06.36.01.5339 (Leistungen nach dem UVG) und 10.52.01.5339 (Leistungen nach dem AsylbLG)
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Leistung von zwei erheblichen überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen ohne Deckung gem. § 83 GO NRW für den Bereich der Leistungserbringung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (Sachkonto 06.36.01.5339) in Höhe von 70.000 € sowie für den Bereich der Leistungserbringung nach dem AsylbLG (Sachkonto 10.52.01.5339) in Höhe von 45.000 €.
Sachdarstellung:
I. Die Stadt Bergkamen ist örtlicher Träger für
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Es werden Leistungen an
den leistungsberechtigten Personenkreis als Pflichtaufgabe erbracht, wobei der
Umfang der Leistungen durch die einschlägigen Rechtsvorschriften bestimmt wird.
Seitens der Stadt Bergkamen besteht also grundsätzlich kein Ermessensspielraum,
ob bzw. in welchem Umfang eine Leistung erbracht wird.
Aus dem Sachkonto 06.36.01.5339 werden sämtliche Leistungen nach dem UVG
erbracht. Für das Haushalts-/Budgetjahr 2010 stehen Mittel i.H.v. 780.000 € zur
Verfügung. Die noch vorhandenen Mittel sind nicht ausreichend, um die noch in
diesem Jahr fälligen Aufwendungen/Auszahlungen zu leisten. Dies begründet sich
wie folgt:
Bei Kalkulation der Haushaltsmittel für das Budgetjahr 2010 wurde von einer
weitgehenden Stagnation bzw. einer maximal moderaten Steigerung der Fallzahlen
und Zahlbeträge nach dem UVG in 2010 ausgegangen. Bei einer wie prognostiziert
fast unveränderten Fallzahl wurden jedoch die Zahlbeträge zum 01.01.2010 von
117,00 € um 16,00 € auf 133,00 € (0-6-jährige) bzw. von 158,00 € um 22,00 € auf
180,00 € (über 6-jährige) erhöht. Dies entspricht einer durchschnittlichen
Steigerung um 13,8 %, die in dieser Form bei der Mittelkalkulation nicht
absehbar war.
Zur Abdeckung der noch in diesem Jahr zu leistenden Aufwendungen/Auszahlungen
wird daher ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 70.000 € benötigt.
Die Kosten für die Durchführung des UVG teilen sich Bund 5/15, Land 2/15 und
die Stadt Bergkamen mit 8/15. Die Regelungen zur Erstattung der Bundes- bzw.
Landesanteile sehen derzeit eine pauschale monatliche Abschlagszahlung vor,
wobei lt. Mitteilung der Bezirksregierung Arnsberg eine Spitzabrechnung erst im
1. Quartal des Folgejahres, vermutlich im März 2011 erfolgen wird. Die Erhöhung
der Aufwendungen/ Auszahlungen für den Rest des Jahres 2010 wird folglich
keinen Einfluss auf die Einnahmesituation in 2010 in diesem Bereich haben und
erst in 2011 kassenwirksam Berücksichtigung finden.
II.
Für den Bereich der Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz wurde aufgrund erhöhter Aufwendungen/Auszahlungen
gegenüber der ursprünglichen Mittelbereitstellung bereits unter dem 18.10.2010 eine Dringlichkeitsentscheidung gem.
§ 60 Abs. 1 GO NRW zur Leistung einer erheblichen überplanmäßigen
Aufwendung/Auszahlung i.H.v. 125.000 € getroffen, die durch den Rat in seiner
Sitzung am 24.11.2010 genehmigt wurde.
Das Sozialamt ging in der bisherigen Kalkulation von einem Betrag von
prognostisch 147.000 € aus, der für o.g. Sachkonto im Haushalts-/Budgetjahr
zusätzlich zum Ansatz von 600.000 € erforderlich sein würde. Bei diesen
Leistungen bestehen unmittelbare Zahlungsverpflichtungen, die nicht
aufschiebbar sind, da es sich prinzipiell um Leistungen zur Deckung des
Lebensunterhaltes des berechtigten Personenkreises handelt. Insoweit war eine
Dringlichkeitsentscheidung erforderlich, da die Zahlungsverpflichtungen bereits
vor der nächsten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses / des Rates nicht
aufschiebbar waren.
Die Prognose, die zur Dringlichkeitsentscheidung vom 18.10.2010 führte, ist
nach aktueller Kalkulation des Fachamtes in dieser Form nicht mehr haltbar. Zum
Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage wird seitens des Sozialamtes von einem
weiteren Bedarf in Höhe von 45.000 € ausgegangen, der aufgrund der zeitlichen
Zuordnung noch in 2010 zu erbringen ist.
Zur Begründung ist hier zunächst vollinhaltlich auf die bereits in der
Dringlichkeitsent-scheidung angeführten Punkte zu verweisen.
Zunächst wurde in der Folge des Urteils des Bundessozialgerichtes vom
18.06.2008 zur Gewährung von Leistungen gem. § 2 AsylbLG in weiteren Fällen
eine erneute Überprüfung der Leistungsgewährung im Rahmen des § 44 SGB X
durchgeführt, aus eine Neufestsetzung von Leistungen gem. § 2 AsylbLG
resultierte. Hier erfolgte bereits über die bisherige Prognose hinaus eine
weitere Auszahlung von ca. 15.000 €.
Weitere erhebliche Mehrausgaben fallen erneut im Bereich der
Krankenhilfeleistungen an. Hier erfolgt für den Teil der Leistungsempfänger,
die Leistungen im Rahmen des § 2 AsylbLG i.V.m. dem SGB XII erhalten, die
Abrechnung im Rahmen des § 264 SGB V über die Krankenkassen. Hierzu erfolgt
eine Meldung von berechtigten Personen bei einer gesetzlichen Krankenkasse,
über die dann die tatsächlichen Krankenhilfeleistungen abgerechnet werden. Die
Krankenkasse lässt sich dann vom zuständigen Leistungsträger die vorgeleisteten
Beträge erstatten. Problematisch stellt es sich hierbei dar, dass die zu
erstattenden Beträge durch den Leistungsträger im Vorfeld nicht kalkulierbar
sind.
Aufgrund der Steigerung der vorzuleistenden Beträge hat zwischenzeitlich die
AOK monatliche Abschlagszahlungen zur Abfederung der finanziellen Belastung
durch die Vorleistung für die örtlichen Träger eingeführt. Diese Abschläge
wurden zwischenzeitlich massiv um ca. 65 % erhöht. Allein bedingt durch diese
Punkte stehen aktuell noch für das Jahr 2010 rund 21.000 € in 2010 zur
Vorleistung/Erstattung an, die in dieser Höhe nicht absehbar waren und
entsprechend nicht kalkuliert werden konnten.
III.
Gem. § 83 Abs. 1 GO
NRW ist eine überplanmäßige Aufwendung/Auszahlung nur dann zulässig, wenn eine
Deckung im lfd. Haushaltsjahr gegeben ist. Wenn die Aufwendungen/Auszahlungen -
wie im vorliegenden Fall - erheblich sind, ist die vorherige Zustimmung des
Rates einzuholen. Das Erfordernis einer notwendigen Deckung gem. § 83 Abs. 1 GO
NRW kann bei den genannten Pflichtaufgaben zur Zeit nicht erfüllt werden.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag
Der
Bürgermeister In
Vertretung Wenske Beigeordneter |
Mitunterzeichnung: In
Vertretung Mecklenbrauck Kämmerer |
Amtsleiter Vögeding |
Sachbearbeiter Möllmann |
Sichtvermerk: StA 20 Marquardt |