Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss nimmt den Gewässerschutzbericht 2010 des SEB zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
Als innerbetriebliche Kontrollinstanz hat der
Gewässerschutzbeauftragte die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Gewässerschutzes
zu überwachen. Mit der Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 ist die
Bestellung des Gewässerschutzbeauftragten nun im §§ 64 bis 66 WHG neu geregelt. Diese orientieren sich an
den in der Praxis vorgegebenen Anforderungen der jeweiligen abwassertechnischen
Einrichtungen.
§ 64 WHG,
Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten
(1) Gewässerbenutzer, die an einem Tag
mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben unverzüglich einen
oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte)
zu bestellen.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
1. die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die eine Pflicht zur Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nach Absatz 1 nicht besteht,
2. die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen,
3. die Betreiber von Anlagen nach § 62 Absatz 1,
4. die Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.
(3) Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 54 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ein Abfallbeauftragter zu bestellen, so kann dieser auch die Aufgaben und Pflichten eines Gewässerschutzbeauftragten nach diesem Gesetz wahrnehmen.
§ 65 WHG,
Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten
(1) Gewässerschutzbeauftragte beraten den Gewässerbenutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können. Sie sind berechtigt und verpflichtet,
1. die
Einhaltung von Vorschriften, Nebenbestimmungen und Anordnungen im Interesse des
Gewässerschutzes zu überwachen, insbesondere durch regelmäßige Kontrolle der
Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen
Betrieb sowie die Wartung, nach Messung des Abwassers nach Menge und
Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse; sie haben
dem Gewässerbenutzer festgestellte Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer
Beseitigung vorzuschlagen;
2. auf
die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren einschließlich der
Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei der
Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe hinzuwirken;
3. auf
die Entwicklung und Einführung von
a) innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Menge,
b) umweltfreundlichen
Produktionen hinzuwirken.
4. Die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften aufzuklären.
(2) Gewässerschutzbeauftragte erstatten
dem Gewässerbenutzer jährlich einen schriftlichen Bericht über die nach Absatz
1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. Bei
EMAS-Standorten ist ein jährlicher Bericht nicht erforderlich, soweit sich
gleichwertige Angaben aus dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung ergeben
und die Gewässerschutzbeauftragten den Bericht mitgezeichnet haben und mit dem
Verzicht auf die Erstellung eines gesonderten jährlichen Berichts einverstanden sind.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Aufgaben der Gewässerschutzbeauftragten
1. näher regeln,
2. erweitern, soweit es die Belange des Gewässerschutzes erfordern,
3. einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße Selbstüberwachung nicht
beeinträchtigt wird.
§ 66 WHG „Weitere anwendbare Vorschriften“
Auf das Verhältnis zwischen dem Gewässerbenutzer und dem Gewässerschutzbeauftragten finden die §§ 55 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
- Kanalnetz, Betriebliche Anlagen
Der Stadtbetrieb Entwässerung Bergkamen erfüllt alle
ihm übertragene Aufgaben der Abwasserbeseitigung, der
Niederschlagswasserbehandlung und des Abwassertransports zu den Kläranlagen des
Lippeverbandes in der Stadt Werne und
der Stadt Lünen.
Das klärpflichtige Abwasser von rund 51.000
Einwohnern, was einem Anschlussgrad ca. 99 % entspricht, wird mittels des
SEB-eigenen Anlagennetzes zu den beiden vorgenannten Verbandskläranlagen transportiert. Die Kläranlage in Werne nimmt 16 % der Einwohner das Abwasser auf, der andere Teil der
Abwassermenge, 84 % der Einwohner, wird der Kläranlage in Lünen zugeleitet.
Die Länge des Kanalnetzes, das von SEB betrieben wird,
beträgt rd. 215 km. Es besteht überwiegend aus
Mischwasserkanälen (rd. 183 km). Lediglich im Ortsteil Rünthe ist ein
Trennsystem vorhanden.
Darüber hinaus gehören 52 Sonderbauwerke
(Regenrückhaltebecken, Regenüberlaufbecken, Stauraumkanäle, Regenüberläufe,
Pumpstationen) und ca. 6.000 Revisionsschächte zum Kanalnetz der Stadt
Bergkamen. Darin enthalten sind diverse Pumpstationen der Deutschen Steinkohle
AG und des Lippeverbandes, die den Abfluss der kommunalen Abwässer und
Vorfluter, gestört durch bergbaulichen Einfluss, aufrechterhalten.
Die Abwässer von 220 Kleinkläranlagen und abflusslosen
Gruben werden, soweit notwendig, durch den SEB eingesammelt und zu der
Verbandskläranlagen transportiert, um dort aufbereitet zu werden.
Bei Betriebsstörungen im Kanalnetz können durch den
Bereitschaftsdienst des SEB kurzfristig Hilfsmaßnahmen eingeleitet werden.
Im Berichtsjahr waren keine besonderen Vorkommnisse zu
verzeichnen, die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht war stets gesichert.
- Die SüVKan
Im Rahmen der Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüVKan)
wurden die städt. Kanäle und Schachtbauwerke gereinigt und untersucht. Die
Verpflichtung, im zweijährigen Rhythmus die Abwasseranlagen zu reinigen und
jährlich 5% des Kanalnetzes mit einer TV-Kamera zu befahren, wurde erfüllt.
Über das Betriebsführungssystem „KaniO“ wird die
Häufigkeit aller Kontrollen und Überwachungsaktivitäten dokumentiert. Dieser
Bericht wird den Aufsichtsbehörden regelmäßig übermittelt.
