Betreff
Eingriffe in Natur und Landschaft im Rahmen der Bauleitplanung hier: aktueller Stand zur Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Vorlage
9/1589
Aktenzeichen
36.08
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Umweltfragen des Rates der Stadt Bergkamen nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis.

Sachdarstellung:

 

1.      Die bundesrechtlichen Vorschriften

 

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie das Baugesetzbuch (BauGB) verfolgen das Ziel, Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zu vermeiden und unvermeidbare Beeinträchtigungen soweit wie möglich zu kompensieren. Die dazu vom Gesetzgeber geschaffenen Instrumente werden unter dem Begriff der Eingriffsregelung subsumiert.

 

Sowohl bei einzelnen Baumaßnahmen im Außenbereich als auch bei der Bauleitplanung durch die Städte und Gemeinden hat eine Abwägung der daraus erfolgenden vermeidbaren und unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie bei Unvermeidbarkeit eine Festsetzung geeigneter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu erfolgen. Diese Abwägung ist seit 1993 fester Bestandteil im Aufstellungsverfahren von Bebauungsplänen und Satzungen gem. § 30 ff BauGB.

 

Zu den wichtigsten Rechtsvorgaben der Eingriffsregelungen gehören:

 

Regelungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz

 

§ 18    Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

 

§ 19   Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind vom Verursacher durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen)

 

§ 21  Sind auf Grund z.B. der Aufstellung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist u.a. über den Ausgleich und Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.

 

Regelungen des Baugesetzbuches

 

§ 1    Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange des Naturschutzes, insbesondere die Auswirkungen auf z.B. Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Landschaft und biologische Vielfalt zu berücksichtigen.

 

§ 1a  Für Eingriffe sind geeignete Maßnahmen zum Ausgleich zu treffen, wobei diese Maßnahmen auch an anderer Stelle als am Eingriffsort erfolgen können, wenn dies mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege übereinstimmt.

 

§ 9    In Bauleitplänen sind Festsetzungen zu Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zu treffen.

 

 

2.    Bewertung von Eingriffen in Natur und Haushalt

 

Um einen adäquaten Ausgleich für Eingriffe in Natur und Haushalt bei der Bauleitplanung zu gewährleisten, ist es zunächst erforderlich, den ökologischen Wert des Ist-Zustandes des zu überplanenden Bereiches zu ermitteln. Dazu bedient sich die Stadt Bergkamen eines mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Unna abgestimmten Biotopwertverfahrens, bei dem den verschiedenen Biotoptypen entsprechende Grundwerte zugeordnet sind. Ein Auszug aus dieser Liste ist nachfolgend dargestellt.

 

Biotoptypen (Auszug)                                                           Grundwert

 

versiegelte Fläche                                                             0

Feldwege, Waldwege (unbefestigt)                                        0,1

Aufforstung mit nicht standortheimische Laubgehölzen            0,3

Acker                                                                                       0,3

Intensivgrünland                                                                    0,4

extensiv genutztes Grünland                                                         0,7

Aufforstung mit standortheimischen Laubgehölzen             0,7

stillgelegte Gleisbereiche                                                  0,7

Fließ- und Stillgewässer                                                  0,7

Laubwald, teilw. standortheimisch (Bestand)                           0,9

Bruch- und Auenwald                                                                    1,0

Nass- und Feuchtgrünland                                Bestand              1,0              (Neuanlage 0,8)                                                                                                                                              

 

 

Den unterschiedlichen Biotoptypen wird ein Grundwert auf einer Skala von 0 bis 1 zugewiesen, wobei 0 dem niedrigsten und 1 dem höchsten Wert für Naturschutz und Landschaftspflege entspricht.

Die Ermittlung des Flächenwertes der vom Eingriff betroffenen Fläche erfolgt in Abhängigkeit

des Biotoptyps,

            dessen Grundwert und

            dessen Flächengröße.

 

Daraus ermittelt sich der Gesamtflächenwert der betroffenen Fläche.

Die Ausgleichsmaßnahmen haben diesen Gesamtflächenwert entsprechend zu kompensieren.

Die Ermittlung des Gesamtflächenwertes der Ausgleichsmaßnahmen erfolgt analog der o.g. Parameter.

 

Die Kompensation von Eingriffen kann sowohl innerhalb als auch außerhalb des Geltungsbereich des Bauleitplanes erfolgen.

Bei externen Ausgleichsmaßnahmen können diese zu Sammelausgleichsmaßnahmen zusammengefasst werden.

