Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
hier: Verkaufsoffene Sonntage im Jahre 2009
Vorlage
9/1396
Aktenzeichen
32.57.06 qu
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt, die der Erstschrift dieser Niederschrift als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen zu erlassen.

Sachdarstellung:

 

Am 21.11.2006 ist das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) in Kraft getreten. Dieses Gesetz dient der Schaffung und Sicherung einer allgemeinen Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen sowie dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe. Unter Beachtung des § 4 Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage von 00.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sein.

 

Das bedeutet, dass nunmehr die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen rund um die Uhr an sechs Wochentagen möglich ist, während die Ruhe an Sonn- und Feiertagen nach wie vor geschützt werden soll.

Eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen, nämlich die Durchführung von „verkaufsoffenen Sonntagen“, ist jedoch im § 6 LÖG NRW aufgenommen worden. Im Sinne des § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

 

Im § 6 Abs. 4 LÖG NRW wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die entsprechenden Sonn- und Feiertage durch Verordnung freizugeben. Dies bedarf seit Inkrafttreten dieses Gesetzes keiner Beteiligung sonstiger Institutionen, wie es ursprünglich z.B. bei der Kirche, den Gewerkschaften oder dem Einzelhandelsverband etc. nötig war. Ein Anschreiben an die einzelnen Sozialpartner mit der Möglichkeit zur Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme war deshalb nicht zu veranlassen.

 

Auch das gleichzeitige Stattfinden von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen, an die die verkaufsoffenen Sonntage angehängt wurden, ist kein Erfordernis mehr. Analog zu den letzten Jahren ist beabsichtigt, die verkaufsoffenen Sonntage für das Stadtgebiet Bergkamen weiterhin bei gleichzeitigem Stattfinden von entsprechenden Veranstaltungen durchzuführen. Dieser Rahmen dürfte größere Innenstadt-Belebung und größeren Erfolg für beide Veranstaltungen zur Folge haben.

 

Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Hauptgottesdienstzeit (09:00 bis 11:00 Uhr) Rücksicht zu nehmen. Außerdem ist geregelt, dass ein verkaufsoffener Sonntag maximal an einem der vier Adventssonntage stattfinden darf, jedoch nicht am 1. und 2. Weihnachtstag, am Ostersonntag, am Pfingstsonntag und an den Stillen Feiertagen gem. des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage des Landes NRW – Feiertagsgesetz NRW – vom 23. April 1989.

 

Um den Einzelhändlern sowie den Veranstaltern dieser Festivitäten innerhalb des Stadtgebietes Bergkamen und auch den Bergkamener Bürgerinnen und Bürgern sowie den Besuchern größtmögliche Planungssicherheit hinsichtlich der Termine und der Organisation geben zu können, sollen die vier zugelassenen verkaufsoffenen Sonntage für das Jahr 2009 in einer Rechtsverordnung, gültig für das gesamte Stadtgebiet, festgesetzt werden.

 

An den nachstehend aufgeführten Terminen sollen die verkaufsoffenen Sonntage für das Stadtgebiet Bergkamen im Zeitraum von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf der Grundlage des LÖG NRW festgelegt werden:

 

·         Sonntag, 29.03.2009 (Ostermarkt)

 

·         Sonntag, 03.05.2009 (3. Bergkamener Blumen Börse)

 

·         Sonntag, 11.10.2009 (Herbstkirmes)

 

·         Sonntag, 29.11.2009 (Bergkamener Weihnachtsmarkt)

 

Damit wird der aktuellen Empfehlung des Bergkamener Einzelhandels gefolgt.

 

Die Verwaltung schlägt dem Rat der Stadt Bergkamen vor, die als Anlage 1 beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zu erlassen.

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

3. 1 Anlage

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Wenske

Beigeordneter

 

 

Amtsleiterin

 

 

 

 

Busch

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Quabeck

Sichtvermerk StA 30

 

 

 

 

Roreger