Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 GO NRW vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW 2005, S. 498)
hier: Teilnahme am Landesprogramm "Kein Kind ohne Mahlzeit"
Vorlage
9/1046
Aktenzeichen
kry-pro
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Folgende gemäß § 60 GO NRW vom 14.07.1994 (GV NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW 2005, S. 498) von Bürgermeister Schäfer und Stadtverordnete Middendorf am 11. September 2007 getroffene Dringlichkeitsentscheidung wird genehmigt.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, einen Antrag auf Teilnahme an dem Landesprogramm „Kein Kind ohne Mahlzeit“ zu stellen.

Sachdarstellung:

 

Am 11.09.2007 wurde die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung getroffen, in der ebenfalls die Begründung und Entscheidung erläutert wurden. Wie in der Begründung aufgeführt, wird in dieser Sitzung des Ausschusses für Schule, Sport und Weiterbildung eine genaue Vorlage zu der Finanzierung des Mittagessens an den Schulen vorgelegt.

 

 

 

Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NRW vom 14.07.1994 (GV NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW 2005, S. 498)

 

 

 

Federführendes Fachamt:

Amt für Schulverwaltung,

Weiterbildung und Sport

kry-pro

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidung wegen eines Falles äußerster Dringlichkeit gem. § 60 GO NRW vom 14.07.1994 (GV NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW 2005, S. 498)

 

hier: Teilnahme am Landesprogramm "Kein Kind ohne Mahlzeit"

 

 

 

Begründung:

 

Seit Einrichtung von Ganztagsschulen wird darüber diskutiert, dass es Eltern gibt, die die notwendigen Kosten für das Mittagessen in den Ganztagsschulen der Primar- und Sekundarstufe nicht aufbringen können.

In Bergkamen ist seit Einrichtung der ersten Offenen Ganztagsschulen (OGGS) entschieden worden, dass es wichtig ist, dass alle Kinder die Möglichkeit erhalten, an der warmen Mittagsverpflegung teilzunehmen. Aus diesem Grund ist schon im Zusammenhang mit  den ersten Beschlüssen zur Einrichtung der OGGS zum Schuljahr 2004/05 ( Drucksache Nr. 8/1968-00 vom 15.04.04) entschieden worden, dass der Schulträger am Anfang eines jeden Monats die Kosten für das Mittagessen komplett an den Träger überweist und dieser von diesen Mitteln das warme Essen für alle Schülerinnen und Schüler kaufen kann.

Es ist somit ausdrücklich nicht Aufgabe der Träger der OGGS (AWO und ev. Kirche), sich um die Refinanzierung zu kümmern bzw. Kinder auszusortieren, die nicht an dem Essen teilnehmen können. Vielmehr ist es Aufgabe der Verwaltung, zusammen mit den Elternbeiträgen für die OGGS auch die Mittel für das Mittagessen bei den Eltern zu erheben.

 

Zurzeit müssen alle Eltern für Ihr Kind einen monatlichen Beitrag von 50,-- € unabhängig vom Einkommen tragen. Der Beitrag wird für 11 Monate im Jahr erhoben, wobei es egal ist, ob die Schülerin bzw. der Schüler in den Ferien durchgehend an der OGGS teilnimmt oder nicht. Mit den Trägern der OGGS werden zurzeit Gespräche geführt mit dem Ziel, den Beitrag für die Eltern zu senken.

Es ist auch insofern eine Mischkalkulation, als dass die Träger von dem Geld nicht nur die warme Mittagsmahlzeit finanzieren müssen, sondern zum Beispiel auch die Getränke, die in der OGGS angeboten werden oder Obst am Nachmittag.

 

Das Land hat nun zur Unterstützung bedürftiger Familien das Programm "Kein Kind ohne Mahlzeit" eingerichtet. Da gerade Kinder aus Familien in schwierigen finanziellen Situationen oftmals besondere Unterstützung und Förderung auch außerhalb der Familie benötigen, soll ihnen mit dieser Förderung die Teilnahme an den Ganztagsangeboten und dort auch am Mittagessen ermöglicht werden. Sie sollen die gleichen Chancen auf individuelle Förderung erhalten.

 

Nach dem vorliegenden Erlass vom August 2007 soll sich die Unterstützung an die Familien richten, die folgende Leistungen erhalten:

 

- Leistungen nach dem SGB II

- Sozialhilfe

- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

- Leistungen nach § 6a BKKG (Kinderzuschlag)

- Übernahme des Elternbeitrages gem. § 90 SGB VIII (wirtschaftl. Jugendhilfe)

 

In Ausnahmefällen können auch Familien unterstützt werden, die sich in einer aktuellen Notlage befinden.

