hier: 16. Änderung
Beschlussvorschlag:
reinigungs- und Gebührensatzung der Stadt
Bergkamen) vom 21.12.1994, die der Erstschrift der Niederschrift als Anlage
beigefügt ist.
Sachdarstellung:
Die Gebührenkalkulation wurde in Abstimmung mit dem Amt für Finanzen und Steuern, Frau Gläser, durch die Mitarbeiter des EBB – Frau Grotefels (Betriebswirtin) und Herr Heinemann (Disponent) – aufgestellt.
1. Überprüfung des
Allgemeininteresses
(öffentlicher Anteil an
den Kosten der Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege
und Plätze)
Nach
der im Jahr 1997 erfolgten Abschaffung eines festen Prozentsatzes (25 %) an den
Kosten der Straßenreinigung wurde die Ermittlung des öffentlichen Anteils in
das Ermessen des Satzungsgebers gestellt. Bei der Stadt Bergkamen wurde seit
diesem Zeitpunkt der öffentliche Anteil als Anteil der Straßenflächen der
überörtlichen Straßen an den gesamt zu reinigenden Straßenflächen ermittelt.
Diese Art der Ermittlung wurde in den jüngsten Urteilen des OVG Münster
bestätigt.
Im Zuge der Ermittlung der Wertansätze für die Straßen, Wege und Plätze in der
Eröffnungsbilanz der Stadt Bergkamen wurden die Fahrbahnflächen gemäß Straßen-
und Wegegesetz NRW vermessen.
Der für 2011 anzuwendende öffentliche Anteil an den Kosten der öffentlichen
Straßenreinigung und des Winterdienstes wird mit 21,86 % ermittelt.
Der so ermittelte öffentliche Anteil ist gebührenmindernd in der Kalkulation zu
berücksichtigen.
2. Änderung des Straßenverzeichnisses
Das
Straßenverzeichnis ist in folgenden Punkten zu ändern:
·
Am
Burghang
Die Straße „Am Burghang“ ist 2010 gewidmet worden. Es ist eine reine
Anliegerstraße mit ausschließlichem Ziel- und Quellverkehr. Von daher werden
Straßenreinigung und Winterdienst auf die Anlieger übertragen.
·
Auf
der Lette
Die Straße „Auf der Lette“ war
bisher als Anliegerstraße klassifiziert. Da sie aber auch Erschließungsfunktion
für die Seitenarme und die Straße „Am Hagen“ besitzt, ist sie aufgrund des
Ausbaustandards – auch im Hinblick auf das neue Wohngebiet „Am Alkenbach“ – als
innerörtliche Straße neu zu klassifizieren. Zudem war in der letzten
Wintersaison feststellbar, dass die Anlieger dieser Aufgabe nicht nachkommen konnten
und um Hilfe bei der Stadt Bergkamen ersuchten.
·
Bachstraße
Die Bachtraße war bisher als
Anliegerstraße klassifiziert. Die örtliche Wohnungsbaugesellschaft hatte bisher
die Straßenreinigung und Winterdienst privat beauftragt. Der Umfang dieser
Reinigung war nicht ausreichend. Dies dokumentiert sich durch zahlreiche Bürgerbeschwerden.
Zudem haben sich die Verkehre derart erhöht, dass ein Klassifizierung als
innerörtliche Straße zu erfolgen hat und den Anliegern die Reinigung nicht
zumutbar ist.
·
Heideweg
Der Heideweg wurde bisher durch die Anlieger gereinigt. Aufgrund des
Verkehrsaufkommens und der Winterdienstproblematik zwischen den beiden
Haupterschließungen Jahnstraße und „In der Schlenke“ ist den Anliegern die
Reinigung nicht weiter zumutbar.
·
In der
Dille
Die Straße „In der Dille“ wurde bisher durch die Anlieger gereinigt. Aufgrund
des Verkehrsaufkommens und der Winterdienstproblematik zwischen den beiden
Haupterschließungen Kanalstraße, Rünther Straße, Schachtstraße und in Analogie
zur Straße „Zur Seige“ ist den Anliegern die Reinigung nicht weiter zumutbar.
