Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Umweltfragen des Rates der Stadt Bergkamen nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis.

Sachdarstellung:

 

 

1. Rechtliche Grundlagen:

 

Ausgangspunkt ist die durch den Rat der EU erlassenen “Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm” vom 25. Juni 2002.

Mit dem “Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm” vom 24. Juni 2005 wurde die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.

Als Umgebungslärm bezeichnet das Gesetz belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien einschließlich des vom Straßen-, Eisenbahn- und Flugverkehrs sowie von Geländen mit industrieller Tätigkeit ausgehenden Lärms.

Für diese Lärmverursacher haben die jeweils zuständigen Behörden zunächst eine Lärmkartierung zur Ermittlung der durch Umgebungslärm betroffenen lärmempfindlichen Gebäude und Gebiete (z.B. Wohnen, Krankenhäuser, Schulen, Kurgebiete) zu erstellen. Diese Kartierungen beruhen auf der rechnerischen Ermittlung von Geräuschpegeln im Umfeld der jeweiligen Verursacher.

Für NRW hat das Landesumweltministerium das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) mit der Erstellung der Lärmkartierung für die Bereiche Straßen- und Flugverkehr sowie Industrieanlagen beauftragt. Die Lärmkartierung des Eisenbahnverkehrs erfolgt durch das Eisenbahn- Bundesamt.

Basierend auf den Ergebnissen der Lärmkartierungen haben die zuständigen Behörden, in NRW derzeit die Kommunen, Lärmaktionspläne mit dem Ziel der Reduzierung der Lärmbelästigung betroffener Bereiche zu erstellen.

 

Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt in mehreren, nachstehend aufgeführten, zeitlichen und räumlichen Abschnitten.

 

Lärmkartierung (in NRW durch LANUV)

 

bis zum 30. Juni 2007 (Stufe I)

Erstellung von Lärmkarten für

 

Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern und

Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 6 Mio. Kraftfahrzeugen/Jahr und

Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 60.000 Zügen/Jahr

 

bis zum 30. Juni 2012 (Stufe II)

Erstellung von Lärmkarten für

 

Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohner

Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen/Jahr Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30.000 Zügen/Jahr

 

Lärmaktionspläne (Aufstellung durch Gemeinden)

 

bis zum 18. Juli 2008 (Stufe I)

      Aufstellung von Lärmaktionsplänen bei Konfliktsituationen

 

in Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohnern

entlang Hauptverkehrsstraßen (> 6 Mio. Fahrzeuge/a)

entlang Haupteisenbahnstrecken (> 60.000 Züge/a)

 

bis zum 18. Juli 2013 (Stufe II)

 

Aufstellung von Lärmaktionsplänen für sämtliche

Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken

 

 

2. Stand der Lärmkartierung

 

Das LANUV hat entsprechend der o.g. Vorgaben für die betroffenen Bereiche eine Lärmkartierung durchgeführt und die Lärmpegel aus vorhandenen Daten berechnet. Diese Daten umfassen Angaben über das Verkehrsaufkommen, die Besiedlungsdichte, über das Gelände, bestehende Schallhindernisse sowie die Lage und Schallstärke der berücksichtigten Schallquellen.

 

Als Quellen für Umgebungslärm wurden neben den Hauptverkehrsstrecken auch für Flugplätze und Industrieanlagen Lärmpegel ermittelt. Bei den Industrieanlagen wurden diejenigen berücksichtigt, bei denen auf Grund ihrer Betriebsgenehmigung nicht auszuschließen ist, dass von ihnen relevante Lärmpegel auf Wohngebiete einwirken. Die Ermittlung beschränkte sich zunächst auf die Ballungsgebiete mit mehr als 250.000 Einwohner lt. Umsetzungsgesetz.

 

In den Lärmkarten sind die Lärmpegel der verschiedenen Quellen in sog. Isophonen-Bändern in jeweils 5 dB(A) schritten innerhalb einer Bandbreite

 

tagsüber  von 55 dB(A) bis > 75 dB(A) und

nachts von 45 dB(A) bis > 70 dB(A)

 

Zur Identifizierung des dringlichsten Handlungsbedarfes sind in den Lärmkarten als Auslösewert die Isophonen von

 

tagsüber 70 dB(A) und

nachts 60 dB(A) einzutragen.

