Betreff
Gewässerschutzbericht 2007
Vorlage
9/1462
Aktenzeichen
strü-na
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Betriebsausschuss nimmt die Vorlage des Stadtbetriebes Entwässerung zur Kenntnis.

 

 

Sachdarstellung:

 

Als innerbetriebliche Kontrollinstanz hat der Gewässerschutzbeauftragte die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und  Auflagen im Interesse des Gewässerschutzes nach § 21 b Abs. 2 WHG zu überwachen. Diese orientieren sich an den in der Praxis vorgegebenen Anforderungen der jeweiligen abwassertechnischen Einrichtungen.

Die den Gewässerschutzbeauftragten betreffenden gesetzlichen Regelungen sind im § 21 a - h  WHG  strukturiert. Nach § 21 a Abs. 1 WHG sind Benutzer von Gewässern, die an einem Tag mehr als 750 cbm Abwasser einleiten, verpflichtet, einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen.

Hierbei gilt folgende Voraussetzung:

Es muss eine wasserrechtlich genehmigte Direkteinleitung vorliegen und mehr als 750 cbm  Abwasser pro Tag (auch Regenwasser) in ein Gewässer eingeleitet werden. Dies bedeutet, dass ein Gewässerbenutzer (z. B. Kommune im Bereich eines Abwasserverbandes), der lediglich ein öffentliches Kanalnetz betreibt, und mehr als 750 cbm Abwasser in ein Gewässer einleitet, ebenfalls einen Gewässerschutzbeauftragten (GSB) zu bestellen hat.

Da der § 21 a WHG auf die Benutzung eines Gewässers gerichtet ist, und nicht auf die verschiedenen Einleitungsgenehmigungen, sind verschiedene Abwasseranlagen eines Kanalnetzes als ein in der Verantwortung des Benutzers liegender „Abwasserbetrieb“ anzusehen. Daher werden zur Ermittlung der an einem Tag in ein Gewässer eingeleiteten Abwassermengen addiert.

 

- Das Kanalnetz

Für die Stadt Bergkamen betreibt der Stadtbetrieb Entwässerung (SEB) ein öffentliches Kanalnetz mit Regenwasserkanälen, Schmutzwasserkanälen, Mischwassserkanälen, Druckrohrleitungen sowie diverse Pumpwerke und Regenrückhaltebecken.

In der Stadt Bergkamen befinden sich Sonderbauwerke zur Ableitung von Schmutz– und Regenwasser:

Im Einzelnen sind es zwölf Pumpwerke: (PW)

Am Schlagbaum

Fürstenhof

Gewerbestraße

Gut Velmede

Königstraße

Nordfeldstraße

Nördliche Lippestraße

Werner Straße

Pantenweg

Pumpwerk  „Mersch“

Pumpwerk Alkenbach

Pumpwerk „Hottemax“

Eine  Kleinkläranlage: ( KKA)

            Hammer Straße 120 – 122

Sechs  Regenrückhaltebecken: (RRB)

            Alkenbach

            Industriestraße

            Werner Straße

           Burgemeisterweg 

           Mersch

           Binsenheide

Drei Regenüberlaufbecken: (RÜB)

1.01    Beverbach (Stauraumkanal, SK)

100      Werner Straße (SK)

3.01     Rünther Straße

 

Zwei Regenüberläufe: (RÜ)

            RÜ „Im Alten Dorf“

            Königstraße

Weiterhin müssen ca. 30 Sonderbauwerke durch „Dritte“ (RAG, Lippeverband) im Stadtgebiet betrieben werden, die abwassertechnisch relevant und für das Entwässerungsnetz notwendig sind.

 

- Die Selbstüberwachungsverordnung Kanal:

Im Rahmen der Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwV Kan) wurden die städt. Kanäle und Schachtbauwerke gereinigt und untersucht. Die Verpflichtung, im zweijährigen Rhythmus die Abwasseranlagen zu reinigen und jährlich 5% des Kanalnetzes mit einer TV-Kamera zu befahren wurde erfüllt.

Auch im Jahr 2007 ist ein wesentlicher Anteil beim Bau von Abwasserkanälen, Gewässerunterhaltung und Gewässerausbau, Pumpwerksbau und Kanalsanierung  durch die Ruhrkohle AG (RAG) mit finanziert worden.

Vorfluter, Gräben, Straßenseitengräben und Gewässer 2. und 3. Ordnung sind Entwässerungseinrichtungen der Stadt Bergkamen und werden in Amtshilfe vom SEB betreut.

 

- Gewässerschau:

Traditionell führt der Kreis Unna im Frühjahr die nach den Bestimmungen des Landeswassergesetzes vorgesehene Gewässerschau durch. Es gilt dabei zu prüfen, ob  Flussläufe in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten werden, um gegebenenfalls Maßnahmen dafür einzuleiten. Die Vertreter der Unteren Wasserbehörde des Kreises Unna  zeigten sich  zufrieden mit der Gewässerlandschaft in Bergkamen, auch wenn hier und da  durch bergbaulichen Einfluss das ein oder andere Gewässer gelitten hat und auch weiterhin leiden wird. Letztlich aber wurden gute Noten für die Bergkamener Gewässer verteilt. Das Protokoll zur Gewässerschau ist als Anlage beigefügt. 

