Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die von der Verwaltung vorgelegte “Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung von Brauchtumsfeuern in der Stadt Bergkamen”.
Sachdarstellung:
Zur Regelung der Durchführung von Brauchtumsfeuern, insbesondere unter dem Aspekt der deutlichen Verringerung der Zahl der Osterfeuer, haben die Kommunen die Möglichkeit, eine entsprechende Ordnungsbehördliche Verordnung zu erlassen. Ein Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung ist als Anlage 1 dieser Vorlage beigefügt. Regelungsinhalt einer solchen Verordnung kann u.a. die Beschränkung von Brauchtumsfeuern auf rein öffentliche, von Vereinen, Verbänden, Institutionen und Gemeinschaften durchgeführte Brauchtumsfeuer sein. Darüber hinaus enthält eine solche Verordnung Mindestabstände zu Schutzgütern wie Wohn- und sonstige Gebäude, verkehrliche Anlagen, Wald- und Naturschutzgebiete sowie Gehölzstreifen. Durch eine entsprechende Festlegung der Mindestabstände ist eine Reduzierung der privaten Osterfeuer insbesondere innerhalb der bebauten Bereich der Stadt Bergkamen möglich.
Über eine solche Verordnung werden die bisherigen Auflagen, die den Veranstaltern bislang über die Genehmigung mitgeteilt worden sind, in das Ortsrecht der Stadt Bergkamen übernommen und, mit der Maßgabe der Verringerung der Anzahl der Osterfeuer, zusätzlich definierte Mindestabstände als Genehmigungsvoraussetzung festgelegt. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens sind dann die Anträge, die diese Mindestabstände nicht einhalten, abzulehnen. Gemäß den Vorgaben der Ordnungsbehördlichen Verordnung soll im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sowohl die Fortführung des auf Gemeinschaft schaffenden Brauchtumsfeuers erhalten bleiben, als auch die missbräuchliche Entsorgung pflanzlicher Abfälle möglichst verhindert werden.
Eine weitergehende vollständige Kontrolle der genehmigten Osterfeuer bleibt aber voraussichtlich, trotz einer möglichen Reduzierung der Anzahl, personell nicht leistbar.
In der Stadt Bergkamen sind in den vergangenen Jahren sowohl öffentlich als auch privat durchgeführte Osterfeuer in Anlehnung an die Vorgaben des Landesimmissionsschutzgesetzes genehmigt worden. In Zuge der Genehmigung wurden den jeweiligen Veranstaltern bzw. Verantwortlichen die zur Durchführung eines Brauchtumsfeuers erforderlichen Auflagen schriftlich mitgeteilt.
Die nachfolgende Übersicht gibt die Zahl der in den vergangenen Jahren angemeldeten Osterfeuer in Bergkamen an:
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Summe |
davon öfftl. |
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2003 |
337 |
21 |
2004 |
267 |
24 |
2005 |
246 |
26 |
2006 |
263 |
26 |
2007 |
298 |
30 |
“Öffentlich” bezeichnet hier die Osterfeuer, die von Vereinen, Verbänden oder kirchlichen Einrichtungen durchgeführt wurden, zu denen jedermann Zutritt hatte. Daneben werden Osterfeuer von z.B. Siedler- oder Nachbargemeinschaften durchgeführt, die zwar nicht allgemein öffentlich sind, aber zu denen die umliegende Nachbarschaft eingeladen wird, die sich zum Teil auch an der Sammlung des geeigneten Brennmaterials beteiligt. Darüber hinaus ist die Mehrzahl der Osterfeuer im privaten familiären Kreis durchgeführt worden.
Vergleichbare Ordnungsbehördliche Verordnungen sind z.B. in den Städten Dortmund, Unna und Schwerte erlassen worden. In der Stadt Kamen wird derzeit ebenfalls über den Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung diskutiert.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag
3. 1 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Dr.-Ing. Peters Technischer Beigeordneter |
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Stellv. Amtsleiter Boden |
Sachbearbeiter Busch |
StA 30 Roreger |