 

Bei der Berechnung der Zuschüsse legt das Land 200 Betreuungstage und einen Preis von 2,50 € pro Mittagessen zugrunde, so dass sich ein Jahresbeitrag von 500,-- € pro Kind ergibt.

Hierzu wird das Land zukünftig einen Zuschuss von 200,-- € pro Kind und Jahr gewähren, wenn die Eltern sich bereit erklären, ebenfalls 200,-- € pro Jahr zu zahlen. Die Kommune muss dann die fehlenden 100,-- € pro Jahr aufbringen.

 

Der Erlass ist zunächst auf die Dauer von zwei Jahren beschränkt. Sollten die 10 Mio. €, die pro Jahr landesweit zur Verfügung gestellt werden nicht ausreichen, alle Anträge der Kommunen zu befrieden, behält sich das Land eine entsprechende Kürzung der Mittel vor.

 

Alle Eltern müssen zur Ermittlung des Beitrages für die OGGS beim Amt für Schulverwaltung, Weiterbildung und Sport einen Nachweis über ihr Einkommen vorlegen. Insofern liegen relativ genaue Daten über den Kreis derjenigen vor, die in den Genuss des Landesprogrammes kommen könnten.

 

Bei zurzeit 209 Schülerinnen und Schülern in der OGGS sind dies etwa 70, auf die die Voraussetzungen zutreffen.

 

Der kommunale Anteil beläuft sich demnach auf etwa 7.000,-- €.

 

Wie oben ausgeführt, tritt die Stadt Bergkamen bei den Kosten für die Mittagsverpflegung in Vorleistung. Entsprechende Haushaltsmittel sind im Haushaltsplan der Stadt Bergkamen in diesem Zusammenhang eingestellt. Schon heute zahlen nicht alle Eltern den Beitrag für das Mittagessen an die Stadt zurück.

 

Die Teilnahme an dem Programm hat neben dem finanziellen Aspekt zudem zur Folge, dass die Schulen, und hier sowohl die Lehrkräfte als auch die Leitungen der OGGS, Eltern ansprechen können, von denen sie wissen, dass eine Teilnahme an der OGGS pädagogisch sinnvoll ist, die sich aber bisher aufgrund der Kosten für die Mittagsverpflegung nicht dazu entschieden haben, ihr Kind auch anzumelden. Es ist von daher damit zu rechnen, dass zukünftig eher mehr Kinder an den Offenen Ganztagsschulen angemeldet werden.

 

Der Erlass sieht grundsätzlich auch eine Teilnahme von gebundenen Ganztagsschulen der Sekundarstufe I vor. In Bergkamen sind dies die Hellweg-Hauptschule und die Willy-Brandt-Gesamtschule. Nach dem Erlass ist vorgesehen, dass die regelmäßige Teilnahme an den Tagen mit Ganztagsschulbetrieb, in der Regel an wöchentlich vier bis fünf Tagen eine Anspruchsvoraussetzung ist.

An beiden Schulen ist es nach Auskunft der beteiligten Mensavereine bisher so, dass kein Kind diese Voraussetzung erfüllt.

 

Es ist geplant, dass in der nächsten Sitzung des Ausschusses für Schule, Sport und Weiterbildung eine genaue Vorlage zu der Finanzierung des Mittagessen an den Schulen vorgelegt wird. Dann ist auch bekannt, wie viele Eltern an dem Landesprogramm teilnehmen und inwieweit der Elternbeitrag für das Mittagessen insgesamt gesenkt werden kann.

 

Der entsprechende Antrag auf Teilnahme an dem Landesprogramm muss bis zum 30.09.07 gestellt werden. Da der Ausschuss für Schule, Sport und Weiterbildung erst am 13.11.07 wieder tagt, ist eine Dringlichkeitsentscheidung notwendig.

Der Vorsitzende des Ausschusses für Schule, Sport und Weiterbildung hat zugestimmt, dass die Teilnahme am Landesprogramm im Wege der Dringlichkeit entschieden wird.

 

 

 

Bergkamen, 11.09.2007

 

Der Bürgermeister                                                            

In Vertretung

 

gez.

 

 

Mecklenbrauck                                                                                 

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 


 

 

Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NRW vom 14.07.1994 (GV NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW 2005, S. 498)

 

 

Die Verwaltung wird beauftragt, einen Antrag auf Teilnahme an dem Landesprogramm "Kein Kind ohne Mahlzeit" zu stellen.

 

 

 

Bergkamen, 11.09.2007

 

 

gez.                                                                                         gez.

 

 

Schäfer                                                                                   Middendorf                             

Bürgermeister                                                                         Stadtverordnete

 

 

Die Verwaltung empfiehlt die Entscheidung gemäß § 60 NRW vom 14.07.1994 (GV NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW 2005, S. 498) zu genehmigen.

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Mecklenbrauck

Erster Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Kray