Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen
beschließt für die folgende Wahlperiode des Ausländerbeirates im Sinne des § 27
GO NRW – vorbehaltlich einer gesetzlichen Änderung – weiterhin unter Abweichung
von der gesetzlichen Vorgabe die Bildung eines alternativen Gremiums
„Integrationsrat“ im Rahmen der Experimentierklausel des § 129 GO NRW und
beauftragt die Verwaltung, erforderlichenfalls einen entsprechenden Antrag an
das Innenministerium des Landes NRW zu stellen.
Sachdarstellung:
Auf der Grundlage des Beschlusses des Landtags Nordrhein-Westfalen vom
16.10.2003 entwickelte das Innenministerium NRW „Handlungsempfehlungen für die
Arbeit und Organisation der Ausländerbeiräte und anders organisierter
Gremien“. Auf dieser Grundlage hat der
Ausländerbeirat der Stadt Bergkamen in seiner Sitzung am 26.01.2004 die Bildung eines alternativen
Gremiums ab der folgenden Wahlperiode anstelle des gesetzlich vorgeschriebenen
Ausländerbeirates gem. § 27 GO NRW befürwortet. Der Rat der Stadt Bergkamen ist
in seiner Sitzung am 01.04.2004 diesem Beschluss des Ausländerbeirates gefolgt
und hat übereinstimmend die Bildung eines alternativen Gremiums befürwortet.
Auf dieser Grundlage wurde auf den Antrag der Verwaltung durch das Innenministerium NRW im April 2004 - abweichend von den Vorschriften des § 27 GO NRW - für die folgende Wahlperiode die Bildung des Integrationsrates mit folgenden Rahmenbedingungen genehmigt:
1. Die Bezeichnung
des einzurichtenden Gremiums lautet: Integrationsrat.
2. Das Gremium besteht aus insgesamt 15 Mitgliedern. Neben den neun gewählten Migrantenvertretern entsendet der Rat der Stadt Bergkamen aus seiner Mitte sechs Vertreter in den Integrationsrat. Dabei soll mindestens von jeder Fraktion ein Mitglied entsandt werden. Die restlichen Sitze sind nach d’Hondt zu verteilen.
3. Der Vorsitzende
des Gremiums soll durch alle Mitglieder des Integrationsrates aus den Reihen
der Migrantenvertreter gewählt werden.
4. Für die
Migrantenvertreter werden allgemeine Vertreter für die Fälle der Abwesenheit
und des Ausscheidens zugelassen, und zwar bei einer Listenverbindung in der
Reihenfolge der aufgestellten Kandidaten und bei Einzelbewerbern durch den
persönlich vorgeschlagenen Vertreter. Diese Vertreter nehmen die
Abwesenheitsvertretung wahr und rücken beim Ausscheiden eines ordentlichen
Mitgliedes in das Gremium nach.
Am 24.11.2004 wurde erstmalig der
Integrationsrat der Stadt Bergkamen gewählt.
Das gewählte System des Integrationsrates
hat sich aus Sicht der Verwaltung bewährt und stellt gegenüber dem gesetzlich
vorgegeben Ausländerbeirat eine erheblich bessere Einbindung des Gremiums in
das politische Gefüge dar.
Aufgrund der dem Innenministerium
vorliegenden Erfahrungsberichte zu den alternativ zum Ausländerbeirat
gebildeten Gremien existieren Bestrebungen verschiedener (politischer) Stellen,
den § 27 GO NRW zu überarbeiten.
Die Genehmigung des Innenministeriums
zur Abweichung von § 27 GO NRW bezieht sich nur auf die derzeit aktuelle
Wahlperiode. Sofern durch den Landtag nicht rechtzeitig vor der Kommunalwahl
bzw. der nächsten Wahlperiode eine Überarbeitung des § 27 GO NRW erfolgt, würde
in der folgenden Wahlperiode ein Ausländerbeirat gewählt werden.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag
Der Bürgermeister In Vertretung Wenske Beigeordneter |
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Amtsleiter Vögeding |
Sachbearbeiter Möllmann |
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