Beschlussvorschlag:
Aufgrund der Einigung gemäß § 58 Abs. 5 Satz 1 GO NRW
bzw. des Zugreifverfahrens gemäß § 58 Abs. 5 Sätze 2 bis 5 GO NRW
bestimmen die Fraktionen aus ihrer Mitte folgenden Vorsitzende bzw. stellv.
Vorsitzende in den Ausschüssen:
1. Ausschussvorsitzende
SPD-Fraktion
Ausschüsse: Vorsitzende:
CDU-Fraktion
Ausschüsse: Vorsitzende:
Fraktion Grüne/GAL
Ausschüsse: Vorsitzende:
FDP-Fraktion
Ausschüsse: Vorsitzende:
Fraktion BergAUF
Ausschüsse: Vorsitzende:
2.
stellvertretende Ausschussvorsitzende
SPD-Fraktion
Ausschüsse: stellv.
Vorsitzende:
CDU-Fraktion
Ausschüsse: stellv.
Vorsitzende:
Fraktion Grüne/GAL
Ausschüsse: stellv.
Vorsitzende:
FDP-Fraktion
Ausschüsse: stellv.
Vorsitzende:
Fraktion BergAuf
Ausschüsse: stellv.
Vorsitzende:
Sachdarstellung:
I. Haben sich gemäß § 58 Abs. 5 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zurzeit gültigen Fassung die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Stadtverordneten widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Stadtverordneten.
II. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden gemäß § 58 Abs. 5 Satz 2 GO NRW den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahl der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen.
Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Bürgermeister zu ziehen hat (§ 58 Abs. 5 Satz 3 GO NRW).
Die Fraktionen benennen gemäß § 58 Abs. 5 Satz 4 GO NRW die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahl und bestimmen die Vorsitzenden.
Von diesem Verfahren über die
Verteilung der Ausschussvorsitze bleiben die folgenden Ausschüsse ausgenommen:
1. Haupt- und Finanzausschuss
Den Vorsitz im Haupt- und Finanzausschuss führt kraft Gesetzes der
Bürgermeister (§ 57 Abs. 3 Satz 1 und 2 GO NRW). Laut Ziffer V des Kommentars
von Lennep zu § 57 GO NRW ist der Bürgermeister kraft Amtes Vorsitzender des
Haupt- und Finanzausschusses mit Stimmrecht (Abs. 3 Satz 1 und 2 GO NRW). Der
Vorsitz kann insoweit auch keiner Fraktion angerechnet werden.
Da der Haupt- und Finanzausschuss gemäß § 57 Abs. 3 Satz 3 GO NRW aus seiner
Mitte einen oder mehrere Vertretungen des Vorsitzenden wählt, werden auch die
stellvertretenden Vorsitzenden des Haupt- und Finanzausschusses keiner Fraktion
angerechnet.
2. Jugendhilfeausschuss
Gemäß § 4 Abs. 5 des „Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes“ (AG-KJHG) werden die bzw. der Vorsitzende des
Jugendhilfeausschusses und deren/dessen Stellvertretung von den
stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der
Vertretungskörperschaft angehören, gewählt. Daraus ergibt sich, dass sowohl der
Vorsitz des Jugendhilfeausschusses als auch die Stellvertretung aus dem Kreise
der dem Jugendhilfeausschuss angehörenden Stadtverordnete zu wählen ist und
keiner Fraktion angerechnet werden kann.
3. Wahlausschuss
Gemäß § 2 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes besteht der Wahlausschuss aus dem
Wahlleiter als Vorsitzendem und den Beisitzerinnen bzw. Beisitzern. Da der
Vorsitz dem Wahlleiter kraft Amtes obliegt, kann er keiner Fraktion angerechnet
werden.
Unter Bezug auf den Beschluss des Rates der Stadt Bergkamen vom heutigen Tage über die zu bildenden Fachausschüsse unterliegen dem Zugriff somit folgende Ausschüsse:
Wahlprüfungsausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
Betriebsausschuss
Ausschuss für Stadtentwicklung,
Strukturwandel und Wirtschaftsförderung
Ausschuss für Umwelt, Bauen und Verkehr
Ausschuss für Schule, Sport und Weiterbildung
Kulturausschuss
Ausschuss für Familie, Soziales und Senioren
Sollte keine Einigung zustande kommen und das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren
greifen, so sind aufgrund der Mitgliederzahlen der Fraktionen folgende
Höchstzahlen zu berücksichtigen:
|
SPD-Fraktion |
CDU- Fraktion |
Fraktion Grüne/GAL |
FDP- Fraktion |
Fraktion BergAUF |
|
25 Mitgl. |
10 Mitgl. |
4 Mitgl. |
2 Mitgl. |
2 Mitgl. |
1. |
25,00 |
|
|
|
|
2. |
12,50 |
|
|
|
|
3. |
|
10,00 |
|
|
|
4. |
8,33 |
|
|
|
|
5. |
6,25 |
|
|
|
|
6. |
5,00 |
|
|
|
|
7. |
|
5,00 |
|
|
|
8. |
4,16 |
|
|
|
|
9. |
|
|
4,00 |
|
|
10. |
3,57 |
|
|
|
|
11. |
|
3,33 |
|
|
|
12. |
3,12 |
|
|
|
|
13. |
2,77 |
|
|
|
|
14. |
2,50 |
|
|
|
|
15. |
|
2,50 |
|
|
|
16. |
2,27 |
|
|
|
|
17. |
2,08 |
|
|
|
|
18. |
|
2,00 |
|
|
|
19. |
|
|
2,00 |
|
|
20. |
|
|
|
2,00 |
|
21. |
|
|
|
|
2,00 |
Wie bereits vorher beschrieben, entscheidet bei gleichen Höchstzahlen – hier: 5,00 / 2,50 / 2,00 – das Los, das der Bürgermeister zu ziehen hat.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag
Der Bürgermeister Schäfer |
|
Amtsleiter Turk |
Sachbearbeiter Heuer |
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