 

Die Fertigstellung der Lärmkartierung durch das LANUV erfolgte rd. ein halbes Jahr nach der o.g. Fristsetzung gegen Ende 2007 und die Ergebnisse wurden ins Internet eingestellt.

 

Die Ermittlung der Lärmpegel der Haupteisenbahnstrecken obliegt dem Eisenbahn- Bundesamt (EBA). Die Ergebnisse werden, nach Auskunft des EBA, voraussichtlich im Juni 2008 auf den Internetseiten des EBA veröffentlich.

Nach Rückfrage beim EBA wird die das Bergkamener Stadtgebiet querende Hamm-Osterfelder-Bahnlinie nicht in die Stufe I der Lärmkartierung aufgenommen, da die jährliche Verkehrsbelastung der Strecke nach Angaben des EBA unterhalb des Schwellenwertes von 60.000 Zügen pro Jahr liege. Für eine Aufnahme der Hamm-Osterfelder-Bahnlinie in die Lärmkartierung der Stufe II (Erstellung bis 30. Juni 2012) liegt der Schwellenwert der Verkehrsbelastung bei 30.000 Zügen pro Jahr. Seitens des EBA konnte keine Aussage erhalten werden, ob dieser Schwellenwert überschritten wird.

 

 

3. Ergebnis der Lärmkartierung Stufe I für Bergkamen

 

In den Anlagen 1 und 2 sind die Ergebnisse der Lärmkartierung des LANUV für das Stadtgebiet Bergkamen dargestellt.

Betroffen sind in der Stufe I die das Stadtgebiet tangierenden Autobahnen A1 und A2,Teilstücke der Bundesstraßen B 61 und B 233 sowie ein Teilstück der Landesstraße L 739.

Diese Straßen und die dargestellten Teilstücke weisen eine Verkehrsbelastung von über 6 Mio. Fahrzeugen pro Jahr auf. Bei den weiterführenden Streckenabschnitte der das Stadtgebiet querenden Bundes- und Landesstraßen unterschreitet die Verkehrsbelastung den o.g. Schwellenwert.

 

Nach Ermittlung des LANUV liegt die Linie zur Kennzeichnung des Auslösewertes der Lärmbelastung (tagsüber 70 dB(A) und nachts 60 dB(A)) entlang der beiden BAB  außerhalb bewohnter Bereiche. Gleiches gilt für den Bereich entlang der B 61 von der BAB-Auffahrt bis zur Kreuzung Buckenstraße.

 

Lediglich an der B 233 und der L 736 befinden sich in einem engen Bereich Wohnungen innerhalb der Isophone des Auslösewertes.

Die vermutliche Zahl der in den betroffenen Bereichen Wohnenden liegt dabei, nach Rücksprache mit dem Bürgerbüro, bei rd. 40 Personen.

 

Für diese Konfliktbereiche entlang der B 233 und der L 736 sind, nach Vorgabe des Umsetzungsgesetzes zur Umgebungslärm-Richtlinie, bis zum 18. Juli 2008 Lärmaktionspläne von den Gemeinden in NRW aufzustellen. Neben der Beteiligung der Öffentlichkeit ist dabei vor allem eine Abstimmung der in den Lärmaktionsplänen vorgeschlagenen Maßnahmen zur Lärmreduzierung mit den jeweiligen Maßnahmenträgern durchzuführen. Für die Konfliktbereiche in Bergkamen ist der entsprechende Maßnahmenträger der Landesbetrieb Straßenbau (Straßen.NRW).

 

Da Bergkamen nicht in die Stufe I der Ballungsräume (> 250.000 Einw.) fällt, erfolgt eine Lärmkartierung für den Bereich des industriell verursachten Umgebungslärms erst in der Stufe II der Kartierung (Erstellung bis 30. Juni 2012) und erst dann ergeben sich mögliche Erfordernisse für entsprechende Lärmaktionspläne (Erstellung bis 18. Juli 2013). Für die Lärmkartierung der Stufe II wird Bergkamen gemeinsam mit den Städten Lünen und Kamen als Ballungsraum mit mehr als 100.000 Einw. vom LANUV geführt.

