Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umweltfragen des Rates der Stadt Bergkamen nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
1. Rechtliche Grundlagen:
Ausgangspunkt ist die durch den Rat der EU erlassenen “Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm” vom 25. Juni 2002.
Mit dem “Gesetz zur Umsetzung der
EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm” vom 24. Juni
2005 wurde die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.
Als Umgebungslärm bezeichnet das
Gesetz belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien
einschließlich des vom Straßen-, Eisenbahn- und Flugverkehrs sowie von Geländen
mit industrieller Tätigkeit ausgehenden Lärms.
Für diese Lärmverursacher haben die
jeweils zuständigen Behörden zunächst eine Lärmkartierung zur Ermittlung der
durch Umgebungslärm betroffenen lärmempfindlichen Gebäude und Gebiete (z.B.
Wohnen, Krankenhäuser, Schulen, Kurgebiete) zu erstellen. Diese Kartierungen
beruhen auf der rechnerischen Ermittlung von Geräuschpegeln im Umfeld der
jeweiligen Verursacher.
Für NRW hat das
Landesumweltministerium das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
NRW (LANUV NRW) mit der Erstellung der Lärmkartierung für die Bereiche Straßen-
und Flugverkehr sowie Industrieanlagen beauftragt. Die Lärmkartierung des
Eisenbahnverkehrs erfolgt durch das Eisenbahn- Bundesamt.
Basierend auf den Ergebnissen der
Lärmkartierungen haben die zuständigen Behörden, in NRW derzeit die Kommunen,
Lärmaktionspläne mit dem Ziel der Reduzierung der Lärmbelästigung betroffener
Bereiche zu erstellen.
Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt in
mehreren, nachstehend aufgeführten, zeitlichen und räumlichen Abschnitten.
Lärmkartierung (in NRW durch LANUV)
bis zum 30. Juni 2007 (Stufe
I)
Erstellung von Lärmkarten für
Ballungsräume mit mehr als 250.000
Einwohnern und
Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 6 Mio.
Kraftfahrzeugen/Jahr
und
Haupteisenbahnstrecken mit mehr als
60.000 Zügen/Jahr
bis zum 30. Juni 2012 (Stufe
II)
Erstellung von Lärmkarten für
Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohner
Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3
Mio. Kraftfahrzeugen/Jahr Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30.000 Zügen/Jahr
Lärmaktionspläne (Aufstellung durch Gemeinden)
bis zum 18. Juli 2008 (Stufe
I)
Aufstellung von Lärmaktionsplänen bei Konfliktsituationen
in Ballungsräumen mit mehr als
250.000 Einwohnern
entlang Hauptverkehrsstraßen (> 6
Mio. Fahrzeuge/a)
entlang Haupteisenbahnstrecken (>
60.000 Züge/a)
bis zum 18. Juli 2013 (Stufe
II)
Aufstellung von Lärmaktionsplänen für
sämtliche
Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen
und Haupteisenbahnstrecken
2. Stand der Lärmkartierung
Das LANUV hat entsprechend der o.g.
Vorgaben für die betroffenen Bereiche eine Lärmkartierung durchgeführt und die
Lärmpegel aus vorhandenen Daten berechnet. Diese Daten umfassen Angaben über das
Verkehrsaufkommen, die Besiedlungsdichte, über das Gelände, bestehende
Schallhindernisse sowie die Lage und Schallstärke der berücksichtigten
Schallquellen.
Als Quellen für Umgebungslärm wurden
neben den Hauptverkehrsstrecken auch für Flugplätze und Industrieanlagen
Lärmpegel ermittelt. Bei den Industrieanlagen wurden diejenigen berücksichtigt,
bei denen auf Grund ihrer Betriebsgenehmigung nicht auszuschließen ist, dass
von ihnen relevante Lärmpegel auf Wohngebiete einwirken. Die Ermittlung
beschränkte sich zunächst auf die Ballungsgebiete mit mehr als 250.000
Einwohner lt. Umsetzungsgesetz.
