Beschlussvorschlag:
Der Rat der
Stadt Bergkamen beschließt die Gebührensatzung vom ............ zur
Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bergkamen vom 26.09.2008, die der
Erstschrift der Niederschrift als Anlage beigefügt ist.
Sachdarstellung:
1. Erlass einer neuen
Entwässerungsgebührensatzung
Mit Datum vom 16.03.2010 wurde das Wassergesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen geändert. Hieraus ergeben sich umfangreiche Änderungen, die
es notwendig machen, auch die Entwässerungsgebührensatzung den Gegebenheiten
des Landeswassergesetzes anzupassen.
Eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der
Entwässerungsgebührensatzung ist als Anlage 2 beigefügt.
2. Entwicklung der Lippeverbandsumlage
Während sich die Kosten für die Fortleitung und Reinigung der Abwässer
relativ konstant darstellen, ist der Kostenbestandteil für das Sesekeprogramm
weiter rückläufig. Der Anteil verringerte sich um rd. 100 T€.
3. Auswirkungen
des Kommunalabgabengesetzes auf die Kosten
3.1 Kalkulatorische
Abschreibungen
Zur Ermittlung der kalkulatorischen
Abschreibungen dienen als Basis die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.
Diese Kosten werden mit dem Baupreisindex für Ortskanäle hochgerechnet.
Nach Mitteilung des IT.NRW betrug der Baupreisindex für das Jahr 2009 116,4
Punkte, was eine Steigerung gegenüber 2007 von 2,4 % bedeutet. Tendenzen für
2010 zeigen eine Steigerung von 1 %, diese wurde auch für 2011 angewendet.
3.2 Kalkulatorische Zinsen
Die Verwaltung schlägt vor, die
kalkulatorische Verzinsung mit 6,5 % unverändert zu belassen. Seitens der
Rechtsprechung werden weiterhin 7 % bei der kalkulatorischen Verzinsung
toleriert.
3.3 Gewinn- und Verlustvorträge
Die Betriebsabrechnung 2009 endet mit einem
negativen Ergebnis in Höhe von 72.688,38 €.
Dieses teilt sich wie folgt auf:
- Schmutzwasser Lippeverband ./. 132.757,22 €
- Niederschlagswasser Lippeverband ./. 36.190,06 €
- Schmutzwasser Kanalbetrieb + 29.065,66 €
- Niederschlagswasser Kanalbetrieb + 67.193,24 €
Die Verwaltung schlägt vor, die o. g. Beträge nicht in die Kalkulation 2011 vorzutragen und erst im
Jahr 2012 in der Kalkulation zu berücksichtigen. Hierdurch wird für 2011
verhindert, dass der Gebührenanstieg beim Schmutzwasser noch höher ausfällt,
als in Nr. 4 dieser Vorlage dargestellt.
3.4 Auswirkungen von veränderten
Wassermengen und veränderten Kosten
Die durch Gebühren zu deckenden Kosten der
Abwasserbeseitigung werden im Vergleich zum Vorjahr voraussichtlich nur um 1 %
(= 120 T€) steigen.
Aufgeteilt auf die Kosten für die Beseitigung von Schmutzwasser (+ 3,5 %) bzw.
Niederschlagswasser (- 3,7 %) wird deutlich, dass die kostendeckenden Gebühren
für Schmutzwasser höher, die für Niederschlagswasser geringer festzusetzen
sind.
Im Bereich der Schmutzwassergebühren wird der Gebührenanstieg verstärkt durch
eine Abnahme des Wasserverbrauches. Nach Mitteilung des Wasserversorgers sind
rd. 20.000 cbm Wasser weniger zugrunde zu legen.
