Betreff
Erstes Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I)
Vorlage
9/0956
Aktenzeichen
zie-ev
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Bauen und Verkehr nimmt die sich durch den Erlass des Bürokratieabbaugesetzes I ergebenden Änderungen zur Kenntnis.

Sachdarstellung:

 

Der Landtag NRW hat am 09.03.2007 das 1. Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I) beschlossen. Der Landtag folgte damit der Empfehlung des Ausschusses für Kommunalpolitik und Verwaltungsstruktur. Das Gesetz wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Nr. 9 vom 30.03.2007 verkündet und trat zum 15.04.2007 in Kraft; es hat eine Geltungsdauer bis zum 31.12.2010. Es handelt sich demnach um einen auf ca. drei Jahre ausgelegten landesweiten Versuch.

 

Mit dem neuen Bürokratieabbaugesetz wurden die Sonderregelungen für die Modellregion Ostwestfalen-Lippe landesweit in Nordrhein-Westfalen eingeführt. Die aus Sicht der Landesregierung erprobten Entbürokratisierungen sollen unternehmerisches Handeln erleichtern, Existenzgründungen fördern und die wirtschaftliche Entwicklung voran treiben.

 

Durch den Erlass des Gesetzes ergeben sich u.A. Änderungen in der Landesbauordnung sowie zum Widerspruchsverfahren bei Entscheidungen der Baubehörden.

 

Dies sind im Einzelnen:

 

 

Rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde muss ersetzt werden

 

Ergänzend zum 3. Abschnitt und abweichend von § 80 (2) wurde die Landesbauordnung dahingehend geändert, dass die Bauaufsichtsbehörde im Falle einer rechtswidrigen Verweigerung ihres nach § 36 (1und 2) des Baugesetzbuches (BauGB) erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens dieses nunmehr nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu ersetzen hat. Diese Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme in Sinne von. § 123 der Gemeindeordnung (GO). Die Baugenehmigung kann in diesem Fall nicht gesondert nach § 126 der GO angefochten werden. Vor Erlass der Baugenehmigung ist die Gemeinde erneut zu hören; es ist eine angemessene Frist zu setzten, um erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

 

 

Genehmigungsbedürftigkeit von Werbeanlagen eingeschränkt

 

Abweichend von § 65 (1) Nr. 33 a BauO NRW bedarf die Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung auch dann keiner Baugenehmigung mehr, wenn das Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbaren Sondergebiet nicht durch Bebauungsplan festgesetzt ist. Damit gelten nun auch im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) die bereits in beplanten Bereichen einschlägigen Erleichterungen.

 

 

Nutzungsänderungen sind nur noch anzeigepflichtig

 

Abweichend von § 63 (1) Satz 1 BauO NRW bedarf nunmehr die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 (1) Satz 2 BauO NRW in der Regel keiner Baugenehmigung, sondern ist lediglich bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Der Anzeige sind die für eine Prüfung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen beizufügen. Jedoch kann der Antragsteller auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens bestehen. Die neue Nutzung darf zwei Wochen nach Eingang der Anzeige bei der Bauaufsichtsbehörde aufgenommen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb dieser Frist erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Eine solche Erklärung kann sie insbesondere wegen der erforderlichen Beteiligung anderer Behörden oder aus Gründen des Brand- bzw. Immissionsschutzes abgeben. In diesem Fall hat sie die dann die Anzeige als Bauantrag zu behandeln.

Erklärt die Bauaufsichtsbehörde, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, so ist die Anzeigengebühr auf die Genehmigungsgebühr anzurechnen.

 

 

Für Kleingaragen entfällt bei Zustimmung des Nachbarn das Baugenehmigungsverfahren

 

Stimmt der Nachbar zu, müssen nunmehr auch Kleingaragen abweichend von § 63 (1) BauO NRW der Bauaufsichtsbehörde nur noch angezeigt werden. Ohne Einverständniserklärung bleibt es beim bisherigen Verfahren.

Kleingaragen sind nach § 2 (1) der Garagenverordnung NRW solche bis zu 100 m² Nutzfläche.

 

 

Abschaffung des Widerspruchsverfahrens u. A. im Baurecht

 

Das Gesetz zur Ausführung der VwGO wurde dahingehend geändert, dass gegen die Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden und der Baugenehmigungsbehörden, die dem jeweiligen Adressaten nach dem 15.04.2007 bekannt gegeben wurden, das Widerspruchsverfahren entfällt. Vielmehr müssen die Adressaten belastender Verwaltungsakte nunmehr innerhalb der Monatsfrist unmittelbar Klage erheben, wenn sie die Bestandskraft der entsprechenden bauaufsichtlichen bzw. baurechtlichen Entscheidungen verhindern wollen.

Von dieser neuen Regelung sind aber nur solche Entscheidungen erfasst, die den Baubehörden gesetzlich zugewiesen sind. Daher unterliegen z.B. die Entscheidungen über Erschließungsbeiträge nicht dieser neuen Regelung. Denn dafür ist gemäß § 127 BauGB “die Gemeinde”, nicht aber die Baubehörde zuständig

Demgegenüber unterliegen aber Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung nach §§ 55 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung dieser neuen Bestimmung, wenn der jeweiligen Maßnahme eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde bzw. der Baugenehmigungsbehörde zugrunde liegt.

 

 

Diese Maßnahme ist schon im Vorfeld stark kritisiert worden, vor allem befürchten die Kritiker den Wegfall der unbestreitbaren Befriedungsfunktion des Vorverfahrens und eine längere Dauer der Klageverfahren bei Zunehmen der Zahl der Klagen. Vor diesem Hintergrund ist nun mit einem steigenden Entscheidungsdruck in den Verfahren bei den Bauaufsichts- bzw. Baugenehmigungsbehörden zu rechnen. Auch wird zu beobachten sein, wie sich diese Neuregelungen auf die personelle Ausstattung der bisherigen Oberen Bauaufsichtsbehörde (hier: Kreisverwaltung Unna) sowie der Verwaltungsgerichte auswirkt.

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

3. 1 Anlage Gesetzestext

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Techn. Beigeordneter

 

 

Stv. Amtsleiter

 

 

 

 

Stahlberg

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Ziepel