Betreff
Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung
hier: Umsetzung des Anspruches gemäß § 56 Abs. 3 Satz 5 und 6 GO NRW
Vorlage
9/1256
Aktenzeichen
hr-se
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt, analog der Umsetzung des § 56 Abs. 3 Satz 5 und 6 GO NRW dem FDP-Stadtverordneten Michael Klostermann als Zuwendung für die Geschäftsführung einen Betrag von monatlich 74,00 € bereitzustellen, die er zweckgebunden für die kommunalpolitische Arbeit im Rat der Stadt Bergkamen gemäß der vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen erlassenen „Beurteilungsmaßstäbe für die Finanzierung der Fraktionsarbeit“ zu verwenden hat. Nicht verausgabte Beträge sind dem städt. Haushalt wieder zuzuführen. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem Bürgermeister zuzuleiten ist.

Sachdarstellung:

 

1.        Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – GO-Reformgesetz“ am 10.10.2007 wurde in § 56 Abs. 3 Satz 5 und 6 GO NRW folgender Anspruch festgelegt:

Einem Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, stellt die Gemeinde in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Ratssitzung zur Verfügung. Der Rat kann stattdessen beschließen, dass ein Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte.

Gem. § 56 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GO NRW sind die Zuwendungen in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem Bürgermeister zuzuleiten ist.

2.        Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 21.02.2008 zu der Frage, in welcher Weise die Vorgaben des § 56 Abs. 3 GO NRW (Ausstattung der fraktions- und gruppenlosen Mitglieder einer Kommunalvertretung mit Sach- und Kommunikationsmitteln) folgenden Hinweis gegeben:

Der gesetzlich fixierte Anspruch, einem fraktions- und gruppenlosen Mitglied einer Kommunalvertretung Sach- und Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, setzt notwendiger Weise eine Sachverhaltsermittlung voraus. Diese sollte im Gespräch mit dem Ratsmitglied erfolgen. So kann der Aufwand, der für das einzelne Mitglied erforderlich ist, um sich in ähnlicher Weise wie eine Fraktion oder Gruppe auf Sitzungen der Vertretung vorzubereiten, am besten ermittelt werden. Auf dieser Grundlage ist der Umfang des Anspruchs auf angemessene Ausstattung mit Sach- und Kommunikationsmitteln zur Vorbereitung auf die Sitzung zu bestimmen.

3.        Auf der unter 2. beschriebenen „Sachverhaltsermittlung“ wurde mit dem FDP-Stadtverord-neten Klostermann ein Gespräch geführt mit folgendem Inhalt:

Herr Klostermann bittet analog des vom Rat der Stadt Bergkamen am 18.10.1979 gefassten Beschlusses, den Fraktionen pro Ratsmitglied Zuwendungen für die Geschäftsführung bereitzustellen, um Überweisung von monatlich 74,00 € , die er gem. der vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen erlassenen „Beurteilungsmaßstäbe für die Finanzierung der Fraktionsarbeit“ verwenden wird. Nicht verausgabte Beträge werden seinerseits zurück überwiesen.


Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

 

Der Bürgermeister

 

 

 

 

Schäfer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Turk

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Heuer