Betreff
Widmung der Erschließungsanlage "Heinrich-Kämpchen-Straße" im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 26 in Bergkamen gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW 1995, Seite 1028, 1996, Seite 81, 141, 216, 355, 2007, Seite 327), zuletzt geändert durch Artikel 128 des Gesetzes vom 05. April 2005 (GV NRW, Seite 306)
Vorlage
9/1258
Aktenzeichen
hs-vie
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt, die Straße “Heinrich-Kämpchen-Straße” mit der katasteramtlichen Flurstücksbezeichnung Gemarkung Bergkamen, Flur 1, Flurstück 843, dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße (Anliegerstraße nach § 3 Abs. 4 Ziff. 2 StrWG NRW) gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW 1995, Seite 1028, 1996, Seite 81, 141, 216, 355), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Gesetzes vom 05. April 2005 (GV NRW, Seite 306) zu widmen.

 

Die dem öffentlichen Verkehr zu widmende Straßenfläche ist auf dem als Anlage beigefügten Lageplan dunkel unterlegt dargestellt.

 

Die Straße “Heinrich-Kämpchen-Straße” wird als Anliegerstraße klassifiziert.

 

Die Widmungsverfügung ist gem. § 6 Abs. 1 StrWG NRW öffentlich bekannt zu machen.

Sachdarstellung:

 

Die Erschließungsanlage “Heinrich-Kämpchen-Straße” wurde von der Fa. Sedes Bau GmbH, Auf dem Berge 75, 59174 Kamen, als private Erschließungsträgerin ausgebaut und endgültig fertiggestellt. Die Stadt Bergkamen hat die entsprechende Straßenfläche durch Übertragungsvertrag vom 31.03.2008 erworben und als Gemeindestraße in ihre Baulast übernommen. Nachdem die Vermessung der Straßengrundstücke und katasteramtliche Fortschreibung des Flurstückes erfolgt sind, kann die Widmung gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 erfolgen.

 

Die Straßenfläche “Heinrich-Kämpchen-Straße” weist die katasteramtliche Flurstücksbezeichnung Gemarkung Bergkamen, Flur 1, Flurstück 843, aus. Die vorbezeichnete Erschließungsanlage ist im beigefügten Katasterplan dunkel unterlegt dargestellt. Der Katasterplan ist Bestandteil dieser Widmungsverfügung.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die “Heinrich-Kämpchen-Straße” für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße – Anliegerstraße – nach § 3 (4) 2 StrWG NRW gem. § 6 StrWG NRW zu widmen und die Straße als Anliegerstraße zu klassifizieren, da die Straße überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dient.

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

3. 1 Anlage

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Dr. Ing. Peters

Techn. Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Stahlber

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Heiles