hier: Kündigung des Konzessionsvertrages zwischen der Stadt Bergkamen und der Gelsenwasser AG
Beschlussvorschlag:
1. Der
Rat beschließt die Verwaltung zu beauftragen, den Konzessionsvertrag zwischen
Stadt Bergkamen und Gelsenwasser vom 06.12./21.12.1978 fristgereicht bis zum
30.06.2008 mit Wirkung zum 31.12.2008 zu kündigen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, regelmäßig über das Verfahren zu berichten, mit dem Ziel, noch im Jahre 2008 eine endgültige Entscheidung über die künftige Wasserversorgung im Einvernehmen mit den beiden weiteren Gesellschaftern Gemeinde Bönen und Stadt Kamen treffen zu können.
Sachdarstellung:
Begründung und Beschlussvorschlag
der Drucksache 9/1308 haben offenbar einerseits zu teilweisen
Fehlinterpretationen und Schlussfolgerungen in den Beratungen der Fraktionen
des Rates geführt.
Andererseits sind in diesen Tagen an die Ratsmitglieder, die Verwaltung und an
die Presse Briefe des Vorstandes der Gelsenwasser AG gesandt worden, auf die
einzugehen ist.
Mit diesen zusätzlichen
Ausführungen als Ergänzungsvorlage soll klar gestellt werden, dass
1. keine
Beschlussfassung oder Vorentscheidung über den Abschluss eines auf 30 Jahre
ausgerichteten Konzessionsvertrages über die Wasserversorgung in der Stadt
Bergkamen zwischen Stadt als Konzessionsgeberin und der GSW
Gemeinschaftsstadtwerke GmbH – nachfolgend „GSW“ genannt – als
Konzessionsnehmerin getroffen werden soll.
2. der
Auftrag an die Geschäftsführung der GSW, wie er durch einstimmigen Beschluss
des Rates der Stadt Bergkamen vom 14.04.2005 und gleichlautenden Beschlüssen
der anderen Gesellschafter der GSW in Form des Konsortialvertrages beschlossen
wurde, bestehen bleibt.
Der vorgenannte Beschluss des Rates bekräftigt die mit Gründung der GSW
vereinbarte Zielsetzung, neben den Versorgungssparten Strom, Gas und Fernwärme
auch die Wasserversorgung als interkommunale Gemeinschaftsaufgabe wahrzunehmen,
sofern auch diese Sparte wirtschaftlich erfolgreich betrieben werden kann.
Die Konsortialvereinbarung zwischen der Gemeinde Bönen, den Städten Kamen und
Bergkamen und der GSW vom 01.01.2005 regelt im § 2 die
versorgungswirtschaftliche Zusammenarbeit der vorgenannten Partner.
§ 2 Abs. 4 konkretisiert die Ausgestaltung der Wasserversorgung und hat
folgenden Wortlaut:
“Die Partner sind sich einig, dass die Ausgestaltung der Energie- und
Wasserversorgung in den Kommunen von ihrem gemeinsamen Willen zur
interkommunalen Aufgabenwahrnehmung getragen werden soll.
Sie werden deshalb entsprechend den Möglichkeiten, die ihnen ihre Beteiligung
an der Gesellschaft verleiht, auf die die Entwicklung und Verwirklichung eine
ökonomisch effizienten und ökologisch sinnvollen Energie- und Wasserversorgung
einschließlich der Fernwärmeversorgung hinwirken. Dabei wird davon ausgegangen,
dass positive Synergieeffekte zur Minderung des Aufwandes erzielt werden.
Die Partner sind sich einig, bei auslaufenden Konzessions- oder
Gestattungsverträgen – nach Feststellung der Wirtschaftlichkeit – den Erwerb
der Versorgungsanlagen und die Übernahme der Versorgung durch die GSW zu
gewährleisten.
Zu diesem Zweck erteilen die Gesellschafter der Geschäftsführung rechtzeitig
das Verhandlungsmandat zur Vorbereitung der Abwicklung der jeweiligen Verträge
gem. den Endschaftsbestimmungen.