4. Ergebnis der
Gebührenkalkulation (siehe Anlage 3)
Unter Berücksichtigung der o. g. Faktoren ergeben sich für das Jahr 2011
folgende festzusetzende Gebührensätze:
Gebührenart |
2010 |
2011 |
Schmutzwasser |
3,59 €/ cbm |
3,74 €/ cbm |
Niederschlagswasser |
1,68 €/ qm |
1,63 €/ qm |
Schmutzwasser Verbandsmitglieder (Nutzung städt. Kanalisation) |
1,98 €/ cbm |
2,13 €/ cbm |
Niederschlagswasser Verbandsmitglieder |
1,20 €/ qm |
1,19 €/ qm |
Schmutzwasser Lippeverband (ohne Nutzung städt. Kanalisation) |
1,61 €/ cbm |
1,61 €/ cbm |
Niederschlagswasser Lippeverband |
0,48 €/ qm |
0,44 €/ qm |
Die Belastung eines durchschnittlichen
Vier-Personen-Haushaltes steigt im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung um
27,00 € im Jahr 2011, die Gebührenbelastung im Bereich Niederschlagsentwässerung
sinkt um 6,00 €, insgesamt also eine höhere Belastung von 21,00 € pro Jahr.
5. Ermittlung
des Gebührenbedarfs
Der Betrieb der Einrichtung der Abwasserbeseitigung ist als eine Aufgabe
definiert, die nicht als eine wirtschaftliche Betätigung i. S. des § 107 Abs. 1
GO NRW zu verstehen ist. Dennoch ist die Aufgabe wirtschaftlich zu erfüllen (§
75 GO NRW).
Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG
NRW) ist nur eine kostendeckende Kalkulation der Gebühren zulässig, welche die
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten Kosten berücksichtigt.
Die als Anlage beigefügte tabellarische Form der Gebührenkalkulation ist dem
Kontenrahmen nach NKF-Richtlinien angepasst. Dieses erleichtert die Ableitung
der gebührenrelevanten Kosten aus dem Ergebnisplan des SEB.
Bei
vielen Kosten ist es nicht möglich, eine direkte Zuordnung auf die Kosten für
die Schmutzwasser- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung vorzunehmen.
Als
verursachungsgerechte Aufteilungsmöglichkeit bietet sich die Kanallänge je
Kanalsystem an.
Die gesamte Kanallänge beträgt zurzeit 215.486,53 m.
Davon
entfallen auf
- reine Regenwasserkanäle 17.627,73 m
- reine Schmutzwasserkanäle 14.116,63 m
- Mischwasserkanäle 183.742,17 m
Mischwasserkanäle dienen sowohl zur Aufnahme von Niederschlagswasser als auch von Schmutzwasser, so dass die Länge des Mischwassersystems je zur Hälfte auf Niederschlags- bzw. Schmutzwasserkanäle aufgeteilt wird.
Somit ergibt sich eine fiktive Länge
- der Niederschlagswasserkanäle von 109.498,82
m = 50,81 %,
- der Schmutzwasserkanäle von 105.987,72
m = 49,19 %.
Alle Unterhaltungskosten, die in der nachfolgenden Bedarfsermittlung nicht
eindeutig zugeordnet werden können, werden im Verhältnis 50,81 % für
Niederschlagswasser und 49,19 % für Schmutzwasser aufgeteilt.
Die kalkulatorischen Kosten für Mischwasserkanäle (Abschreibungen und Zinsen)
werden nach einem Verhältnis 53,68 % für Schmutzwasser und 46,32 % für
Niederschlagswasser aufgeteilt. Dieses Verhältnis wurde ermittelt anhand von
drei repräsentativen Baumaßnahmen mit Mischwassersystem, bei denen unterstellt
wurde, dass ein Trennsystem verlegt wurde.
Ermittlung der Erlöse und Kosten
5.1 Kostenerstattungen
und -umlagen 275.000,00 €
Es ist davon auszugehen, dass der Bergbau sich an den Unterhaltungskosten
für funktionsgestörte Kanäle sowie für Pumpwerke mit einem Betrag von
255.000,00 € beteiligt. Des Weiteren werden Erlöse in der Höhe von 20.000,00 €
erwartet für Arbeiten, die das Personal des SEB für die Stadt erbringt.
5.2 Aktivierte
Eigenleistungen 365.600,00 €
Da der Stadtbetrieb Entwässerung mit Personal ausgestattet ist, das
nicht nur im Rahmen der laufenden Unterhaltung des Kanalnetzes tätig ist,
sondern auch die Planung und Bauleitung der Baumaßnahmen übernimmt, sind die
Personalkostenanteile zuzüglich eines pauschalen
Fertigungsgemeinkostenzuschlages in der Kalkulation Gebühren mindernd zu
berücksichtigen.
