Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Familie, Soziales
und Senioren nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
Die Stadt Bergkamen ist gem. dem Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG NRW) verpflichtet, die hier zugewiesenen ausländischen Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen. Die landesweite Verteilung erfolgt anhand eines Verteilschlüssels, der sich grundlegend an der Einwohnerzahl der Kommunen orientiert.
Es handelt sich bei diesen
Personen in aller Regel um asylbegehrende Flüchtlinge,
die sich bei einer nach wie vor geringen Anerkennungsquote nur vorübergehend im
Bundesgebiet aufhalten. Dieser Personenkreis erhält ebenso wie Flüchtlinge, die
sich ohne Asylbegehren in der BRD aufhalten, regelmäßig Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Für die Sicherstellung des
Lebensunterhalts für den Zeitraum bis zur Ausreise bzw. bis zur Erteilung eines
längerfristigen Aufenthaltstitels ist die Stadt Bergkamen als Träger der
Leistungen zuständig.
Für
die mit der Aufnahme und Unterbringung der zugewiesenen Personen verbundenen
Kosten erstattet das Land den Kommunen eine pauschale Finanzzuweisung anhand
des Verteilungsschlüssels. Bei der Berechnung der Gesamtfinanzsumme auf
Landesebene werden jedoch nur Personen im laufenden Asylverfahren
berücksichtigt.
Während
bereits mit der Ablehnung des Asylbegehrens eine formelle Ausweisung aus der
BRD erfolgt, verbleibt dieser Personenkreis regelmäßig noch über mehrere Jahre
im Bundesgebiet. Hierbei werden fast ausnahmslos noch weitere Verfahren
(Asylfolgeanträge, Petitionen an den Landtag etc.) betrieben. Auch werden
insbesondere in Familienverbänden Verfahren zum Aufenthalt einzelner
Familienmitglieder so kombiniert, dass ein weiterer Verbleib der gesamten
Familie bis zum Abschluss rechtlich abgesichert wird.
Insbesondere
ist jedoch seit dem Zeitpunkt der Umsetzung der sog. Bleiberechtsregelungen zu
beobachten, dass sich nach wie vor ein gewisser Personenkreis hier aufhält, dem
weder eine Rückkehr ins Heimatland möglich ist, alternativ aber auch kein
Aufenthaltstitel erteilt werden kann (z.B. bei Passlosigkeit). Dieser
Personenkreis erhält voraussichtlich auf Dauer Leistungen nach dem AsylbLG
unter Kostenträgerschaft der Stadt Bergkamen.
Die
Ausgaben und Einnahmen nach dem AsylbLG sowie die Kostenerstattung nach dem
FlüAG sind in der als Anlage 1 beigefügten Grafik in absoluten Zahlen
dargestellt.
In
der als Anlage 2 beigefügten Grafik über die Kostendeckung ist deutlich
erkennbar, dass der durch das Land bereitgestellte Kostenanteil kontinuierlich
sinkt und die Stadt Bergkamen für diese staatliche Aufgabe im Verhältnis immer
stärker belastet wird.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag
3. 2 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Wenske Beigordneter |
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Amtsleiter Vögeding |
Sachbearbeiter Möllmann |
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