hier: Umsetzung des Anspruches gemäß § 56 Abs. 3 Satz 5 und 6 GO NRW
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt, analog der Umsetzung des § 56 Abs. 3 Satz 5 und 6 GO NRW dem FDP-Stadtverordneten Michael Klostermann als Zuwendung für die Geschäftsführung einen Betrag von monatlich 74,00 € bereitzustellen, die er zweckgebunden für die kommunalpolitische Arbeit im Rat der Stadt Bergkamen gemäß der vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen erlassenen „Beurteilungsmaßstäbe für die Finanzierung der Fraktionsarbeit“ zu verwenden hat. Nicht verausgabte Beträge sind dem städt. Haushalt wieder zuzuführen. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem Bürgermeister zuzuleiten ist.
Sachdarstellung:
1.
Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Stärkung der kommunalen
Selbstverwaltung – GO-Reformgesetz“ am 10.10.2007 wurde in § 56 Abs. 3 Satz 5
und 6 GO NRW folgender Anspruch festgelegt:
Einem Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, stellt die
Gemeinde in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke
seiner Vorbereitung auf die Ratssitzung zur Verfügung. Der Rat kann stattdessen
beschließen, dass ein Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen
erhält, die die Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe
mit zwei Mitgliedern erhielte.
Gem. § 56 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GO NRW sind die Zuwendungen in einer besonderen
Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über die Verwendung der Zuwendungen ist
ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem Bürgermeister
zuzuleiten ist.
2.
Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat am
21.02.2008 zu der Frage, in welcher Weise die Vorgaben des § 56 Abs. 3 GO NRW
(Ausstattung der fraktions- und gruppenlosen Mitglieder einer
Kommunalvertretung mit Sach- und Kommunikationsmitteln) folgenden Hinweis
gegeben:
Der gesetzlich fixierte Anspruch, einem fraktions- und gruppenlosen Mitglied
einer Kommunalvertretung Sach- und Kommunikationsmittel zur Verfügung zu
stellen, setzt notwendiger Weise eine Sachverhaltsermittlung voraus. Diese
sollte im Gespräch mit dem Ratsmitglied erfolgen. So kann der Aufwand, der für
das einzelne Mitglied erforderlich ist, um sich in ähnlicher Weise wie eine
Fraktion oder Gruppe auf Sitzungen der Vertretung vorzubereiten, am besten
ermittelt werden. Auf dieser Grundlage ist der Umfang des Anspruchs auf
angemessene Ausstattung mit Sach- und Kommunikationsmitteln zur Vorbereitung
auf die Sitzung zu bestimmen.
3.
Auf der unter 2. beschriebenen „Sachverhaltsermittlung“ wurde
mit dem FDP-Stadtverord-neten Klostermann ein Gespräch geführt mit folgendem
Inhalt:
Herr Klostermann bittet analog des vom Rat der Stadt Bergkamen am 18.10.1979
gefassten Beschlusses, den Fraktionen pro Ratsmitglied Zuwendungen für die
Geschäftsführung bereitzustellen, um Überweisung von monatlich 74,00 € , die er
gem. der vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen erlassenen „Beurteilungsmaßstäbe
für die Finanzierung der Fraktionsarbeit“ verwenden wird. Nicht verausgabte
Beträge werden seinerseits zurück überwiesen.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag
Der Bürgermeister Schäfer |
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Amtsleiter Turk |
Sachbearbeiter Heuer |
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