Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss nimmt die Vorlage des Stadtbetriebes Entwässerung zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
Als innerbetriebliche Kontrollinstanz hat der
Gewässerschutzbeauftragte die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Gewässerschutzes
nach § 21 b Abs. 2 WHG zu überwachen. Diese orientieren sich an den in der
Praxis vorgegebenen Anforderungen der jeweiligen abwassertechnischen
Einrichtungen.
Die den Gewässerschutzbeauftragten betreffenden
gesetzlichen Regelungen sind im § 21 a - h
WHG strukturiert. Nach § 21 a
Abs. 1 WHG sind Benutzer von Gewässern, die an einem Tag mehr als 750 cbm
Abwasser einleiten, verpflichtet, einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte
zu bestellen.
Hierbei gilt folgende Voraussetzung:
Es muss eine wasserrechtlich genehmigte
Direkteinleitung vorliegen und mehr als 750 cbm Abwasser pro Tag (auch Regenwasser) in ein Gewässer eingeleitet
werden. Dies bedeutet, dass ein Gewässerbenutzer (z. B. Kommune im Bereich
eines Abwasserverbandes), der lediglich ein öffentliches Kanalnetz betreibt,
und mehr als 750 cbm Abwasser in ein Gewässer einleitet, ebenfalls einen
Gewässerschutzbeauftragten (GSB) zu bestellen hat.
Da der § 21 a WHG auf die Benutzung eines Gewässers
gerichtet ist, und nicht auf die verschiedenen Einleitungsgenehmigungen, sind
verschiedene Abwasseranlagen eines Kanalnetzes als ein in der Verantwortung des
Benutzers liegender „Abwasserbetrieb“ anzusehen. Daher werden zur Ermittlung
der an einem Tag in ein Gewässer eingeleiteten Abwassermengen addiert.
- Das Kanalnetz
Für die Stadt Bergkamen betreibt der Stadtbetrieb
Entwässerung (SEB) ein öffentliches Kanalnetz mit Regenwasserkanälen,
Schmutzwasserkanälen, Mischwassserkanälen, Druckrohrleitungen sowie diverse
Pumpwerke und Regenrückhaltebecken.
In der Stadt Bergkamen befinden sich Sonderbauwerke
zur Ableitung von Schmutz– und Regenwasser:
Im Einzelnen sind es zwölf Pumpwerke: (PW)
Am Schlagbaum
Fürstenhof
Gewerbestraße
Gut Velmede
Königstraße
Nordfeldstraße
Nördliche Lippestraße
Werner Straße
Pantenweg
Pumpwerk „Mersch“
Pumpwerk Alkenbach
Pumpwerk „Hottemax“
Eine
Kleinkläranlage: ( KKA)
Hammer
Straße 120 – 122
Sechs
Regenrückhaltebecken: (RRB)
Alkenbach
Industriestraße
Werner
Straße
Burgemeisterweg
Mersch
Binsenheide
Drei Regenüberlaufbecken: (RÜB)
1.01
Beverbach (Stauraumkanal, SK)
100
Werner Straße (SK)
3.01
Rünther Straße
Zwei Regenüberläufe: (RÜ)
RÜ
„Im Alten Dorf“
Königstraße
Weiterhin müssen ca. 30 Sonderbauwerke durch „Dritte“
(RAG, Lippeverband) im Stadtgebiet betrieben werden, die abwassertechnisch
relevant und für das Entwässerungsnetz notwendig sind.
- Die Selbstüberwachungsverordnung Kanal:
Im Rahmen der Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwV
Kan) wurden die städt. Kanäle und Schachtbauwerke gereinigt und untersucht. Die
Verpflichtung, im zweijährigen Rhythmus die Abwasseranlagen zu reinigen und
jährlich 5% des Kanalnetzes mit einer TV-Kamera zu befahren wurde erfüllt.
Auch im Jahr 2007 ist ein wesentlicher Anteil beim Bau
von Abwasserkanälen, Gewässerunterhaltung und Gewässerausbau, Pumpwerksbau und
Kanalsanierung durch die Ruhrkohle AG
(RAG) mit finanziert worden.
Vorfluter, Gräben, Straßenseitengräben und Gewässer 2.
und 3. Ordnung sind Entwässerungseinrichtungen der Stadt Bergkamen und werden
in Amtshilfe vom SEB betreut.
- Gewässerschau:
Traditionell führt der Kreis Unna im Frühjahr die nach
den Bestimmungen des Landeswassergesetzes vorgesehene Gewässerschau durch. Es
gilt dabei zu prüfen, ob Flussläufe in
einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten werden, um gegebenenfalls Maßnahmen
dafür einzuleiten. Die Vertreter der Unteren Wasserbehörde des Kreises
Unna zeigten sich zufrieden mit der Gewässerlandschaft in
Bergkamen, auch wenn hier und da durch
bergbaulichen Einfluss das ein oder andere Gewässer gelitten hat und auch
weiterhin leiden wird. Letztlich aber wurden gute Noten für die Bergkamener
Gewässer verteilt. Das Protokoll zur Gewässerschau ist als Anlage
beigefügt.
Der finanzielle Aufwand für die Instandhaltung und
Erneuerung des städt. Entwässerungssystems ist dem Lagebericht des SEB zu
entnehmen.
