Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umweltfragen des Rates der Stadt Bergkamen nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
1.
Die bundesrechtlichen Vorschriften
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie das Baugesetzbuch (BauGB) verfolgen das Ziel, Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zu vermeiden und unvermeidbare Beeinträchtigungen soweit wie möglich zu kompensieren. Die dazu vom Gesetzgeber geschaffenen Instrumente werden unter dem Begriff der Eingriffsregelung subsumiert.
Sowohl bei einzelnen Baumaßnahmen im Außenbereich als auch bei der Bauleitplanung durch die Städte und Gemeinden hat eine Abwägung der daraus erfolgenden vermeidbaren und unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie bei Unvermeidbarkeit eine Festsetzung geeigneter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu erfolgen. Diese Abwägung ist seit 1993 fester Bestandteil im Aufstellungsverfahren von Bebauungsplänen und Satzungen gem. § 30 ff BauGB.
Zu den wichtigsten Rechtsvorgaben der Eingriffsregelungen gehören:
Regelungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz
§ 18 Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
§ 19 Unvermeidbare
Beeinträchtigungen sind vom Verursacher durch Maßnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen)
oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen)
§ 21 Sind
auf Grund z.B. der Aufstellung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe
in Natur und Landschaft zu erwarten, ist u.a. über den Ausgleich und
Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.
Regelungen des Baugesetzbuches
§ 1 Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange des Naturschutzes, insbesondere die Auswirkungen auf z.B. Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Landschaft und biologische Vielfalt zu berücksichtigen.
§ 1a Für
Eingriffe sind geeignete Maßnahmen zum Ausgleich zu treffen, wobei diese
Maßnahmen auch an anderer Stelle als am Eingriffsort erfolgen können, wenn dies
mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege übereinstimmt.
§ 9 In
Bauleitplänen sind Festsetzungen zu Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zu treffen.
2. Bewertung von Eingriffen in Natur und
Haushalt
Um einen adäquaten Ausgleich für Eingriffe in Natur und Haushalt bei der Bauleitplanung zu gewährleisten, ist es zunächst erforderlich, den ökologischen Wert des Ist-Zustandes des zu überplanenden Bereiches zu ermitteln. Dazu bedient sich die Stadt Bergkamen eines mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Unna abgestimmten Biotopwertverfahrens, bei dem den verschiedenen Biotoptypen entsprechende Grundwerte zugeordnet sind. Ein Auszug aus dieser Liste ist nachfolgend dargestellt.
Biotoptypen (Auszug) Grundwert
versiegelte
Fläche 0
Feldwege,
Waldwege (unbefestigt) 0,1
Aufforstung
mit nicht standortheimische Laubgehölzen 0,3
Acker 0,3
Intensivgrünland 0,4
extensiv
genutztes Grünland 0,7
Aufforstung
mit standortheimischen Laubgehölzen 0,7
stillgelegte
Gleisbereiche 0,7
Fließ- und
Stillgewässer 0,7
Laubwald,
teilw. standortheimisch (Bestand) 0,9
Bruch- und
Auenwald 1,0
Nass- und
Feuchtgrünland Bestand 1,0 (Neuanlage
0,8)
Den
unterschiedlichen Biotoptypen wird ein Grundwert auf einer Skala von 0 bis 1
zugewiesen, wobei 0 dem niedrigsten und 1 dem höchsten Wert für Naturschutz und
Landschaftspflege entspricht.
Die
Ermittlung des Flächenwertes der vom Eingriff betroffenen Fläche erfolgt in
Abhängigkeit
des Biotoptyps,
dessen Grundwert und
dessen Flächengröße.
Daraus
ermittelt sich der Gesamtflächenwert der betroffenen Fläche.
Die
Ausgleichsmaßnahmen haben diesen Gesamtflächenwert entsprechend zu
kompensieren.
Die
Ermittlung des Gesamtflächenwertes der Ausgleichsmaßnahmen erfolgt analog der
o.g. Parameter.
Die
Kompensation von Eingriffen kann sowohl innerhalb als auch außerhalb des
Geltungsbereich des Bauleitplanes erfolgen.
Bei externen
Ausgleichsmaßnahmen können diese zu Sammelausgleichsmaßnahmen
zusammengefasst werden.
Deren Vorteile
sind:
§
die
deutlich größeren ökologischen Nutzeffekte
§
die koordinierte
Realisierung
§
die Vermeidung
von Nutzungseinschränkungen, gerade bei kleineren Grundstücken
Der
Ausgleich kann erfolgen auf:
§
Grundstücken
im Eigentum der Kommune oder
§
Grundstücken
im Privatbesitz, wobei hier der dauerhafte Erhalt durch Reallast oder Baulast gesichert
werden muss
Auf die Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen auf privaten Grundstücken wird seitens der Stadt möglichst verzichtet, da deren dauerhafter Erhalt nur schwer sicher zu stellen ist.