 

Deren Vorteile sind:

§         die deutlich größeren ökologischen Nutzeffekte

§         die koordinierte Realisierung

§         die Vermeidung von Nutzungseinschränkungen, gerade bei kleineren Grundstücken 

 

Der Ausgleich kann erfolgen auf:

§         Grundstücken im Eigentum der Kommune oder

§         Grundstücken im Privatbesitz, wobei hier der dauerhafte Erhalt durch Reallast oder Baulast gesichert werden muss

Auf die Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen auf privaten Grundstücken wird seitens der Stadt möglichst verzichtet, da deren dauerhafter Erhalt nur schwer sicher zu stellen ist.

 

Neben der Festsetzung konkreter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen innerhalb und außerhalb der Geltungsbereiche von B-Plänen kann eine Eingriffskompensation auch über ein Öko-Konto bei der Unteren Landschaftsbehörde Kreis Unna erfolgen. Dazu kann z.B. seitens des Vorhabenträgers ein finanzieller Ausgleich, dessen Höhe sich an der ermittelten Biotoptypenwerte des Ist-Zustandes bemisst, an die ULB gezahlt werden. Dieser Ausgleichsbetrag wird dann innerhalb des Kreisgebietes für entsprechende Maßnahmen zur Förderung und zum Erhalt von Naturräumen eingesetzt.

Ferner dient das Öko-Konto zur Verrechnung von Ausgleichsmaßnahmen, die in Vorleistung erbracht werden und noch keinem konkreten Eingriff zugeordnet sind.

 

Anlage 1 zeigt eine aktuelle Übersicht der Bauleitplanverfahren in Bergkamen und den daraus resultierenden Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft sowie deren Realisierungsstand in Bergkamen.

 

 

3.   Pflege und Unterhalt der erfolgten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

 

Grundsätzlich sind die als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführten Anpflanzungen und Anlagen dauerhaft zu sichern und entsprechend zu unterhalten. Diese Pflege und der Erhalt werden von der Stadt Bergkamen für die Maßnahmen durchgeführt, die seitens der Stadt für Eingriffe in den Naturhaushalt angelegt worden sind. Der Erhalt von Pflanzungen und Anlagen, die als Ausgleichsverpflichtung von privaten Vorhabenträgern gem. entsprechender Baugnehmigungsauflagen zu erbringen waren oder noch zu erbringen sind, ist durch diese auch sicher zu stellen. (Eine Kontrolle/Überprüfung des Pflegezustandes dieser Kompensationsmaßnahmen unterliegt der ULB des Kreises Unna.) 

 

Bei der überwiegenden Zahl der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die von der Stadt durchzuführen sind, handelt es sich um Aufforstungen. Die Durchführung dieser Aufforstungen wird, nach erfolgter Aufforstungsgenehmigung durch das Regionalforstamt Ruhrgebiet, früher Forstamt Schwerte, vom Fachamt ausgeschrieben. Neben der Erstaufforstung werden die jeweiligen Fachfirmen mit weiteren Leistungen wie Fertigstellungs- und Entwicklungspflege beauftragt.

Die Entwicklungspflege umfasst in erster Linie den Rückschnitt konkurrierender und schneller wachsender Vegetation, bis die Kronen der neugepflanzten Bäume im Freistand sind und nicht mehr von sonstiger Vegetation überragt werden. Diese Pflege wird in den ersten Jahren nach der Aufforstung jährlich neu vergeben und erfolgt je nach Aufforstungsfläche über einen Zeitraum von 3 bis 5 Jahren.

 

Die aufgeforsteten Flächen werden als Flächenergänzung in das Waldkataster der Stadt Bergkamen aufgenommen und im Rahmen der allgemeinen Waldbewirtschaftung und Bestandspflege durch das Fachamt unterhalten.

 

Für Ausgleichsmaßnahmen wie das Biotop Hof Theiler, die Sukzessionsfläche östl. der Hansastraße und die Obstbaumwiese südlich der Sporthalle Hansastraße erfolgen Unterhaltungsmaßnahmen durch den städtischen Baubetriebshof. Beim Biotop Hof Theiler erfolgte die Beauftragung des Baubetriebshof angelehnt an einen mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmten Pflege- und Entwicklungsplan. Auf Grund der Lage inmitten des Wohngebietes besteht für das Biotop ein entsprechend hoher Nutzungsdruck über das gewünschte Maß im Sinne des Erhaltes und der Pflege des Biotopes.

Für die Anfang 2008 fertig gestellte Sukzessionsfläche wird durch den Baubetriebshof in diesem Frühjahr ein Rückschnitt der Vegetation erfolgen. Gleiches gilt für die Begleitvegetation auf der Obstbaumfläche an der Hansastraße.

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Technischer Beigeordneter

 

 

Stellv. Amtsleiter

 

 

 

 

Boden

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Busch