Betreff
Widmung eines Teilstückes der Nördlichen Salzstraße gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW 1995 S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327) zuletzt geändert durch Artikel 182 des Gesetzes vom 05. April 2005 (GV NRW S. 306)
Vorlage
9/1630
Aktenzeichen
hs-vie
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt, das zweite Teilstück der Straße “Nördliche Salzstraße” mit der katasteramtlichen Flurstücksbezeichnung Gemarkung Rünthe, Flur 1, Flurstück 809 dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße (Anliegerstraße nach §§ 3 Abs. 4 Ziff. 2 Straßen- und Wegegesetz NRW) gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW 1995 S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Gesetzes vom 05. April 2005 (GV NRW S. 306) zu widmen.

 

Die dem öffentlichen Verkehr zu widmende Straßenfläche ist auf dem als Anlage beigefügten Lageplan schraffiert dargestellt. Das zweite Teilstück der Nördlichen Salzstraße wird als Anliegerstraße klassifiziert.

 

Die Widmungsverfügung ist gem. § 6 Straßen- und Wegegesetz NRW öffentlich bekannt zu machen

Sachdarstellung:

 

Ein zweites Teilstück der Nördlichen Salzstraße ist ausgebaut und endgültig fertiggestellt worden. Die Stadt Bergkamen hat die entsprechende Straßenfläche durch Übertragungsvertrag vom 09.01.2003 kosten- und lastenfrei erhalten und als Gemeindestraße in ihre Baulast übernommen. Nachdem die Vermessung der Straßengrundstücke und katasteramtliche Fortschreibung des Flurstückes erfolgt sind, kann die Widmung gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1995 erfolgen.

 

Das zweite Teilstück der Nördlichen Salzstraße weist die katasteramtliche Flurstücksbezeichnung Gemarkung Rünthe, Flur 1, Flurstück Nr. 809 aus. Die vorbezeichnete Erschließungsanlage ist im beigefügten Katasterplan schraffiert dargestellt. Der Katasterplan ist Bestandteil dieser Widmungsverfügung.

 

Die Verwaltung empfiehlt, das zweite Teilstück der Nördlichen Salzstraße für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße – Anliegerstraße nach §§ 3 Abs. 4 Nr. 2 Straßen- und Wegegesetz NRW – gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW zu widmen und die Straße als Anliegerstraße zu klassifizieren, da die Straße überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dient.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Dr. Ing. Peters

Techn. Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Buhl

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Heiles