In den Lärmkarten sind die Lärmpegel
der verschiedenen Quellen in sog. Isophonen-Bändern in jeweils 5 dB(A)
schritten innerhalb einer Bandbreite
tagsüber von 55 dB(A) bis > 75 dB(A) und
nachts von 45 dB(A) bis > 70 dB(A)
Zur Identifizierung des dringlichsten
Handlungsbedarfes sind in den Lärmkarten als Auslösewert die Isophonen
von
tagsüber 70 dB(A) und
nachts 60 dB(A) einzutragen.
Die Fertigstellung der Lärmkartierung
durch das LANUV erfolgte rd. ein halbes Jahr nach der o.g. Fristsetzung gegen
Ende 2007 und die Ergebnisse wurden ins Internet eingestellt.
Die Ermittlung der Lärmpegel der
Haupteisenbahnstrecken obliegt dem Eisenbahn- Bundesamt (EBA). Die
Ergebnisse werden, nach Auskunft des EBA, voraussichtlich im Juni 2008 auf den
Internetseiten des EBA veröffentlich.
Nach Rückfrage beim EBA wird die das
Bergkamener Stadtgebiet querende Hamm-Osterfelder-Bahnlinie nicht in die
Stufe I der Lärmkartierung aufgenommen, da die jährliche Verkehrsbelastung
der Strecke nach Angaben des EBA unterhalb des Schwellenwertes von 60.000 Zügen
pro Jahr liege. Für eine Aufnahme der Hamm-Osterfelder-Bahnlinie in die
Lärmkartierung der Stufe II (Erstellung bis 30. Juni 2012) liegt der
Schwellenwert der Verkehrsbelastung bei 30.000 Zügen pro Jahr. Seitens des EBA
konnte keine Aussage erhalten werden, ob dieser Schwellenwert überschritten
wird.
3. Ergebnis der Lärmkartierung Stufe
I für Bergkamen
In den Anlagen 1 und 2 sind die
Ergebnisse der Lärmkartierung des LANUV für das Stadtgebiet Bergkamen
dargestellt.
Betroffen sind in der Stufe I die das
Stadtgebiet tangierenden Autobahnen A1 und A2,Teilstücke der Bundesstraßen B 61
und B 233 sowie ein Teilstück der Landesstraße L 739.
Diese Straßen und die dargestellten
Teilstücke weisen eine Verkehrsbelastung von über 6 Mio. Fahrzeugen pro Jahr
auf. Bei den weiterführenden Streckenabschnitte der das Stadtgebiet querenden
Bundes- und Landesstraßen unterschreitet die Verkehrsbelastung den o.g.
Schwellenwert.
Nach Ermittlung des LANUV liegt die Linie zur Kennzeichnung des Auslösewertes der Lärmbelastung (tagsüber 70 dB(A) und nachts 60 dB(A)) entlang der beiden BAB außerhalb bewohnter Bereiche. Gleiches gilt für den Bereich entlang der B 61 von der BAB-Auffahrt bis zur Kreuzung Buckenstraße.
Lediglich an der B 233 und der L 736
befinden sich in einem engen Bereich Wohnungen innerhalb der Isophone des
Auslösewertes.
Die vermutliche Zahl der in den
betroffenen Bereichen Wohnenden liegt dabei, nach Rücksprache mit dem
Bürgerbüro, bei rd. 40 Personen.
Für diese Konfliktbereiche entlang
der B 233 und der L 736 sind, nach Vorgabe des Umsetzungsgesetzes zur
Umgebungslärm-Richtlinie, bis zum 18. Juli 2008 Lärmaktionspläne von den
Gemeinden in NRW aufzustellen. Neben der Beteiligung der Öffentlichkeit ist
dabei vor allem eine Abstimmung der in den Lärmaktionsplänen vorgeschlagenen
Maßnahmen zur Lärmreduzierung mit den jeweiligen Maßnahmenträgern
durchzuführen. Für die Konfliktbereiche in Bergkamen ist der entsprechende
Maßnahmenträger der Landesbetrieb Straßenbau (Straßen.NRW).