·
In der
Schlenke (Heideweg bis Pantenweg)
Dieser Teilabschnitt der Straße „In
der Schlenke“ wurde bisher durch die Anlieger gereinigt. Aufgrund des
Verkehrsaufkommens und der Winterdienstproblematik sowie des Schulweges zur
Realschule Oberaden ist in Analogie zum Nordabschnitt die Straßenreinigung und
der Winterdienst durch den EBB durchzuführen.
·
Lindenweg
(von „Im Sonneneck“ bis Töddinghauser Straße)
Dieser Teilabschnitt des Lindenweges
wurde bisher durch die Anlieger gereinigt. Aufgrund des Verkehrsaufkommens
nach dem erfolgten Straßenendausbau und der Klassifizierung als innerörtliche
Straße mit Erschließungsfunktion auch für die angrenzenden Straßen (Espen-,
Weiden-, Eschen-, Pappel-, Rotdorn-, Akazienweg und „Im Sonneneck“), ist in
Analogie zum Westabschnitt die Straßenreinigung und der Winterdienst durch den
EBB durchzuführen.
·
Marie-Curie-Straße
Die hier ansässigen Gewerbebetriebe waren völlig überrascht in der letzten
Wintersaison von ihrer Zuständigkeit für Straßenreinigung und Winterdienst. Die
Stadt Bergkamen wurde gebeten diese beiden Felder in ihre Zuständigkeit zu
übernehmen, was auch im Hinblick auf die Erschließungsfunktion für die
Emilie-Winkelmann-, Bertha-von-Suttner- und Lise-Meitner-Straße gilt.
·
Nordfeldstraße
(von Heinrichstraße bis „Auf dem Braam“)
Aufgrund der Bebauung dieses
Abschnitts (Wohngebiet Föhrenweg) und des damit verbundenen Verkehrsaufkommens
ist den Anliegern die Reinigung und der Winterdienst nicht mehr zumutbar. In
Analogie zum Abschnitt zwischen Bambergstaße und „Kugelbrink“ ist die
Straßenreinigung und der Winterdienst zukünftig durch den EBB durchzuführen.
·
Schlägelstraße
Die Schlägelstraße wurde bisher
durch die Anlieger gereinigt. Ständige Beschwerden über nicht durchgeführte
Straßenreinigung und Winterdienst unter Berücksichtigung des Schulstandortes
der Freiherr-von-Ketteler-Grundschule sind
Gründe zukünftig die Straßenreinigung und den Winterdienst durch den
EBB durchzuführen.
Änderung des Straßenverzeichnisses:
Straße |
Abgrenzung |
Klassifizierung |
Straßenreinigung/ Winterdienst |
Priorität |
Am Burghang |
|
Anl. |
Anlieger |
|
Auf der Lette |
|
i. ö. |
EBB |
2 |
Bachstraße |
|
i. ö. |
EBB |
2 |
Heideweg |
|
Anl. |
EBB |
2 |
In der Dille |
|
Anl. |
EBB |
3 |
In der Schlenke |
Heideweg bis
Pantenweg |
Anl. |
EBB |
1 |
Lindenweg |
Von „Im Sonneneck“
bis Töddinghauser Straße |
i. ö. |
EBB |
2 |
Marie-Curie-Straße |
|
Anl. |
EBB |
2 |
Nordfeldstraße |
Von Heinrichstraße
bis „Auf dem Braam“ |
Anl. |
EBB |
2 |
Schlägelstraße |
|
Anl. |
EBB |
3 |
3. Gebührenkalkulation
3.1 Kalkulationszeitraum
Gemäß § 6 Abs. 2 KAG NRW kann der
Gebührenkalkulation ein Zeitraum von bis zu drei Jahren zugrunde gelegt werden.
Die Verwaltung schlägt vor, den Kalkulationszeitraum auf ein Jahr festzulegen.
