Betreff
Entwicklung der Landeserstattung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) im Vergleich zur den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Vorlage
9/1596
Aktenzeichen
mö-cl
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Familie, Soziales und Senioren nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Sachdarstellung:

 

Die Stadt Bergkamen ist gem. dem Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG NRW) verpflichtet, die hier zugewiesenen ausländischen Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen. Die landesweite Verteilung erfolgt anhand eines Verteilschlüssels, der sich grundlegend an der Einwohnerzahl der Kommunen orientiert.

 

Es handelt sich bei diesen Personen in aller Regel um asylbegehrende Flüchtlinge, die sich bei einer nach wie vor geringen Anerkennungsquote nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten. Dieser Personenkreis erhält ebenso wie Flüchtlinge, die sich ohne Asylbegehren in der BRD aufhalten, regelmäßig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Für die Sicherstellung des Lebensunterhalts für den Zeitraum bis zur Ausreise bzw. bis zur Erteilung eines längerfristigen Aufenthaltstitels ist die Stadt Bergkamen als Träger der Leistungen zuständig.

 

Für die mit der Aufnahme und Unterbringung der zugewiesenen Personen verbundenen Kosten erstattet das Land den Kommunen eine pauschale Finanzzuweisung anhand des Verteilungsschlüssels. Bei der Berechnung der Gesamtfinanzsumme auf Landesebene werden jedoch nur Personen im laufenden Asylverfahren berücksichtigt.

 

Während bereits mit der Ablehnung des Asylbegehrens eine formelle Ausweisung aus der BRD erfolgt, verbleibt dieser Personenkreis regelmäßig noch über mehrere Jahre im Bundesgebiet. Hierbei werden fast ausnahmslos noch weitere Verfahren (Asylfolgeanträge, Petitionen an den Landtag etc.) betrieben. Auch werden insbesondere in Familienverbänden Verfahren zum Aufenthalt einzelner Familienmitglieder so kombiniert, dass ein weiterer Verbleib der gesamten Familie bis zum Abschluss rechtlich abgesichert wird.

 

Insbesondere ist jedoch seit dem Zeitpunkt der Umsetzung der sog. Bleiberechtsregelungen zu beobachten, dass sich nach wie vor ein gewisser Personenkreis hier aufhält, dem weder eine Rückkehr ins Heimatland möglich ist, alternativ aber auch kein Aufenthaltstitel erteilt werden kann (z.B. bei Passlosigkeit). Dieser Personenkreis erhält voraussichtlich auf Dauer Leistungen nach dem AsylbLG unter Kostenträgerschaft der Stadt Bergkamen.

 

Die Ausgaben und Einnahmen nach dem AsylbLG sowie die Kostenerstattung nach dem FlüAG sind in der als Anlage 1 beigefügten Grafik in absoluten Zahlen dargestellt.

 

In der als Anlage 2 beigefügten Grafik über die Kostendeckung ist deutlich erkennbar, dass der durch das Land bereitgestellte Kostenanteil kontinuierlich sinkt und die Stadt Bergkamen für diese staatliche Aufgabe im Verhältnis immer stärker belastet wird.

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

3. 2 Anlagen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Wenske

Beigordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Vögeding

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Möllmann