Da Bergkamen nicht in die Stufe I der
Ballungsräume (> 250.000 Einw.) fällt, erfolgt eine Lärmkartierung für den
Bereich des industriell verursachten Umgebungslärms erst in der Stufe II der
Kartierung (Erstellung bis 30. Juni 2012) und erst dann ergeben sich mögliche
Erfordernisse für entsprechende Lärmaktionspläne (Erstellung bis 18. Juli
2013). Für die Lärmkartierung der Stufe II wird Bergkamen gemeinsam mit den
Städten Lünen und Kamen als Ballungsraum mit mehr als 100.000 Einw. vom LANUV
geführt.
Gleiches gilt für Ermittlung des
Umgebungslärms entlang der Hamm-Osterfelder-Bahnlinie, soweit der Schwellenwert
von 30.000 Zügen pro Jahr überschritten wird.
4. Lärmaktionspläne
Zum Ende des vergangenen Jahres hat das Bundesverkehrsministerium die “Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm” (Lärmschutz-Richtlinien-StV) erlassen. Als mögliche straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen des jeweiligen Maßnahmenträgers (z.B. Straßen.NRW) kommen gemäß der Richtlinie in Betracht:
Verkehrslenkung
Lichtzeichenregelung
Geschwindigkeitsbeschränkungen
Verkehrsverbote
Dabei gibt die Richtlinie vor, dass stets diejenige Maßnahme vorzuziehen ist, die den geringsten Eingriff in den Straßenverkehr darstellt. Im Einzelfall sind Kombinationen der verkehrsrechtlichen Maßnahmen mit anderen Maßnahmen, z.B. aktiver oder passiver Lärmschutz, möglich. Nach der Richtlinie sollen die straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen keinen Ersatz für technisch mögliche und finanziell tragbare bauliche oder andere Maßnahmen sein.
Allerdings ist zur Zeit noch zu klären, in welchen Bereichen sich tatsächliche Konfliktsituationen durch den vom Straßenverkehr ausgehenden Umgebungslärm auch aus Sicht des Verkehrsministeriums und der Maßnahmenträger ergeben.
Die Lärmschutz-Richtlinien-StV gibt vor, dass die “zur Vorbereitung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen notwendigen Lärmberechnungen ... vom Straßenbaulastträger durchzuführen” sind. “Darstellungen der Lärmsituation in Lärmkarten (Anm.: wie sie vom LANUV erstellt werden) reichen nicht aus und sind auf Grund des unterschiedlichen Berechnungsverfahrens ... auch nicht geeignet, um das Überschreiten der Richtwerte ... zu belegen”.
Das LANUV NRW hat damit den Kommunen Lärmkartierungen zum Straßenverkehrslärm zur Verfügung stellt, aus denen sich nach dem Berechnungsverfahren des LANUV Konfliktsituationen durch Überschreitung der o.g. Auslösewerte ergeben. Diese Überschreitungen sind allerdings erst mit dem jeweiligen Straßenbaulastträger abzugleichen, da sich durch deren Berechnungsverfahren möglicherweise ein andere Situation darstellt.
Für Bergkamen und die vom LANUV ermittelten Ergebnisse erfolgt derzeit eine entsprechende Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW. Ausgehend von den LANUV-Ergebnissen wird dabei gleichzeitig eine Abstimmung der möglichen straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen zur Reduzierung des Umgebungslärms in den betroffenen Bereichen erfolgen.
Ob sich erhebliche Abweichungen bei den unterschiedlichen Berechnungen der Lärmsituation ergeben, bleibt zunächst abzuwarten. Allerdings ist davon auszugehen, dass nur in Konfliktbereichen, die durch den Straßenbaulastträger ermittelt worden sind, dieser auch zu entsprechenden Maßnahmen bereit sein wird.
Im Rahmen der Fristen zur Aufstellung von Aktionsplänen der Stufe I (18. Juli 2008) wird die Stadt Bergkamen, in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände, dem Landesumweltministerium den bis dahin aktuellen Stand der Abstimmung der Konfliktbereiche mit dem Landesbetrieb Straßenbau und die Abstimmung der möglichen straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen als Sachstand mitteilen. Damit trägt die Stadt Bergkamen nicht zuletzt auch dem Verursacherprinzip Rechnung.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag
3. 2 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Dr.-Ing. Peters Technischer Beigeordneter |
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Amtsleiter Styrie |
Sachbearbeiter Busch |
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