3.2 Gewinn und Verlustvortrag gemäß KAG
NRW
Das
Ergebnis der Betriebsabrechnung für das Jahr 2008 sieht einen Gewinnvortrag für
den Winterdienst von rd. 20.619 € und einen Verlustvortrag von rd. 7.629 € für
die Straßenreinigung vor. Die Vorträge werden in der Kalkulation für 2011
berücksichtigt.
3.3 Wesentliche Einflussfaktoren bei der
Kostenentwicklung
Wesentliche Einflussfaktoren sind leicht gestiegene Personalkosten, der strenge Winter (auch im Fünfjahresmittel), höhere Abschreibungen und Verzinsungen unter anderem aufgrund der volljährigen Berücksichtigung der notwendigen Investitionen im Bereich des Winterdienstes für den Einsatz von Feuchtsalz FS 30 sowie Mindereinnahmen aus Drittaufträgen.
3.4 Ergebnis
Bedingt durch die dargelegten Faktoren steigen die durch Gebühren zu
deckenden Kosten für die Straßenreinigung im Vergleich zum Vorjahr um rd. 5.740
€, im Bereich des Winterdienstes ist eine Steigerung der durch Gebühren zu
deckenden Kosten in Höhe von rd. 11.600 € zu verzeichnen.
3.4.1 Gebühren für die Straßenreinigung
Die nachfolgende Gebührenkalkulation führt zu einem Gebührensatz von 1,4965 € je Meter.
Dieses
entspricht einer Erhöhung gegenüber dem Gebührensatz von 2010 von 6,38%
(= 0,09 €).
3.4.2 Gebühren für den Winterdienst
Aufgrund der Kalkulation
ergeben sich folgende Gebührensätze:
Straße |
2011 |
2010 |
Veränderung |
Priorität 1 |
1,05 € |
0,78 € |
34,62 % |
Priorität 2 |
1,05 € |
0,78 € |
34,62 % |
Priorität 3 |
0,79 € |
0,58 € |
36,21 % |
3.4.3 Gesamtgebühren
Straßenreinigung/Winterdienst
In der Regel werden die Gebührenpflichtigen sowohl zu Straßenreinigungs-
als auch zu Winterdienstgebühren herangezogen.
Über beide Gebührenarten ergeben sich je Veranlagungsmeter folgende
Veränderungen:
Straße
|
2011 |
2010 |
Veränderung |
Priorität 1 |
2,55 € |
2,19 € |
+ 16,44 % |
Priorität 2 |
2,55 € |
2,19 € |
+ 16,44 % |
Priorität 3 |
2,29 € |
1,99 € |
+ 15,08 % |
4.
Gebührenbedarfsermittlung
4.1 Personalkosten
4.1.1 Personalkosten
Einsatzleitung 11.385,00 €
Die Einsatzplanung von
Personal und Fahrzeugen wird von Personen (anteilig) des
Baubetriebshofes wahrgenommen.
4.1.2 Kosten
des Büroarbeitsplatzes 3.120,00 €
Es kommen die Pauschalansätze
lt. KGSt-Bericht 2/2009 zur Anwendung.
4.1.3 Personalkosten
Fahrer 91.004,00 €
Für die beiden Kehrmaschinen sind zwei Mitarbeiter vom EBB tätig.
4.1.4 Kosten
des Arbeitsplatzes 9.100,00 €
Nach KGSt können für Nicht-Büroarbeitsplätze 10 % der Personalkosten für
die Abgeltung von z. B. Dienstkleidung, Kosten für Sozialräume etc.
berücksichtigt werden.
4.2 Kalkulatorische Abschreibungen
4.2.1 Kehrmaschinen
und Zusatzgeräte 37.259,00 €
Als
Basis dient der Wiederbeschaffungszeitwert.
4.2.2 Zusatzgeräte
im Winterdienst 14.158,00 €
Hier sind u. a. neue Streugeräte mit Feuchtsalztechnologie und ein neuer Schneepflug
berücksichtigt. Auch hier werden die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde
gelegt.
