Betreff
Kommunale Umsetzung der Landesverordnung zur U-Untersuchung in NRW
Vorlage
10/0216
Aktenzeichen
be-dö
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Kenntnisnahme

 

Sachdarstellung:

 

Die öffentliche Kinderschutzdebatte, ausgelöst durch spektakuläre Fälle von Kindeswohlgefährdung, hat in den letzten Jahren eine neue Qualität des staatlichen Handelns hervorgebracht. Der 2005 in das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) aufgenommene § 8 a verpflichtet die Akteure der Jugendhilfe, das Erkennen von Kindeswohlgefährdung, die Beurteilung der Hinweise und die Einleitung von Kinderschutzmaßnahmen einem bestimmten qualitativ gesicherten Verfahren zu unterziehen. Das Land NRW verabschiedete 2007 das Handlungskonzept für einen besseren und wirksamen Kinderschutz in NRW. Ein Teil dieses Konzeptes ist die Durchführung von Früherkennungsuntersuchungen. Hierzu trat am 11. September 2008 die Verordnung zur Datenmeldung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen in Kraft.

 

Diese regelt vor allem das Meldeverfahren durchgeführter Früherkennungsuntersuchungen und zwar von der U 5 bis einschließlich U 9. Gem. § 4 Abs. 3 wird der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe beauftragt, bei versäumten Untersuchungen tätig zu werden und in eigener Zuständigkeit zu prüfen, "ob gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes vorliegen".

 

Seit September 2009 erhält das Jugendamt somit regelmäßig Hinweise des Landesinstitutes für Gesundheit und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen, kurz LIGA genannt. Die LIGA teilt in ihrem Schreiben mit, über welche Kinder nach ihren vorliegenden Informationen keine U-Untersuchung durchgeführt worden ist. Das hiesige Jugendamt muss somit vor Ort prüfen, ob es weitere Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung gibt. Dies geschieht  dergestalt, dass die Eltern angeschrieben werden und aufgefordert werden, falls eine U-Untersuchung durchgeführt worden ist, einen entsprechenden Nachweis dem Jugendamt vorzulegen. Bei Nichterfolgung kündigen die Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes einen Hausbesuch an, um sich vor Ort über den Zustand des Kindes ein Bild machen zu können.

 

Von den im Jahre 2009 eingegangenen 39 Meldungen sind nur in 3 Fällen die U-Untersuchungen durch die Eltern nicht durchgeführt worden. In diesen 3 Fällen sind die U-Untersuchungen verspätet von den Eltern nachgeholt worden und es hat sich kein Fall von Kindeswohlgefährdung oder weiterer Anhaltspunkte ergeben. Alle anderen Meldungen basierten auf Fehlmeldungen, die zum einen aufgrund von mangelnden Arztmeldungen bzw. von falschen Zuordnungen der übermittelten Personenstandsdaten begründet liegen. Der gemessene Aufwand innerhalb des Jugendamtes lag für die Abarbeitung dieser Aufgaben bei insgesamt 1.200 Minuten. Diese Tendenz der Fehlmeldungen hat sich bei einer Tagung des Landesjugendamtes am 18. Januar 2010 ebenfalls bestätigt, sodass für den Bereich des Landesjugendamtes bei kleinen Städten eine Fehlerquote von 81 % vorliegt und bei Kreisen von 86 %.

 

Durch die Aufnahme der weiteren U-Untersuchungen, bisher sind im Jahre 2009 nur die U 5 und U 6 gemeldet worden, hat es im Jahre 2010 einen explosionsartigen Anstieg der Meldungen gegeben. So sind bis zum 16. Februar 2010 insgesamt 45 Meldungen über angeblich nicht durchgeführte U-Untersuchungen eingegangen. Der Arbeitsaufwand hat sich entsprechend vergrößert.

 

 

 

Da jedoch immer wieder der Zusammenhang zum Kinderschutzparagraphen 8 a des SGB VIII gezogen wird, bleibt vor Ort keine andere Möglichkeit als diesen Hinweisen unverzüglich nachzugehen.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

 

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Wenske

Beigeordneter

 

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Kriegs

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Beckmann