- Vorfluter
Vorfluter, Gräben, Straßenseitengräben und Gewässer 2.
Ordnung sind Entwässerungseinrichtungen der Stadt Bergkamen. Diese werden in
Amtshilfe vom SEB betreut.
Der vom SEB den Aufsichtsbehörden vorgelegter
Gewässerunterhaltungsplan wurde in Abstimmung mit der Landschaftsbehörde
überprüft und fand Zustimmung unter Einhaltung der geltenden Vorschriften.
Traditionell führt der Kreis Unna im Frühjahr die nach
den Bestimmungen des Landeswassergesetzes vorgesehene Gewässerschau durch. Es
gilt dabei zu prüfen, ob die Gewässer in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten
werden und gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässer einzuleiten sind. Die Vertreter der Unteren
Wasserbehörde des Kreises Unna zeigten
sich zufrieden mit der Gewässerlandschaft in Bergkamen, auch wenn hier und
da durch bergbaulichen Einfluss das ein
oder andere Gewässer gelitten hat und auch weiterhin leiden wird. Letztlich
aber wurden gute Noten für die Bergkamener Gewässer erteilt
- Finanzen
Der finanzielle Aufwand für die Instandhaltung und
Erneuerung des städt. Entwässerungssystems ist dem Jahresabschluss 2010 des SEB
zu entnehmen. Im Berichtsjahr ist ein wesentlicher Anteil beim Bau von
Abwasserkanälen, Gewässerunterhaltung und Gewässerausbau, Pumpwerksbau und
Kanalsanierung durch die Deutsche Steinkohle
AG finanziert worden.
Um weiterhin nach dem Stand der Technik eine optimale
Kanalnetzbewirtschaftung durchzuführen, hat der SEB die im Vorjahr begonnene
Sanierungsstrategie weiter verfolgt und in das ABK einfließen lassen.
- Das ABK
Das Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) wurde ergänzend
fortgeschrieben. Alle notwendigen Veränderungen, wie zeitliche Verschiebung,
zusätzliche Sofortmaßnahmen oder die Überplanungen von Baumaßnahmen, wurden den Aufsichtsbehörden fristgerecht
mitgeteilt.
- Fremdwasser
Um die Forderung der Aufsichtsbehörden, den
Fremdwasserzufluss zur Kläranlage Lünen- Sesekemündung, auf 0,10l/s*ha zu
beschränken, sind Maßnahmen eingeleitet worden.
In zwei Sondergebieten, Gut Velmede und Rünthe-Ost,
ist eine entsprechende Untersuchung in Auftrag gegeben worden. Im Bereich Gut
Velmede ist die Schmutzwasser-Pumpstation
mit starken Fremdwasserzuläufen aus einer privaten Entwässerungseinrichtung
so stark belastet, dass der Anlieger zur Sanierung seiner Entwässerungsleitung
verpflichtet wurde.
Im zweiten Untersuchungsgebiet, Rünthe-Ost wurden im öffentlichem Kanal
Fehleinleitungen mit nicht klärpflichtigem Wasser festgestellt. Diese
Einleitungen werden in 2011 beseitigt. Ein erhöhter Fremdwasserzufluss zur
Kläranlage Werne ist durch den Lippeverband als Kläranlagenbetreiber in den
letzten Jahren jedoch nicht festgestellt worden.
- Hausanschlussleitung
Im § 61a des LWG in NRW wird die Dichtigkeit von
privaten Abwasseranlagen und Hausanschlussleitungen bis zum 31.12. 2015
gefordert.
Mitarbeiter des SEB wurden in Fortbildungsmaßnahmen
geschult. Mit Unterstützung der
Kommunalen und Abwasserberatung (KuA) wird die Umsetzung des § 61 a vorbereitet.
Erste Bürgerinformationen sind auf Wunsch von einigen
Siedlergemeinschaften erfolgreich durchgeführt worden. Teilweise waren bis zu
70 interessierte Bürger anwesend.
Die Entwässerungssatzung der Stadt Bergkamen ist dem
neuen WHG und dem LWG (NRW) angepasst worden.
- Ausblick
Im Zusammenhang mit der Umsetzung des § 61a LWG,
Dichtheitsprüfung der privaten
Hausanschlussleitungen, ist geplant, die städtischen Kanalüberprüfungen nach
SüVKan für zwei Jahre auszusetzen und an
die noch festzulegenden Untersuchungsgebiete zu Dichtheitsprüfung § 61a LWG zu
koppeln. Das eröffnet die Möglichkeit, in Teilgebieten der Stadt Bergkamen die
Frist zur Umsetzung des § 61a LWG bis 2023 zu verlängern. Dieses Vorgehen ist
mit den Aufsichtsbehörden abgestimmt. Nach Auffassung des Unterzeichners kann
jedoch ein erhöhtes Risiko für nicht rechtzeitig erkannte Schäden im Kanalnetz
nicht ausgeschlossen werden.
Ferner ist festgestellt worden, dass aufgrund der
demografischen Entwicklung und mit der
Aufstellung eines neuen Flächennutzungsplans das gesamte städtische Kanalnetz
auf seine Leistungsfähigkeit überprüft werden muss. Ein neuer
Generalentwässerungsplan (GEP) ist daher in 2011 zu beauftragen.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag
Die Betriebsleitung Mecklenbrauck Betriebsleiter |
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Vertreter der Betriebsleitung Staschat |
Sachbearbeiter Strüwer |
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