4.3 Kalkulatorische
Zinsen 17.256,00€
Die Ermittlung erfolgt auf der Grundlage des durchschnittlich gebundenen
Kapitals nach Anschaffungswerten mit einem unveränderten kalkulatorischen
Zinssatz von 6,5 %.
4.4 Sonstige Kosten
4.4.1 Unterhaltung
Kehrmaschinen 82.615,00 €
Es
werden fixe Kosten berücksichtigt wie TÜV-Gebühren und Versicherungen.
Weiterhin finden Kraftstoffverbrauch und ein Voll-Service-Vertrag hier ihren
Niederschlag.
4.4.2 Unterhaltung
WD-Abrollkipper 14.468,00 €
Für den Einsatz von Feuchtsalz wird der neue Abrollkipper zu 40 % im Winterdienst eingesetzt.
4.4.3 Unterhaltung
Zusatzgeräte Winterdienst 5.000,00 €
Hier handelt es sich um Durchschnittswerte der letzten fünf Jahre.
4.4.4 Kosten
des Winterdienstes 40.382,00 €
Für die Fahrzeuge sind im Winter besondere Aufsätze notwendig, die
teilweise geleast sind. Hierfür sind Leasinggebühren zu zahlen. Für die
Einsatzplanung werden Angaben des Wetterdienstes benötigt.
Des Weiteren wird der Ankauf von Streumitteln berücksichtigt.
4.4.5 Verwertung
von Straßenkehricht 22.000,00 €
Für die Entsorgung von Straßenkehricht nicht nur von den öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen, sondern auch von Schulhöfen und sonstigen nicht
gewidmeten Flächen fallen Kosten an.
4.5 Leitungs-/Verwaltungskosten
EBB 54.123,00 €
Für die Leitung des EBB (Betriebsleiter, Stellvertreter,
Buchhaltung, Rechnungsprüfung und Zahlung) sind Personalkosten sowie
Sachkostenpauschalen inkl. Technikunterstützung zu berücksichtigen.
Weiterhin fallen Kosten für die Prüfung des EBB sowie Abschreibungen und Zinsen
für die baulichen Veränderungen am Baubetriebshof (Mietereinbauten) an.
Die Verteilung der Gesamtsumme erfolgt auf die Bereiche Abfallbeseitigung und
Straßenreinigung nach den durch die einzelnen Bereiche zu vertretenden Kosten.
Die Verteilung der Gesamtverwaltungskosten richtet sich nach den zu
vertretenden Kosten der Straßenreinigung und des Winterdienstes.
4.6 Aufteilung
der Kosten der Straßenreinigung
Die hier ausgewiesenen Gesamtkosten der Straßenreinigung beinhalten auch
Kosten, die für die Reinigung von nicht gewidmeten Flächen entstehen.
Über die Straßenreinigungsgebühren dürfen aber nur die Kosten finanziert
werden, die für die Reinigung der gewidmeten Straßen, Wege und Plätze
entstehen.
Die Aufteilung erfolgt anhand der Einsatzstunden der Kehrmaschinen für die
unterschiedlichen Bereiche.
4.7 Leistungen
des Baubetriebshofes 139.100,00 €
Die Reinigung der Fußgängerzone und des Bereichs des Busbahnhofes sind
überwiegend manuell vorzunehmen. Das notwendige Personal (ca. 600 Std.) sowie
die benötigte Ausrüstung wird vom Baubetriebshof in Anspruch genommen.
Für die Winterwartung werden ebenfalls weiterhin das Personal (ca. 1.500 Std.)
des Baubetriebshofes sowie die notwendigen Fahrzeuge in Anspruch genommen.
4.8 Öffentlicher
Anteil
Die Kosten der öffentlichen Straßenreinigung und des Winterdienstes
belaufen sich ohne die Kosten der Verwaltung auf
- Straßenreinigung 238.983,00 €
- Winterdienst 178.375,00 €
Diese Kosten dürfen jedoch nicht komplett auf die Grundstückseigentümer
umgelegt werden, da die Allgemeinheit einen Teil der Kosten zu tragen hat, wie
z. B. die Beseitigung der Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr.
