Betreff
3. Änderungssatzung zur Satzung über Kostenersatz und Entgelte für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bergkamen
Vorlage
9/1198
Aktenzeichen
37 qu-ku
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die der Erstschrift dieser Niederschrift als Anlage 1 beigefügte 3. Änderungssatzung zur Satzung über Kostenersatz und Entgelte für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bergkamen vom 22.06.1998.

 Sachdarstellung:

 

1.)     Mit dieser Satzung strebt die Verwaltung eine Anpassung einer städtischen Satzung an die geänderte Gesetzeslage an.

 

Hintergrund ist eine seit Jahren streitig gewesene Rechtsfrage zum Kostenersatz unter Behörden auf Grund von Feuerwehreinsätzen (z.B. Ölspurbeseitigung bei Zuständigkeit eines anderen Straßenbaulastträgers).

 

Nunmehr hat der Landesgesetzgeber eine verbindliche Regelung geschaffen, die der kommunalen Umsetzung bedarf.

 

          Auf Grundlage des § 41 Abs. 3, 1. Halbsatz des Gesetz über den Feuerschutz und die           Hilfeleistung (Feuerschutzhilfegesetz – FSHG - ) vom 10.02.1998 (GV. NRW. S. 122),    zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662) hat die Stadt           Bergkamen eine Satzung über Kostenersatz und Entgelte für Einsätze und Leistungen der           Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bergkamen erlassen.

 

          Die Satzung in der derzeitigen Fassung wurde zuletzt durch 2. Änderungssatzung vom           27.11.2001 geändert.

 

Im Rahmen der Gesetzesänderung wurde der § 41 FSHG durch folgenden Wortlaut erweitert:

 

„Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist.“

 

Damit ist gewährleistet, dass die Stadt Bergkamen nunmehr Aufwendungsersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr auch von anderen öffentlichen Rechtsträgern verlangen darf.

 

Die bisher gültige städtische Satzung spiegelt den kompletten Abs. 2 des § 41 FSHG (alte Fassung) wieder, so dass eine Anpassung an die neuen gesetzlichen Grundlagen innerhalb des § 2 „Kostenersatz“ der Satzung notwendig ist.

 

Außerdem ist eine redaktionelle Änderung notwendig:

 

 

2.)     In § 5 der Satzung heißt es, dass von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten abgesehen werden kann oder sie ermäßigt werden können, soweit dies nach der Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre u n d (hier die Änderung in   o d e r) auf Grund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

 

          Anstelle des Bindewortes „und“ soll wieder „oder“ eingefügt werden. Hiermit wird eine versehentliche Änderung des § 5 aufgrund der 2. Änderungssatzung korrigiert

 

Beigefügt sind folgende Anlagen:

 

 

Ø      3. Änderungssatzung zur Satzung über den Kostenersatz und Entgelte für Einsätze der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bergkamen vom ..... (Anlage 1)

Ø      Zukünftig gültige Satzung über den Kostenersatz mit Einarbeitung der Änderungen nach Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Bergkamen (Anlage 2)

 

Ø      Auszug aus dem § 41 FSHG „Kostenersatz“ (Anlage 3)

 

 

 

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Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

W e n s k e

Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

B u s c h

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Q u a b e c k