Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Rechtsverordnung über die Abgrenzung der Schulbezirke der Grundschulen in der Stadt Bergkamen vom 09.04.1998 mit Ablauf des 31.07.2008 aufzuheben.
Sachdarstellung:
1.
Sachstand
Nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen war für jede öffentliche
Grundschule durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als
Schulbezirk zu bilden (§ 84 Abs. 1
des Schulgesetzes NRW (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
15.02.2005). Mit der Änderung des Schulgesetzes NRW vom 27.06.2006 wurde die
verpflichtende Bildung von Schulbezirken für Grundschulen ersatzlos
abgeschafft. Die alte Fassung des § 84 SchulG NRW gilt übergangsweise fort bis
zum 31.07.2008. Zum 01.08.2008 können die Erziehungsberechtigten ihr Kind
erstmalig ohne Beachtung der bisher gültigen Schulbezirke anmelden.
Bereits in der Vorlage zur Auflösung der Schulbezirksgrenzen zum Schuljahr
2008/2009 und Festlegung der maximalen Zügigkeit der Grundschulen wurde der Rat
der Stadt Bergkamen in seiner Sitzung am 29.03.2007 (Drucksache 9-0863)
ausführlich über diese Gesetzesänderung informiert. Gemäß § 46 Abs. 3 SchulG
NRW hat jedes (schulpflichtige) Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner
Wohnung nächstgelegene Grundschule in seiner Gemeinde im Rahmen der vom
Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität.
Sofern Eltern ihr Kind an einer Grundschule anmelden, die nicht nächstgelegene
Grundschule ist, besteht dort kein Anspruch auf Aufnahme. Erst wenn nach der
Aufnahme der Kinder mit Anspruch noch Plätze an der Schule frei sind, kann auch
den Kindern, die vor Beginn der Schulpflicht auf Antrag eingeschult werden
sollen und den weiter entfernt wohnenden Kindern, ein Platz angeboten werden.
Die Kapazitäten der Bergkamener Grundschulen hat der Rat in seiner Sitzung am
29.03.2007 durch Festlegung der Zügigkeiten der einzelnen Grundschulen
beschlossen.
2.
Durchführung des Verfahrens
Am 26.04.2007 wurde in einer Besprechung mit den Bergkamener
Grundschulleiterinnen und Grundschulleitern der Zeitablauf und das Verfahren
für die Einschulung 2008/2009 festgelegt.
Anhand der Namens- und Adresslisten wurde für jedes Kind die nächstgelegene Schule
festgelegt. In der 38. KW wurde ein Schreiben an die Eltern der
schulpflichtigen Kinder verschickt, in dem das Aufnahmeverfahren beschrieben
wurde. Die Eltern wurden aufgefordert, eine Grundschule für ihr Kind
auszusuchen, ein dem Schreiben beigefügten Anmeldeschein auszufüllen und für
den Fall, dass nicht die nächstgelegene Schule gewählt wurde, einen
Alternativ-Wunsch anzugeben. Die Anmeldungen sollten bis zum 19.10.2007 der
gewünschten Schule zugeleitet werden. Durch die Aushändigung eines namentlich
gekennzeichneten Anmeldescheines wurde verhindert, dass sich Eltern
gleichzeitig an mehreren Schulen anmelden.
Unmittelbar nach Abschluss der ersten Anmeldung erfolgte die Auswertung. Die
Erziehungsberechtigten, die sich noch
nicht angemeldet haben, wurden aufgefordert, dies bis zum 26.10. nachzuholen.
Entsprechend dem Verfahren in den Vorjahren werden seitens der Schulen die
Termine zur Anmeldung mit dem Kind vergeben. Diese finden in der Zeit vom
05.11.2007 bis 09.11.2007 statt.
Wird die Kapazitätsgrenze einer Schule nicht erreicht, müssen alle Kinder
aufgenommen werden. Bei einem Anmeldeüberhang entscheidet die Schulleiterin
oder der Schulleiter über die Aufnahme anhand des im § 1 Abs. 3 der
Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule
festgelegten, abschließend aufgeführten Auswahlkriterien (Anlage 1). Zu
beachten ist hierbei, dass die sogenannten „Kann-Kinder“ nach § 35 Abs. 2 Satz
1 SchulG erst nach Aufnahme in die Grundschule schulpflichtig werden. Sie
können daher bei freien Kapazitäten nur nachrangig zu den schulpflichtigen
Kindern aufgenommen werden.
Nach Vorlage aller Anmeldungen und Entscheidung der Schulleiterinnen und
Schulleiter der Bergkamener Grundschulen über die Aufnahme der einzelnen Kinder
erhalten die Eltern von den Schulen entsprechende Bescheide.
3.
Ergebnis nach Auswertung der ersten Anmeldungen
533 Erziehungsberechtigte, deren Kinder zum Schuljahr 2008/09 schulpflichtig werden, wurden angeschrieben. Drei Kinder wurden bereits vorher zu einer Kamener Grundschule angemeldet. Am 19.10. lagen 467 Anmeldungen an den neun Bergkamener Grundschulen vor, darunter 22 von Antragskindern. Außerdem gab es zwei Anmeldungen aus Kamen und eine aus Hamm. 91 Eltern sind der Aufforderung zur Anmeldung nicht nachgekommen und wurden nochmals erinnert. Dies entspricht einem Anteil von ca. 20 %.
Als vorläufiges Ergebnis ist festzuhalten, dass sich an der Jahnschule, der Overberger Schule und der Schillerschule mehr Kinder angemeldet haben als die, für die diese Schule die nächstgelegene ist. Wegen der hohen Zahl der noch fehlenden Anmeldungen kann zu dem endgültigen Ergebnis noch keine Aussage getroffen werden, voraussichtlich werden die festgelegten Kapazitäten jedoch ausreichen, die angemeldeten Kinder aufzunehmen (siehe Anlage 2).
4.
Aufhebung der Rechtsverordnung über die Abgrenzung der
Schulbezirke der Grundschulen in der Stadt Bergkamen
Wie unter Punkt 1 der Vorlage erläutert, wird durch die Änderung des SchulG NRW
vom 27.06.2006 die verpflichtende Bildung von Schulbezirken für Grundschulen
ersatzlos abgeschafft. Die alte Fassung des § 84 SchulG gilt übergangsweise
fort bis zum 31.07.2008. Aufgrund der Aufhebung der Rechtsgrundlage zum
01.08.2008 ist die Rechtsverordnung über die Abgrenzung der Schulbezirke der
Grundschulen in der Stadt Bergkamen vom 09.04.1998 mit Ablauf des 31.07.2008
auch formal noch aufzuheben.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag
3. 2 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Mecklenbrauck Erster Beigeordneter |
|
Amtsleiter Kray |
Sachbearbeiterin Hörstrup |
Sichtvermerk: Roreger |