Neben der Festsetzung
konkreter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen innerhalb und außerhalb der
Geltungsbereiche von B-Plänen kann eine Eingriffskompensation auch über ein Öko-Konto
bei der Unteren Landschaftsbehörde Kreis Unna erfolgen. Dazu kann z.B.
seitens des Vorhabenträgers ein finanzieller Ausgleich, dessen Höhe sich an der
ermittelten Biotoptypenwerte des Ist-Zustandes bemisst, an die ULB gezahlt
werden. Dieser Ausgleichsbetrag wird dann innerhalb des Kreisgebietes für
entsprechende Maßnahmen zur Förderung und zum Erhalt von Naturräumen
eingesetzt.
Ferner dient das Öko-Konto
zur Verrechnung von Ausgleichsmaßnahmen, die in Vorleistung erbracht werden und
noch keinem konkreten Eingriff zugeordnet sind.
Anlage 1 zeigt eine aktuelle Übersicht der
Bauleitplanverfahren in Bergkamen und den daraus resultierenden
Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft sowie deren
Realisierungsstand in Bergkamen.
3.
Pflege und Unterhalt der erfolgten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Grundsätzlich sind die als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführten Anpflanzungen und Anlagen dauerhaft zu sichern und entsprechend zu unterhalten. Diese Pflege und der Erhalt werden von der Stadt Bergkamen für die Maßnahmen durchgeführt, die seitens der Stadt für Eingriffe in den Naturhaushalt angelegt worden sind. Der Erhalt von Pflanzungen und Anlagen, die als Ausgleichsverpflichtung von privaten Vorhabenträgern gem. entsprechender Baugnehmigungsauflagen zu erbringen waren oder noch zu erbringen sind, ist durch diese auch sicher zu stellen. (Eine Kontrolle/Überprüfung des Pflegezustandes dieser Kompensationsmaßnahmen unterliegt der ULB des Kreises Unna.)
Bei der
überwiegenden Zahl der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die von der Stadt
durchzuführen sind, handelt es sich um Aufforstungen. Die Durchführung dieser
Aufforstungen wird, nach erfolgter Aufforstungsgenehmigung durch das
Regionalforstamt Ruhrgebiet, früher Forstamt Schwerte, vom Fachamt
ausgeschrieben. Neben der Erstaufforstung werden die jeweiligen Fachfirmen mit
weiteren Leistungen wie Fertigstellungs- und Entwicklungspflege beauftragt.
Die
Entwicklungspflege umfasst in erster Linie den Rückschnitt konkurrierender und
schneller wachsender Vegetation, bis die Kronen der neugepflanzten Bäume im
Freistand sind und nicht mehr von sonstiger Vegetation überragt werden. Diese
Pflege wird in den ersten Jahren nach der Aufforstung jährlich neu vergeben und
erfolgt je nach Aufforstungsfläche über einen Zeitraum von 3 bis 5 Jahren.
Die
aufgeforsteten Flächen werden als Flächenergänzung in das Waldkataster der
Stadt Bergkamen aufgenommen und im Rahmen der allgemeinen Waldbewirtschaftung
und Bestandspflege durch das Fachamt unterhalten.
Für
Ausgleichsmaßnahmen wie das Biotop Hof Theiler, die Sukzessionsfläche östl. der
Hansastraße und die Obstbaumwiese südlich der Sporthalle Hansastraße erfolgen
Unterhaltungsmaßnahmen durch den städtischen Baubetriebshof. Beim Biotop Hof
Theiler erfolgte die Beauftragung des Baubetriebshof angelehnt an einen mit der
Unteren Landschaftsbehörde abgestimmten Pflege- und Entwicklungsplan. Auf Grund
der Lage inmitten des Wohngebietes besteht für das Biotop ein entsprechend
hoher Nutzungsdruck über das gewünschte Maß im Sinne des Erhaltes und der
Pflege des Biotopes.
Für die
Anfang 2008 fertig gestellte Sukzessionsfläche wird durch den Baubetriebshof in
diesem Frühjahr ein Rückschnitt der Vegetation erfolgen. Gleiches gilt für die
Begleitvegetation auf der Obstbaumfläche an der Hansastraße.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag
3. 1 Anlage
Der Bürgermeister In Vertretung Dr.-Ing. Peters Technischer Beigeordneter |
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Stellv. Amtsleiter Boden |
Sachbearbeiter Busch |
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