 

Gleiches gilt für Ermittlung des Umgebungslärms entlang der Hamm-Osterfelder-Bahnlinie, soweit der Schwellenwert von 30.000 Zügen pro Jahr überschritten wird.

 

 

4. Lärmaktionspläne

 

Zum Ende des vergangenen Jahres hat das Bundesverkehrsministerium die “Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm” (Lärmschutz-Richtlinien-StV) erlassen. Als mögliche straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen des jeweiligen Maßnahmenträgers (z.B. Straßen.NRW) kommen gemäß der Richtlinie in Betracht:

 

Verkehrslenkung

Lichtzeichenregelung

Geschwindigkeitsbeschränkungen

Verkehrsverbote

 

Dabei gibt die Richtlinie vor, dass stets diejenige Maßnahme vorzuziehen ist, die den geringsten Eingriff in den Straßenverkehr darstellt. Im Einzelfall sind Kombinationen der verkehrsrechtlichen Maßnahmen mit anderen Maßnahmen, z.B. aktiver oder passiver Lärmschutz, möglich. Nach der Richtlinie sollen die straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen keinen Ersatz für technisch mögliche und finanziell tragbare bauliche oder andere Maßnahmen sein.

 

Allerdings ist zur Zeit noch zu klären, in welchen Bereichen sich tatsächliche Konfliktsituationen durch den vom Straßenverkehr ausgehenden Umgebungslärm auch aus Sicht des Verkehrsministeriums und der Maßnahmenträger ergeben.

 

Die Lärmschutz-Richtlinien-StV gibt vor, dass die “zur Vorbereitung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen notwendigen Lärmberechnungen ... vom Straßenbaulastträger durchzuführen” sind. “Darstellungen der Lärmsituation in Lärmkarten (Anm.: wie sie vom LANUV erstellt werden) reichen nicht aus und sind auf Grund des unterschiedlichen Berechnungsverfahrens ... auch nicht geeignet, um das Überschreiten der Richtwerte ... zu belegen”. 

 

Das LANUV NRW hat damit den Kommunen Lärmkartierungen zum Straßenverkehrslärm zur Verfügung stellt, aus denen sich nach dem Berechnungsverfahren des LANUV Konfliktsituationen durch Überschreitung der o.g. Auslösewerte ergeben. Diese Überschreitungen sind allerdings erst mit dem jeweiligen Straßenbaulastträger abzugleichen, da sich durch deren Berechnungsverfahren möglicherweise ein andere Situation darstellt.

 

Für Bergkamen und die vom LANUV ermittelten Ergebnisse erfolgt derzeit eine entsprechende Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW. Ausgehend von den LANUV-Ergebnissen wird dabei gleichzeitig eine Abstimmung der möglichen straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen zur Reduzierung des Umgebungslärms in den betroffenen Bereichen erfolgen.

Ob sich erhebliche Abweichungen bei den unterschiedlichen Berechnungen der Lärmsituation ergeben, bleibt zunächst abzuwarten. Allerdings ist davon auszugehen, dass nur in Konfliktbereichen, die durch den Straßenbaulastträger ermittelt worden sind, dieser auch zu entsprechenden Maßnahmen bereit sein wird.

 

Im Rahmen der Fristen zur Aufstellung von Aktionsplänen der Stufe I (18. Juli 2008) wird die Stadt Bergkamen, in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände, dem Landesumweltministerium den bis dahin aktuellen Stand der Abstimmung der Konfliktbereiche mit dem Landesbetrieb Straßenbau und die Abstimmung der möglichen straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen als Sachstand mitteilen. Damit trägt die Stadt Bergkamen nicht zuletzt auch dem Verursacherprinzip Rechnung.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

3. 2 Anlagen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Technischer Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Styrie

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Busch