Betreff
Leistung von zwei überplanmäßigen Auszahlungen auf den Buchungsstellen
06.36.01.5339 (Leistungen nach dem UVG) und 10.52.01.5339 (Leistungen nach dem AsylbLG)
Vorlage
10/0492
Aktenzeichen
50 mö
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Leistung von zwei erheblichen überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen ohne Deckung gem. § 83 GO NRW für den Bereich der Leistungserbringung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (Sachkonto 06.36.01.5339) in Höhe von 70.000 € sowie für den Bereich der Leistungserbringung nach dem AsylbLG (Sachkonto 10.52.01.5339) in Höhe von 45.000 €.

Sachdarstellung:

 

I.      Die Stadt Bergkamen ist örtlicher Träger für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Es werden Leistungen an den leistungsberechtigten Personenkreis als Pflichtaufgabe erbracht, wobei der Umfang der Leistungen durch die einschlägigen Rechtsvorschriften bestimmt wird. Seitens der Stadt Bergkamen besteht also grundsätzlich kein Ermessensspielraum, ob bzw. in welchem Umfang eine Leistung erbracht wird.

Aus dem Sachkonto 06.36.01.5339 werden sämtliche Leistungen nach dem UVG erbracht. Für das Haushalts-/Budgetjahr 2010 stehen Mittel i.H.v. 780.000 € zur Verfügung. Die noch vorhandenen Mittel sind nicht ausreichend, um die noch in diesem Jahr fälligen Aufwendungen/Auszahlungen zu leisten. Dies begründet sich wie folgt:

Bei Kalkulation der Haushaltsmittel für das Budgetjahr 2010 wurde von einer weitgehenden Stagnation bzw. einer maximal moderaten Steigerung der Fallzahlen und Zahlbeträge nach dem UVG in 2010 ausgegangen. Bei einer wie prognostiziert fast unveränderten Fallzahl wurden jedoch die Zahlbeträge zum 01.01.2010 von 117,00 € um 16,00 € auf 133,00 € (0-6-jährige) bzw. von 158,00 € um 22,00 € auf 180,00 € (über 6-jährige) erhöht. Dies entspricht einer durchschnittlichen Steigerung um 13,8 %, die in dieser Form bei der Mittelkalkulation nicht absehbar war.

Zur Abdeckung der noch in diesem Jahr zu leistenden Aufwendungen/Auszahlungen wird daher ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 70.000 € benötigt.

Die Kosten für die Durchführung des UVG teilen sich Bund 5/15, Land 2/15 und die Stadt Bergkamen mit 8/15. Die Regelungen zur Erstattung der Bundes- bzw. Landesanteile sehen derzeit eine pauschale monatliche Abschlagszahlung vor, wobei lt. Mitteilung der Bezirksregierung Arnsberg eine Spitzabrechnung erst im 1. Quartal des Folgejahres, vermutlich im März 2011 erfolgen wird. Die Erhöhung der Aufwendungen/ Auszahlungen für den Rest des Jahres 2010 wird folglich keinen Einfluss auf die Einnahmesituation in 2010 in diesem Bereich haben und erst in 2011 kassenwirksam Berücksichtigung finden.

II.      Für den Bereich der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wurde aufgrund erhöhter Aufwendungen/Auszahlungen gegenüber der ursprünglichen Mittelbereitstellung  bereits unter dem 18.10.2010 eine Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 GO NRW zur Leistung einer erheblichen überplanmäßigen Aufwendung/Auszahlung i.H.v. 125.000 € getroffen, die durch den Rat in seiner Sitzung am 24.11.2010 genehmigt wurde.

Das Sozialamt ging in der bisherigen Kalkulation von einem Betrag von prognostisch 147.000 € aus, der für o.g. Sachkonto im Haushalts-/Budgetjahr zusätzlich zum Ansatz von 600.000 € erforderlich sein würde. Bei diesen Leistungen bestehen unmittelbare Zahlungsverpflichtungen, die nicht aufschiebbar sind, da es sich prinzipiell um Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes des berechtigten Personenkreises handelt. Insoweit war eine Dringlichkeitsentscheidung erforderlich, da die Zahlungsverpflichtungen bereits vor der nächsten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses / des Rates nicht aufschiebbar waren.

Die Prognose, die zur Dringlichkeitsentscheidung vom 18.10.2010 führte, ist nach aktueller Kalkulation des Fachamtes in dieser Form nicht mehr haltbar. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage wird seitens des Sozialamtes von einem weiteren Bedarf in Höhe von 45.000 € ausgegangen, der aufgrund der zeitlichen Zuordnung noch in 2010 zu erbringen ist.

Zur Begründung ist hier zunächst vollinhaltlich auf die bereits in der Dringlichkeitsent-scheidung angeführten Punkte zu verweisen.

Zunächst wurde in der Folge des Urteils des Bundessozialgerichtes vom 18.06.2008 zur Gewährung von Leistungen gem. § 2 AsylbLG in weiteren Fällen eine erneute Überprüfung der Leistungsgewährung im Rahmen des § 44 SGB X durchgeführt, aus eine Neufestsetzung von Leistungen gem. § 2 AsylbLG resultierte. Hier erfolgte bereits über die bisherige Prognose hinaus eine weitere Auszahlung von ca. 15.000 €.

Weitere erhebliche Mehrausgaben fallen erneut im Bereich der Krankenhilfeleistungen an. Hier erfolgt für den Teil der Leistungsempfänger, die Leistungen im Rahmen des § 2 AsylbLG i.V.m. dem SGB XII erhalten, die Abrechnung im Rahmen des § 264 SGB V über die Krankenkassen. Hierzu erfolgt eine Meldung von berechtigten Personen bei einer gesetzlichen Krankenkasse, über die dann die tatsächlichen Krankenhilfeleistungen abgerechnet werden. Die Krankenkasse lässt sich dann vom zuständigen Leistungsträger die vorgeleisteten Beträge erstatten. Problematisch stellt es sich hierbei dar, dass die zu erstattenden Beträge durch den Leistungsträger im Vorfeld nicht kalkulierbar sind.

Aufgrund der Steigerung der vorzuleistenden Beträge hat zwischenzeitlich die AOK monatliche Abschlagszahlungen zur Abfederung der finanziellen Belastung durch die Vorleistung für die örtlichen Träger eingeführt. Diese Abschläge wurden zwischenzeitlich massiv um ca. 65 % erhöht. Allein bedingt durch diese Punkte stehen aktuell noch für das Jahr 2010 rund 21.000 € in 2010 zur Vorleistung/Erstattung an, die in dieser Höhe nicht absehbar waren und entsprechend nicht kalkuliert werden konnten.

III.      Gem. § 83 Abs. 1 GO NRW ist eine überplanmäßige Aufwendung/Auszahlung nur dann zulässig, wenn eine Deckung im lfd. Haushaltsjahr gegeben ist. Wenn die Aufwendungen/Auszahlungen - wie im vorliegenden Fall - erheblich sind, ist die vorherige Zustimmung des Rates einzuholen. Das Erfordernis einer notwendigen Deckung gem. § 83 Abs. 1 GO NRW kann bei den genannten Pflichtaufgaben zur Zeit nicht erfüllt werden.

 

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

 

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Wenske

Beigeordneter

Mitunterzeichnung:

In Vertretung

 

 

 

 

Mecklenbrauck

Kämmerer

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Vögeding

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Möllmann

Sichtvermerk:

StA 20

 

 

 

Marquardt