutscher Rechnungslegungsstandard) aufzustellen, die Aufschluss
darüber gibt, inwieweit der „Konzern Stadt“ in der Lage ist, finanzielle
Überschüsse zu erwirtschaften und welche zahlungswirksamen Investitions- und
Finanzierungsmaßnahmen vorgenommen wurden.
In dem beizufügenden Gesamtlagebericht ist ein Überblick über den
Geschäftsverlauf zu geben, der die wichtigsten Ergebnisse des Gesamtabschlusses
und die wirtschaftliche Gesamtlage der Kommune in ihren tatsächlichen
Verhältnissen darstellt.
Im Beteiligungsbericht steht die Lage jedes einzelnen Betriebes und nicht die
Gesamtlage der Gemeinde zum Stichtag des Gesamtabschlusses im Vordergrund.
5.
Festlegung des Konsolidierungskreises
Der Konsolidierungskreis
umfasst alle wirtschaftlich und organisatorisch selbständigen
Organisationseinheiten. Sparkassen dürfen nicht mit einbezogen werden.
Betriebe, die für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechenden Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der
Kommunen von untergeordneter Bedeutung sind, brauchen nicht in den
Konsolidierungskreis einbezogen zu werden.
Als Bewertungskriterien dienen die Vermögenslage (Anlagevermögen, Eigenkapital,
Bilanzsumme), die Schuldenlage (Rückstellungen und Verbindlichkeiten,
Fremdkapital), die Ertragslage (ordentliche Erträge und Aufwendungen ohne
Finanzerträge/-aufwendungen) sowie die Finanzlage (Cash Flow aus laufender
Geschäftstätigkeit, aus Investitionstätigkeit sowie Finanzierungstätigkeit)
eines jeden verbundenen oder assoziierten Unternehmens.
Wann ein Betrieb von untergeordneter Bedeutung ist, liegt im Ermessen einer
jeden Kommune. In der Literatur werden zz. Schwellenwerte von 3 % bis 5 %
genannt, gemessen an den Gesamtsummen der einzelnen Beurteilungskriterien der
verbundenen oder assoziierten Unternehmen.
Als Anlagen sind der
Konsolidierungskreis sowie die Überprüfung der Wesentlichkeit für den „Konzern
Stadt Bergkamen“ beigefügt.
6.
Arten der Konsolidierung
Die
Konsolidierungsmethode richtet sich i. d. R. nach der Beteiligungsquote und der
Bedeutung für die Kommune.
Die Vollkonsolidierung (§ 50 Abs. 1 GemHVO i. V. m. §§ 300 -309 HGB) bedeutet
eine vollständige Konsolidierung (Zusammenfassung) von Vermögen, Schulden,
Erträgen, Aufwendungen und Zwischenergebnissen. Leistungsbeziehungen
untereinander sind zu eliminieren.
Die Konsolidierung nach der Equity-Methode (§ 50 Abs. 3 GemHVO i. V. m. §§ 311,
312 HGB) erfolgt bei assoziierten Unternehmen, d. h. wenn der Einfluss
maßgeblich ist bzw. mindestens 20 % beträgt. Die Equity-Methode ist dadurch
charakterisiert, dass der Wertansatz für den Betrieb, ausgehend von den
historischen Anschaffungskosten (hier Wert in der Eröffnungsbilanz der Stadt),
in den Folgejahren entsprechend der Entwicklung des anteiligen bilanziellen
Eigenkapitals des assoziierten Betriebes
fortgeschrieben wird.
Nach der Vereinfachungsklausel gemäß § 116 Abs. 3 GO (in Anlehnung an § 296
HGB) wird bei Beteiligungen von weniger als 20 % von einem nicht maßgeblichen Einfluss ausgegangen. Bei diesen Betrieben
erfolgt lediglich eine Fortschreibung der Anschaffungskosten (at cost).
7.
Fazit
Der Gesamtabschluss für
die Stadt Bergkamen ist auf den Stichtag 31.12.2010 aufzustellen. Betriebe, die
der Vollkonsolidierung unterliegen, sind der Stadtbetrieb Entwässerung sowie
der EntsorgungsBetriebBergkamen. In beiden Betrieben erfolgt die
Rechnungslegung nach den Bestimmungen des NKF, so dass eine aufwendige
Konsolidierungssoftware nicht notwendig ist.
Für den SEB und den EBB liegen für das Wirtschaftsjahr 2010 geprüfte Bilanzen
vor. Sobald ein geprüfter Abschluss 2010 des Kernhaushaltes vorliegt, kann der
Gesamtabschluss 2010 der Stadt Bergkamen aufgestellt werden.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
2 Anlagen
Der
Bürgermeister In
Vertretung Mecklenbrauck Erster
Beigeordneter und Stadtkämmerer |
|
Amtsleiter Marquardt |
Sachbearbeiterin Gläser |
|