Der finanzielle Aufwand für die Instandhaltung und Erneuerung des städt. Entwässerungssystems ist dem Lagebericht des SEB zu entnehmen.

 

- Das Abwasserbeseitigungskonzept:

Das Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) wurde in 2007 fortgeschrieben und in der Sitzung vom 07.11.2007 des Haupt.- und Finanzausschusses als öffentliche Beschlussvorlage vorgestellt. Zuvor ist den Aufsichtsbehörden mit Schreiben vom 14.08.2007  das fortgeschriebene ABK übersandt  worden.

Durch Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 27.12.2007 zur Durchführung von § 53 Abs. 1 Nr. 7 des Landeswassergesetzes - LWG -  erfolgte eine neue Verwaltungsvorschrift über die Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten der Gemeinden. Diese Verwaltungsvorschrift wird künftig in die Fortschreibung des ABK aufgenommen. Die nächste Fortschreibung erfolgt nach 6 Jahren, ergo 2013 für Bergkamen. Inhalt und Darstellung wurden schon an die Anforderungen der Kommunalen und Abwasserberatung NRW angepasst. Gemäß der Aufträge der Bezirksregierung und dem MUNLV ist die K u. A verpflichtet, alle gültigen Abwasserbeseitigungskonzepte bis zum 30.04.2008  in das gültige digitale Format zu überführen und sie den ABK– Servern zur Verfügung zu stellen. Dieser Verpflichtung  ist der SEB nachgekommen.

 

- Sanierungsstrategie:

Um weiterhin nach den anerkannten Regeln der Technik eine optimale Kanalnetzbewirtschaftung durchzuführen, hat der SEB die Ingenieurgesellschaft für Leitungsbau Stein und Partner Consult GmbH aus Bochum damit beauftragt, eine Sanierungsstrategie für das Entwässerungsnetz der Stadt Bergkamen, sowie eine operative Sanierungsplanung für verschiedene Teilnetze des Stadtgebiets aufzustellen. Der Unterzeichner schlägt vor, in einer Betriebsausschusssitzung die Art  und  Weise, so wie  den Aufbau  dieser  Sanierungsstrategie  durch das Büro S & P, Herr Dr.-Ing. Raul Trujillo Alvarez, vorstellen zu lassen. Die Ergebnisse dieser Sanierungsstrategie fließen in das zu überarbeitende ABK ein, welches Grundlage für den Finanzplan im Bereich Planung und Investitionsmaßnahmen ist.

 

- Der Flächennutzungsplan:

Das Aufstellen des neuen Flächennutzungsplanes für die Stadt Bergkamen erzeugt weiter Ansatzpunkte für eine Überarbeitung des ABK. Vor allem die demographische Entwicklung der Bevölkerung, die Rücknahme von geplanten Wohnbau– und Gewerbegebieten  bedingen in Teilbereichen die Überplanung des Entwässerungsnetzes.

 

- Hausanschlussleitung:

Das Thema private Abwasseranlagen und Hausanschlussleitungen werden unter dem neuen § 61a des LWG in NRW beschrieben:

(1)     Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und, soweit  erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein. Niederschlagswasser kann in offenen Gerinnen abgleitet werden. Im Übrigen gilt § 57 entsprechend.

(2)     Die Gemeinde ist berechtigt, die Einrichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächte mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken satzungsrechtlich vorzuschreiben.

(3)     Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung von  Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung der Dichtigkeit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden. Ausgenommen sind Abwasseranlagen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung hat der nach Satz 1 Pflichtige aufzubewahren und der Gemeinde auf verlangen vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen.

(4)     Bei bestehenden Abwasseranlagen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 3 bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31.12.2015 durchgeführt werden.

(5)     Die Gemeinde soll durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Abs. 4 Satz 1 festlegen,

1.      wenn Sanierungsmassnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem ABK  nach § 53 Abs. 1a oder in einem gesonderten Kanalsanierung- und Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind oder

2.      wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der SüwV Kan nach § 61 überprüft.

Die Gemeinde muss für bestehende Abwasserleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Abs. 4 Satz 1 festlegen, wenn    sich diese auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befindet.

1.                  Zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 01.01.1990 errichtet wurden oder

2.                  zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 01.01.1965 errichtet wurden.

Im Falle des Satzes 2 sind bei Festlegung des Zeitraumes die Schutzziele der Wasserschutzgebietsverordnung zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten.

(6)     Die Oberste Wasserbehörde ist ermächtigt, die Anforderungen an die Sachkunde durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Die Gemeinde kann bis zum Erlass der Verwaltungsvorschrift durch Satzung Anforderungen an die Sachkunde festlegen.

(7)     Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für Abwasserleitungen, die aufgrund des § 61  SüwV Kan unterliegen.

Die  Umsetzung des § 61a LWG hat noch zu erfolgen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

3. 1 Anlage

 

Der Betriebsleitung des SEB:

 

 

 

 

Mecklenbrauck

Kaufm. Betriebsleiter

 

 

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Strüwer