- Das Abwasserbeseitigungskonzept:
Das Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) wurde in 2007
fortgeschrieben und in der Sitzung vom 07.11.2007 des Haupt.- und
Finanzausschusses als öffentliche Beschlussvorlage vorgestellt. Zuvor ist den
Aufsichtsbehörden mit Schreiben vom 14.08.2007
das fortgeschriebene ABK übersandt
worden.
Durch Runderlass des Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 27.12.2007 zur
Durchführung von § 53 Abs. 1 Nr. 7 des Landeswassergesetzes - LWG - erfolgte eine neue Verwaltungsvorschrift
über die Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten der Gemeinden. Diese
Verwaltungsvorschrift wird künftig in die Fortschreibung des ABK aufgenommen.
Die nächste Fortschreibung erfolgt nach 6 Jahren, ergo 2013 für Bergkamen.
Inhalt und Darstellung wurden schon an die Anforderungen der Kommunalen und
Abwasserberatung NRW angepasst. Gemäß der Aufträge der Bezirksregierung und dem
MUNLV ist die K u. A verpflichtet, alle gültigen Abwasserbeseitigungskonzepte
bis zum 30.04.2008 in das
gültige digitale Format zu überführen und sie den ABK– Servern zur Verfügung zu
stellen. Dieser Verpflichtung ist der
SEB nachgekommen.
- Sanierungsstrategie:
Um weiterhin nach den anerkannten Regeln der Technik
eine optimale Kanalnetzbewirtschaftung durchzuführen, hat der SEB die
Ingenieurgesellschaft für Leitungsbau Stein und Partner Consult GmbH aus Bochum
damit beauftragt, eine Sanierungsstrategie für das Entwässerungsnetz der Stadt
Bergkamen, sowie eine operative Sanierungsplanung für verschiedene Teilnetze
des Stadtgebiets aufzustellen. Der Unterzeichner schlägt vor, in einer
Betriebsausschusssitzung die Art und Weise, so wie den Aufbau dieser Sanierungsstrategie durch das Büro S & P, Herr Dr.-Ing. Raul
Trujillo Alvarez, vorstellen zu lassen. Die Ergebnisse dieser
Sanierungsstrategie fließen in das zu überarbeitende ABK ein, welches Grundlage
für den Finanzplan im Bereich Planung und Investitionsmaßnahmen ist.
- Der Flächennutzungsplan:
Das Aufstellen des neuen Flächennutzungsplanes für die
Stadt Bergkamen erzeugt weiter Ansatzpunkte für eine Überarbeitung des ABK. Vor
allem die demographische Entwicklung der Bevölkerung, die Rücknahme von
geplanten Wohnbau– und Gewerbegebieten
bedingen in Teilbereichen die Überplanung des Entwässerungsnetzes.
- Hausanschlussleitung:
Das Thema private Abwasseranlagen und
Hausanschlussleitungen werden unter dem neuen § 61a des LWG in NRW beschrieben:
(1)
Private Abwasseranlagen
sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher
sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können.
Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet
sein. Niederschlagswasser kann in offenen Gerinnen abgleitet werden. Im Übrigen
gilt § 57 entsprechend.
(2)
Die Gemeinde ist
berechtigt, die Einrichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder
Einsteigeschächte mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken
satzungsrechtlich vorzuschreiben.
(3)
Der Eigentümer eines
Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum
Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten
Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen.
Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die
Prüfung der Dichtigkeit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden.
Ausgenommen sind Abwasseranlagen zur getrennten Beseitigung von
Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind,
dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. Über das Ergebnis der
Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung hat der
nach Satz 1 Pflichtige aufzubewahren und der Gemeinde auf verlangen vorzulegen.
Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu
wiederholen.
(4)
Bei bestehenden
Abwasseranlagen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 3 bei einer
Änderung, spätestens jedoch bis zum 31.12.2015 durchgeführt werden.
(5)
Die Gemeinde soll durch
Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Abs. 4 Satz 1
festlegen,
1.
wenn
Sanierungsmassnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem ABK nach § 53 Abs. 1a oder in einem gesonderten
Kanalsanierung- und Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind oder
2.
wenn die Gemeinde für
abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der SüwV Kan nach §
61 überprüft.
Die Gemeinde muss für bestehende Abwasserleitungen
durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Abs. 4 Satz 1
festlegen, wenn sich diese auf einem
Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befindet.
1.
Zur Fortleitung
industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 01.01.1990
errichtet wurden oder
2.
zur Fortleitung
häuslichen Abwassers dienen und vor dem 01.01.1965 errichtet wurden.
Im Falle des Satzes 2 sind bei Festlegung des
Zeitraumes die Schutzziele der Wasserschutzgebietsverordnung zu
berücksichtigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer
über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten.
(6)
Die Oberste
Wasserbehörde ist ermächtigt, die Anforderungen an die Sachkunde durch
Verwaltungsvorschrift festzulegen. Die Gemeinde kann bis zum Erlass der
Verwaltungsvorschrift durch Satzung Anforderungen an die Sachkunde festlegen.
(7)
Die Absätze 3 bis 5
gelten nicht für Abwasserleitungen, die aufgrund des § 61 SüwV Kan unterliegen.
Die Umsetzung
des § 61a LWG hat noch zu erfolgen.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag
3. 1 Anlage
Der Betriebsleitung des SEB: Mecklenbrauck Kaufm. Betriebsleiter |
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Sachbearbeiter Strüwer |
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