Betreff
Antrag der "Deutschen Schreberjugend, Stadtverband Bergkamen e. V." auf öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII
Vorlage
10/0520
Aktenzeichen
pr-dö
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss des Rates der Stadt Bergkamen beschließt, der „Deutsche Schreberjugend, Stadtverband Bergkamen e. V.“ die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe auf örtlicher Ebene gem.  § 75 SGB VIII auszusprechen.

Sachdarstellung:

 

  1. Die „Deutsche Schreberjugend, Stadtverband Bergkamen e. V.“, vertreten durch Herrn Georg Pachel, Lothar-Erdmann-Str. 18 a, 59192 Bergkamen, beantragt mit Schreiben vom 25.12.2010 die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII, Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) geändert worden ist, neu gefasst durch Bek. vom 14. 12. 2006 I 3134; zuletzt geändert durch Art. 12  Gesetz vom 06.07.2009.
     
    Die „Deutsche Schreberjugend, Stadtverband Bergkamen e. V.“ beschreibt die Inhalte und Ziele des Vereinslebens in ihrem Antrag auf öffentliche Anerkennung gem. § 75 SGB VIII wie folgt:

    - Erlernen komplexer Bewegungsabläufe
    - Erste projektbezogene Arbeitsstrukturen hinsichtlich Musik – Bewegung – Tanztheater
    - Einbeziehung von Kostümen
    - Eigenverantwortung durch Einbringen eigener erarbeiteter Abläufe
    - Individuelle und kreative Tanzgestaltung
    - Aerobic- und Fitnesstraining
    - Planung und Gestaltung des Vereinslebens
    - Mithilfe bei der Durchführung von Projekten und Veranstaltungen
    - Förderung des sozialen Miteinanders
    - Stärkung des Körperbewusstseins
    - Förderung der motorischen Fähigkeiten und der Körpersprache
    - Koordination von Bewegungen
    - Körperliche Sensibilisierung und Beherrschung der Bewegungsausführung und der
      Kommunikation
    - Förderung des Selbstbewusstseins der Jugendlichen durch Erarbeiten von
      Aufgabenbereichen
    - Schulung des motorischen, akustischen und visuellen Gedächtnisses
    - Schulung und Weiterbildung von Mitarbeiterinnen und Gruppenleiterinnen
    - Teilnahme an Tagungen und Mitarbeit in den Gremien des Bundes- und
      Landesverbandes der Deutschen Schreberjugend

    Regelmäßige Übungsnachmittage finden im Kinder- und Jugendhaus „Balu“ und im Mehrzweckraum der Hellweg-Gemeinschafts-Hauptschule/Nebenstelle Weddinghofen statt.
    Der Gruppe gehören zz. 212 Mädchen und 17 Jungen im Alter von 6 bis 26 Jahren an.
     
    Die Gründungsversammlung der „Deutsche Schreberjugend, Stadtverband Bergkamen
    e. V.“ fand am 27.04.1979 statt.

    Die Satzung des Vereins liegt dem Jugendamt vor.

 

2.      Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII wird durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe ausgesprochen.




Voraussetzung für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist gem. § 75
Abs. 1 SGB VIII:

Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
    
 a)        auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind,
 b)        gemeinnützige Ziele verfolgen,
 c)        aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie
      einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu
      leisten im Stande sind, und
 d) die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

3.      Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 Abs. 2 SGB VIII hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

 

Darüber hinaus sind gem. § 75 Abs. 3 SGB VIII die Kirchen- und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf
Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege
anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.


 Als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe verfügt der Antragsteller über folgende   

 Rechte:

1.     Vorschlagsrecht für die Benennung eines stimmberechtigten Mitgliedes im
      Jugendhilfeausschuss.
2.     Fördermittel der Stadt Bergkamen nur für anerkannte Träger.
3.     Wahrnehmung von Leistungen und Aufgaben nach SGB VIII.
4.     Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII.
5.     Beteiligung gem. § 80 SGB VIII an der Jugendhilfeplanung.
6.     Anspruch auf die Mitgliedschaft im Stadtjugendring Bergkamen.

  1. Nach pflichtgemäßem Ermessen schlägt die Verwaltung des Jugendamtes vor, der  „Deutsche Schreberjugend,  Stadtverband Bergkamen e. V.“, vertreten durch Herrn Georg Pachel, Lothar-Erdmann-Str. 18 a, 59192 Bergkamen, die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe auf örtlicher Ebene gem.  § 75 SGB VIII auszusprechen.

    Begründung:
    Im Freizeitbereich kann die „Deutsche Schreberjugend, Stadtverband Bergkamen e. V.“ Maßnahmen anbieten, die von der öffentlichen Jugendhilfe nur im geringen Maße vorgehalten werden können.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

 

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Wenske

Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Kriegs

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Preising

Sachgebietsleiter

 

 

 

 

Kortendiek