Zur angemessenen Finanzierung des Erwerbs weiter Versorgungsanlagen mit
Eigenkapital leisten die Gesellschafter der GSW Kapitaleinlagen, die dem
Eigenkapitalverhältnis an der Bilanzsumme entsprechen, im Verhältnis ihrer
Geschäftsanteile, soweit eine Finanzierung durch die GSW ohne Kapitaleinlagen
nicht vertretbar ist.“
Auf der Grundlage des vorgenannten Konsortialvertrages wurde die
Geschäftsführung der GSW tätig und hat entsprechende Verfahren zur
Kaufpreisermittlung etc. eingeleitet, mit der Gelsenwasser AG versucht
abzustimmen und durch entsprechende Gutachten zu unterlegen.
3. die
Kündigung des Konzessionsvertrages Stadt Bergkamen und der Gelsenwasser AG vom
06.12./21.12.1978 aus Rechts- und Fristgründen zum 03.06.2008 mit Wirkung zum
31.12.2008 erfolgen muss, um die Gestaltungshoheit beim Konzessionsgeber, der
Stadt Bergkamen, zu belassen.
Der § 11 des vorgenannten Konzessionsvertrages Stadt Bergkamen und der
Gelsenwasser AG regelt die Übernahme der Versorgung. Danach hat
entsprechend § 11 Abs. 1 nach Ablauf
des Vertrages, der für die Zeit vom 01.01.1979 bis zum 31.12.2008 abgeschlossen
wurde, die Gemeinde das Recht, die innerhalb ihres Hoheitsgebietes liegenden
Rohrleitungen mit Ausnahme derjenigen, die der Versorgung von Abnehmern
außerhalb der Gemeinden dienen, käuflich zu übernehmen. Die Gemeinde ist hierzu
verpflichtet, wenn sie die Versorgung selbst weiter betreibt oder sie einem
Dritten überlässt.
Im § 11 Abs. 2 ist die Ermittlung des Übernahmepreises dem Grunde nach
geregelt. Dieser wird durch den Sachzeitwert der genannten Anlagen im Zeitpunkt
der Übernahme bestimmt. Der Sachzeitwert ist gleich dem Wiederbeschaffungswert
abzüglich der Absetzung, die sich mit Rücksicht auf das Alter und den Zustand
der Anlage im Zeitpunkt der Übernahme ergibt.
Ferner sind Zuschüsse für den Bau der Wasserversorgungsanlagen, die geleistet
wurden, vom Sachzeitwert abzusetzen. Die Höhe der Zuschussleistungen, die
Gelsenwasser AG erhalten hat z. B. von Haus- und Grundstückseigentümern etc.
sind bisher von Gelsenwasser nach jetzigem Kenntnisstand nicht ausreichend
benannt worden, stellen aber mit Sicherheit eine wesentliche Größe mit
Blick auf die Kaufpreisbildung dar.
Im Übrigen regelt der Konzessionsvertrag in §10, dass der Vertrag für die Zeit
vom 01.01.1979 bis zum 31.12.2008 abgeschlossen wird. Er verlängert sich um
jeweils 10 Jahre, wenn er nicht spätestens zwei Jahre vor seinem jeweiligen
Ablauf durch Einschreibebrief gekündigt wird.
Diese Frist für die Kündigung wurde durch Schreiben von Gelsenwasser vom 06.
April 2006 von 24 auf 6 Monate verkürzt, mit dem Hinweis, dass damit die
Gremien der Stadt erst Mitte des Jahres 2008 über die Beendigung des
Konzessionsvertrages entscheiden brauchen.
Ferner wurde zum Ausdruck gebracht – in dem Schreiben vom 06. April 2006 – dass
im Laufe des Jahres eine gemeinsame Bewertung der Anlagen vorzunehmen ist und
im Abschluss eine mögliche Form der Zusammenarbeit analysiert werden soll.