Daher wird bei der Stadt Bergkamen der öffentliche Anteil anhand der zu
reinigenden Straßenflächen für überörtliche Straßen an den gesamt zu
reinigenden Straßenflächen gemessen; der Anteil beträgt 21,86 %.
- Straßenreinigung 52.251,00 €
- Winterdienst 39.000,00 €
Den dann durch Gebühren zu deckenden Kosten sind die Kosten der Verwaltung
hinzuzurechnen.
4.9
Kosten der Verwaltung
4.9.1 Kosten
der Verwaltung - Personal - 28.857,00 €
Der
EntsorgungsBetriebBergkamen nimmt Personalleistungen der Verwaltung in
Anspruch, z. B. des Steueramtes für das Erstellen und Versenden der
Gebührenbescheide, der Stadtkasse oder des Umweltbereiches.
4.9.2
Kosten der Verwaltung - sächlich - 2.682,00
€
Mit diesem Betrag sind Aufwendungen zu begleichen, die in den Fachämtern
(s. o.) für die Beschäftigung mit der Straßenreinigung und dem Winterdienst
entstehen.
Hierunter fallen z. B. Heizkosten, Büromaterialien, Strom etc., ermittelt
anhand von Personenschlüsseln.
Die Umlage der Verwaltungskosten erfolgt je zur Hälfte auf die Straßenreinigung
und den Winterdienst, da die Anzahl der Veranlagungen identisch ist.
4.10
Gewinn- bzw. Verlustvortrag 2008
Gemäß
den Bestimmungen des § 6 KAG NRW müssen die Gewinne bzw. Defizite aus 2008 im
Bereich der Straßenreinigung und im Bereich des Winterdienstes berücksichtigt
werden.
Es
ergeben sich somit durch Gebühren zu deckende Kosten für
- die Straßenreinigung 210.131,00 €
- den Winterdienst 134.526,00 €
5.
Kalkulation
5.1
Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren
Insgesamt
sind 140.414 Meter zu veranlagen. Bei Division der Kosten (210.131,00 €) durch
die Veranlagungsmeter ergibt sich ein Gebührensatz von 1,4965 €.
Der Gebührensatz sollte auf 1,50 € gerundet und festgesetzt werden.
5.2
Kalkulation der Winterdienstgebühren
Um den unterschiedlichen Vorteil der
erhaltenen Leistung darstellen zu können, bedient man sich der
Äquivalenzziffernrechnung.
Die Winterdienstleistungen der Prioritäten 1 und 2 erfolgen in gleichem Umfang
und werden mit der Äquivalenzziffer 1 bewertet.
Die Winterdienstleistung der Priorität 3 umfasst einen geringeren Umfang und
wird mit der Ziffer 0,75 berücksichtigt. Damit ist sichergestellt, dass
Anlieger der Straßen mit der Priorität 3 auch einen Anteil an den so genannten
Vorhaltekosten (Abschreibungen, Zinsen, Leasinggebühren etc.), die unabhängig
von einem tatsächlichen Winterdienst anfallen, mittragen.
5.3
Nach Anwendung der Äquivalenzziffernrechnung ergibt sich
ein gewichteter Gebührensatz von 1,0507 €.
Für die unterschiedlichen Prioritäten sollten die Gebührensätze wie folgt
festgesetzt werden:
Priorität 1 1,05 €
Priorität 2 1,05 €
Priorität 3 0,79 €
Bei der Änderung des § 7 Abs. 2 der Satzung handelt es sich um eine Formulierungsempfehlung des Städte- und Gemeindebundes NRW.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag
3. 2 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Dr.-Ing. Peters Techn. Beigeordneter u. Betriebsleiter |
|
Stv. Betriebsleiter Polplatz |
Sachbearbeiterin Grotefels |
Sichtvermerk StA 30 Roreger |