Betreff
1. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bergkamen (Vergnügungssteuersatzung) vom 16.12.2008
Vorlage
10/0083
Aktenzeichen
22.40 di-bs
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 1. Änderungssatzung vom ..... zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bergkamen (Vergnügungssteuersatzung) vom 16.12.2008, die der Erstschrift der Niederschrift als Anlage beigefügt ist.

Sachdarstellung:

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13.04.2005 die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen präzisiert, unter denen die Spielautomatensteuer noch nach dem Stückzahlmaßstab, d. h. nach der Anzahl der aufgestellten Geräte erhoben werden darf. Örtliche Ermittlungen haben im Jahr 2005 ergeben, dass die vom Gericht aufgezeigte Schwankungsbreite des Einspielergebnisses im Satzungsgebiet sehr wohl 50 v. H. überschreiten kann.

 

Somit wäre der Charakter der Spielautomatensteuer als örtliche Aufwandssteuer gem. Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes, der nach der Rechtsprechung eine zumindest lockere Beziehung zwischen dem Steuermaßstab und dem Spielaufwand fordert, nicht mehr gegeben. Von daher wurde in der Vergnügungssteuersatzung vom 15.12.2005 das Einspielergebnis je Apparat als Steuermaßstab herangezogen.

 

Der Rat der Stadt Bergkamen hat in der Beratung der Satzung unter Berücksichtigung der vom Städte- und Gemeindebund NRW empfohlenen Bandbreite von 8 bis 10 v. H. des Einspielergebnisses und unter Würdigung der Finanzlage der Stadt Bergkamen beschlossen, einen Steuersatz von 10 v. H. des Einspielergebnisses zu erheben. Hierbei wurde auch auf die Lenkungsfunktion der Steuer abgestellt, die verhindern soll, durch einen besonders günstigen Steuersatz die Ausweitung des Geldspiels ausufern zu lassen.

 

Die von der Automatenwirtschaft bemängelte Kollision mit dem Gemeinschaftsrecht hat das OVG Münster mit Urteil vom 06.03.2007 zurückgewiesen und festgestellt, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer nach dem Einspielergebnis mit Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes vereinbar ist und nicht gegen Art. 33 der Richtlinie EWG 77/388 wegen der evtl. Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer verstößt.

 

Die vom Aufstellergewerbe - im Übrigen seit Jahrzehnten - beklagte Erdrosselungswirkung der Vergnügungssteuer ist nach mehreren Urteilen bei einem Steuersatz von 12 v. H. nicht gegeben.

 

Ein interkommunaler Vergleich hat folgende Steuersätze in den umliegenden Städten ergeben:

 

Gemeinde

Steuer in Spielhallen

v. H.

Steuer in Gaststätten

v. H.

Bergkamen

10

10

Kamen

12

9

Lünen

12

9

Unna

12

10

Werne

10

10

Schwerte

10

10

Bönen

10

10

Hamm

10

10

 

Somit liegt Bergkamen derzeit bezüglich der Besteuerung des Spielaufwandes in Spielhallen teilweise unter den erhobenen Sätzen einiger angrenzender Gemeinden.

 

Durch die Änderung wäre die besondere Attraktivität der Stadt Bergkamen für die Ansiedlung weiterer Spielstätten bzw. die Erweiterung bestehender Spielstätten zumindest steuertechnisch nicht mehr gegeben.

 

Die bei einigen Gemeinden differenzierten Steuersätze für Spielhallen und Gaststätten sind logisch in sich nicht schlüssig, da die Steuer als örtliche Aufwandssteuer auf den Aufwand des Spielers abstellt. Hierbei dürfte es unerheblich sein, in welcher Spielstätte der Aufwand betrieben wird.

 

Die Zahl der Spielstätten, insbesondere der Spielhallen, ist nach Einführung des Steuermaßstabes nach dem Einspielergebnis nicht zurückgegangen.

 

Es wurden in letzter Zeit jedoch Anfragen beim Ordnungsamt der Stadt Bergkamen auf Erteilung weiterer Erlaubnisse zur Neubegründung bzw. Erweiterung von Spielstätten gestellt. Daher liegt die Vermutung nahe,  dass aufgrund der offenbar attraktiven Steuersätze in der Stadt Bergkamen gegenüber den Nachbarstädten Lünen und Kamen der Betrieb von Geldspielgeräten in Bergkamen weiterhin als lohnend angesehen wird.

 

Die Steuersätze sollen deshalb in allen Spielstätten von 10 v. H. auf 12 v. H. des Einspielergebnisses angepasst werden. Dadurch könnte die Stadt über geschätzte Mehreinnahmen von 78.000,00 € p. a. verfügen.

 

Es mussten bestimmte begriffliche Änderungen bezüglich des Haltens bzw. Bespielens von Apparaten vorgenommen werden.

 

Die vorgelegte Satzungsänderung hat sich den technischen Gegebenheiten der modernen Generation der Spielgeräte angepasst. So wurde als weiteres bei der Ermittlung des Einspielergebnisses zu berücksichtigendes Speichermedium neben den Röhren und Hoppern der Dispenser in die Berechnungsformel der Satzung eingefügt. Der Dispenser ist ein Speichermedium für Geldscheine. Es können Scheine zum Betrieb des Gerätes angenommen, aber auch bei Gewinnausschüttungen ausgegeben werden. Die Differenz des Inhaltes muss deshalb zur Ermittlung und Überprüfung des Einspielergebnisses herangezogen werden.

 

Der Katalog der ordnungswidrigen Handlungen wurde der Systematik der Satzung angepasst.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Mecklenbrauck

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Overhage

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Dickhausen

Sichtvermerk StA 30

 

 

 

 

Roreger