Bemerkenswert ist zweifellos, dass erst mit Zustellung der Vorlage an die
Mitglieder des Rates zur Ratssitzung im Juni 2008 Gelsenwasser aktiv geworden
ist mit dem Ziel, dass die Kündigung des Konzessionsvertrages aufgeschoben bzw.
unterlassen wird.
Darüber hinaus wird in Rede gestellt, den bisherigen Konzessionsvertrag zu den
gleichen Bedingungen wie bisher zu verlängern.
Dies kann nur vor dem Hintergrund gesehen werden, dass Gelsenwasser weiß, dass
eine inhaltliche Veränderung der Regelungen des Konzessionsvertrages eine
Verlängerung des Konzessionsvertrages aus wettbewerbs- und vergaberechtlichen
Gründen durch Dritte angreifbar macht. Ansonsten ist ein
„Ausschreibungsverfahren“ durchzuführen. Ob sich diese Pflicht auch auf den
Wasserlieferungsvertrag bezieht, ist nicht auszuschließen, muss aber rechtlich
noch geprüft werden.
Wichtiger ist noch, dass bei einer unterlassenen Kündigung und der Verlängerung
des Konzessionsvertrages die Stadt alle Möglichkeiten der Gestaltung, wie sie
im Konsortialvertrag zwischen Kamen, Bönen und Bergkamen vereinbart sind, durch
einseitiges „Handeln“ aus der Hand gibt. Die negativen Auswirkungen für die
bisher gute interkommunale Zusammenarbeit in der GSW sind durch diesen
einseitigen Schritt der Stadt Bergkamen überhaupt nicht abzuschätzen.
4. durch
die Kündigung am 30.06.2008 bleibt die Möglichkeit erhalten, diese bis zum
31.12.2008 – natürlich mit Zustimmung des bisherigen Vertragspartner
Gelsenwasser AG – zurückzunehmen. Dies könnte dann angezeigt sein, wenn nach
Vorliegen aller Daten, die in nahezu vollem Umfang Gelsenwasser zur Verfügung
stellen muss, erkennbar eine Wirtschaftlichkeit- und
Erfolgsvorausschauberechnung zeigt, dass eine Übernahme der Wasserversorgung
durch die GSW entsprechend der Konsortialvereinbarung nicht vertretbar ist.
Warum Gelsenwasser, wie mit Schreiben vom 04.06.2008 erwähnt, hierauf nicht
eingeht, erschließt sich nicht. Es wird lediglich der Eindruck erweckt, eine
Kündigung sei nicht rückholbar. Eine Kündigung, so hat der BGH in einer
Grundsatzentscheidung vom 24.06.1998 entschieden, ist aber durchaus aufzuheben.
Voraussetzung dafür ist, dass sich die beiden Parteien darüber einig werden und
einen Vertrag schließen des Inhalts, dass sie sich gegenseitig so
behandeln wollen, wie wenn die Kündigung nicht erfolgt wäre. Der
gekündigte Vertrag bleibt damit, wenn und soweit keine Veränderungen vereinbart
werden, zu den bisherigen Bedingungen unverändert in Kraft.
5. schließlich
können die Gelsenwasser AG und die Geschäftsführung der GSW sowie die
eingesetzten Gutachter das Zeitfenster bis zum 31.12.2008 nutzen, um die
Gesellschafter – Gemeinde Bönen, Stadt Kamen und Stadt Bergkamen – in den Stand
zu versetzen, die Frage der künftigen Wasserversorgung abschließend entscheiden
zu können.
Von daher wird vorgeschlagen,
die Verwaltung zu beauftragen den Konzessionsvertrag zwischen der Stadt
Bergkamen und Gelsenwasser vom 06.12./21.12.1978 fristgerecht zum 30.06.2008
mit Wirkung zum 31.12.2008 zu kündigen.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag
Der Bürgermeister Schäfer |
Mitunterzeichnung Mecklenbrauck Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer |
|
|
|