5.3 Summe
ordentliche Erträge 640.600,00 €
(Summe 5. 1 bis 5.2)
5.4 Personalaufwendungen 555.155,00 €
Hierbei handelt es sich um die Personalkosten der im SEB tätigen Mitarbeiter
abzüglich der Personalkostenanteile, die anderen Gebühren (Klärschlamm)
zuzuordnen sind. Als Berechnungsgrundlage dienen die voraussichtlichen
Personalkosten 2011.
5.5 Aufwendungen
für Sach- und Dienstleistungen 6.472.751,00
€
Der Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus
§
Kosten für die Kanalunterhaltung 813.500,00 €
Unterhaltung der Sonderbauwerke, Kanalreinigung,
notwendige TV-Inspektionen sowie sonst. technische
Kleinteile
§
Kostenerstattungen an die Stadt 321.800,00 €
Davon entfallen auf
o
Personalleistungen im Rathaus (Erstellen der Bescheide,
Einziehung, Entwässerungsgebühren etc. sowie Einsatz-
leitung der beschäftigten Mitarbeiter des SEB durch den
Baubetriebshof)
219.000,00 €
o
Sachkosten für die Inanspruchnahme von z. B.
Reinigungsleistungen, Heizkosten der mit der
Abwasserbeseitigung beschäftigten Mitarbeiter
(Querschnittsämter sowie Personal SEB)
52.800,00 €
o
Inanspruchnahme von Baubetriebshofleistungen
für die Instandsetzung und Pflege der Außenanlagen
an den Bauwerken des SEB
50.000,00 €
§
Sonstiger betrieblicher Aufwand 97.600,00 €
Hierunter fallen z. B. Strom- und Wasserkosten für die
Pumpwerke (28.000,00 €), Kosten für die Wartungsver-
träge (50.000,00 €) sowie geringe Kosten für Archivierung
sowie Haltung und Reparaturen des Kfz. (19.600,00 €).
§
Lippeverbandsumlage 5.046.644,00
€
Die Aufteilung auf die unterschiedlichen Kostenträger ist
der Anlage 4 zu entnehmen.
§
Abwasserabgabe 193.207,00
€
Auch hier ist die Aufteilung der Anlage 4 zu entnehmen.
5.6 Kalkulatorische
Abschreibungen 4.093.924,00 €
Es ergeben sich folgende Abschreibungsbeträge auf Basis der
Wiederbeschaffungskosten:
-
Schmutzwasserkanäle 191.091,00 €
- Niederschlagswasserkanäle 302.224,00 €
- Mischwasserkanäle 3.558.609,00 €
Der Betrag für die Mischwasserkanäle wird nach dem Verhältnis von
Neubaumaßnahmen (s. o.) aufgeteilt, ebenso wie die Abschreibungen für sonstiges
technisches Gerät (12.000,00 €) und für das Kfz (20.000,00 €). Insgesamt
ergeben sich nach der Aufteilung Kosten für die Beseitigung von
- Schmutzwasser in Höhe von 2.118.530,00 €
- Niederschlagswasser in Höhe von 1.965.394,00
€
Für die Verwaltung (Büroeinrichtung, Software) des Stadtbetriebes werden
Abschreibungen in Höhe von 10.000,00 € erwartet.
5.7 Sonstige
ordentliche Aufwendungen 319.300,00 €
Diese sind aufzuteilen in
-
Kosten für Gutachter, Beratung und
Jahresabschlussprüfung 209.000,00 €
-
Sonstige Kosten 110.300,00
€
Hierunter sind zusammengefasst Kosten für z. B. Fortbildung, Fahrtkosten,
Mieten, Leasing, Gestattungsverträge, Büromaterial etc.
5.8 Sonstige
ordentliche Aufwendungen 11.441.130,00 €
(Summe 5.4 bis 5.7)
5.9 Kosten
der laufenden Verwaltungstätigkeit 10.800.530,00 €
(Summe 5.8 ./. 5.3)
5.10 Kalkulatorische
Zinsen 4.289.202,00 €
Das durchschnittlich gebundene Kapital ermittelt sich als Restbuchwert auf
Basis der Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich des Restbuchwertes des
Abzugskapitals.
Als
durchschnittlich zu verzinsendes gebundenes Kapital verbleiben die
Restbuchwerte
- für Mischwasserentsorgung 55.786.740,00
€ 84,54 %
- für Schmutzwasserentsorgung 3.724.601,00
€ 5,64 %
- für Niederschlagswasserentsorgung 6.448.381,00
€ 9,77 %
- für Verwaltung 28.000,00 € 0,04 %
gesamt 65.987.722,00 €
Als kalkulatorischer Zinssatz werden 6,5 % berechnet.
Der
o. g. Zinsbetrag wird nach den dargestellten Prozentzahlen auf die
unterschiedlichen Entsorgungsanlagen aufgeteilt. Der sich für die
Mischwasserentsorgung ergebende Zinsbetrag wird im Verhältnis der Neubaukosten
auf Schmutz- und Niederschlagswasser verteilt.
5.11 Gesamtkosten 15.0889.732,00
€
5.12 Kostenstellenumlage 443.058,00
€
Die unter Verwaltung ausgewiesenen Kosten werden mit Hilfe eines Schlüssels
auf die unterschiedlichen Gebührenarten verteilt. Als Grundlage werden die
Veranlagungen am Jahresanfang herangezogen.
5.13 Öffentlicher
Anteil 2.141.095,00 €
Die o. a. Kosten enthalten auch die Kosten für die Beseitigung des
Niederschlagswassers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die nicht
durch die gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer auszugleichen, sondern dem
städtischen Haushalt zuzuordnen sind.
Der
Prozentsatz des Abzugsbetrages für den öffentlichen Anteil ergibt sich aus § 4
Abs. 4 der Satzung und ist anzuwenden auf die Kosten für
Niederschlagsentwässerung (Lippeverband und Kanalbetrieb), bereinigt um die
Gewinn- und Verlustvorträge.
5.14 Durch
Gebühren zu deckende Kosten 12.824.937,00 €
6. Ermittlung
der zu berücksichtigenden Abwassermengen bzw. bebauten und
befestigten
Flächen
6.1 Schmutzwasser
6.1.1 Abwassermengen,
die über die städtische Kanalisation entsorgt werden und für die die Gebührenpflichtigen nicht vom
Lippeverband zu Verbandslasten herangezogen werden
(Gebühr gemäß § 3 Abs. 8 a) der Satzung) 2.305.188
cbm
6.1.2 Abwassermengen, die über die städtische
Kanalisation entsorgt werden und für die die Gebührenpflichtigen vom
Lippeverband zu Verbandslasten herangezogen werden
(Gebühr gemäß § 3 Abs. 8 b) der Satzung) 2.865
cbm
6.1.3 Abwassermengen,
die über Anlagen und Einrichtungen des Lippeverbandes entsorgt werden und für
die die Gebührenpflichtigen nicht vom Lippeverband gesondert zu
Verbandslasten herangezogen werden
(Gebühr gemäß § 3 Abs. 8 c) der Satzung) 7.026 cbm
6.2 Niederschlagswasser
6.2.1 Bebaute und
befestigte Flächen, von denen Niederschlagswasser über die städtische
Kanalisation entsorgt wird und für die die Gebührenpflichtigen nicht vom
Lippeverband zu Verbandslasten herangezogen werden
(Gebühr gemäß § 4 Abs. 5 a) der Satzung) 2.617.735
qm
6.2.2 Bebaute und
befestigte Flächen, von denen Niederschlagswasser über die städtische Kanalisation
entsorgt wird und für die die Gebührenpflichtigen gesondert vom Lippeverband zu
Verbandslasten herangezogen werden
(Gebühr gemäß § 4 Abs. 5 b) der Satzung) 24.652 qm
6.2.3 Bebaute und
befestigte Flächen, von denen Niederschlagswasser über Anlagen und
Einrichtungen des Lippeverbandes entsorgt werden und für die die
Gebührenpflichtigen nicht vom Lippeverband gesondert zu Verbandslasten
herangezogen werden
(Gebühr gemäß § 4 Abs. 5 c) der Satzung) 26.151
qm
6.2.4 Öffentliche
Straßen, Wege und Plätze
(§ 4 Abs. 4 der Satzung) 1.316.508
qm
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag
3. 4 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Mecklenbrauck Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer |
|
Amtsleiter Overhage |
Sachbearbeiterin Gläser |
Sichtvermerk StA 30 Roreger |