Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen stimmt einer Beteiligung der GSW GmbH an der ehw-Kraftwerksbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und der ehw-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft mbH zu.
Sachdarstellung:
1.
Ausgangssituation
Die GSW Gemeinschaftsstadtwerke GmbH Kamen-Bönen-Bergkamen (Stadtwerke)
beabsichtigt, gemeinsam mit anderen kommunalen Partnern und Unternehmen aus dem
STEAG-Konzern ein Kraftwerksprojekt am Standort Herne durchzuführen
(Entwicklung, Finanzierung, Errichtung und Betrieb eines Steinkohlekraftwerkes,
nachfolgend: Projekt Herne V). Zum
Zweck der Umsetzung des Projektes hat die STEAG verschiedene
Gesellschaften gegründet. Sie bietet kommunalen Versorgungsunternehmen an, sich
an diesen Gesellschaften und damit am Projekt Herne V zu beteiligen. Dies soll
im vorliegenden Fall über eine Bündlungsgesellschaft, die
ehw-Kraftwerksbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (nachfolgend: KG)
geschehen. Die Geschäftsführung der KG wird von einer Komplementär- GmbH
übernommen werden
(ehw-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft mbH, nachfolgend: GmbH). Die KG
wird sich an Gesellschaften im Rahmen des Projektes Herne V beteiligen und
weitere Rechte und Pflichten (insbes. Abschluss eines Strombezugsvertrages)
übernehmen.
Wie nunmehr mit der STEAG ausverhandelt ist, wird eine endgültige Entscheidung
über die Teilnahme an Bau und Betrieb des Kraftwerkes von der KG und den
übrigen kommunalen Partnern (erst) im Sommer 2008 gefasst werden
(Optionsmodell). Dies geschieht in Form eines so genannten Baubeschlusses. Bis
zu diesem Zeitpunkt hat die KG den Charakter einer
Projektentwicklungsgesellschaft. Votiert die KG bei Fassung des Baubeschlusses
negativ, so hat sie die bis dahin angefallenen Projektentwicklungskosten und
Reservierungskosten zu tragen. Votiert die KG bei der Fassung des
Baubeschlusses positiv, so übernimmt sie u. a. Anteile an den gemeinsamen
Gesellschaften. Erst mit dieser Entscheidung verpflichtet sich die KG zur
anteiligen Übernahme der eigentlichen Projektkosten.
Dem Votum der KG bei Fassung des Baubeschlusses voran gehen wird ein Beschluss
in der Kommanditistenversammlung der KG, dem wiederum Beschlüsse in den
entsprechenden kommunalen Gremien der Kommanditisten inkl. einem weiteren
Anzeigeverfahren bei der Kommunalaufsicht vorgelagert sind.
Die GSW Gemeinschaftsstadtwerke GmbH muss, wenn sie sich an den beiden
Gesellschaften beteiligen möchte, bis zum 29.04.2007 eine entsprechende
Beteiligungserklärung abgeben.
2.
Vertragliche Ausgestaltung
Die Wibera hat Gesellschaftsverträge für die KG und die GmbH entworfen (siehe
Anlage 1). Die Rechtsform der GmbH & Co. KG wurde aufgrund damit
verbundener steuerlicher Vorteile gewählt.
Die KG ist so ausgestaltet, dass der jeweilige Stadtwerke – Gesellschafter
möglichst so gestellt wird, als ob er sich allein am Projekt Herne V beteiligen
würde. Alle Rechte und Pflichten, die die KG im Rahmen des Projektes Herne V
übernimmt, werden vollumfänglich und anteilig an die Stadtwerke weiter gegeben.
Wichtige Beschlussgegenstände in der KG müssen mit einem Quorum von 70 %
beschlossen werden. Jedem Stadtwerk ist eine Verfügung über seine
Kommanditanteile (insbes. Verkauf) nur unter Beachtung etwaiger Bindungen im
Rahmen des Projektes Herne V und unter vollumfänglicher Weitergabe seiner
Rechte und Pflichten aus dem Projekt Herne V gestattet. Der abzuschließende
Konsortialvertrag sieht vor, dass eine Weitergabe von Rechten und Pflichten
durch die ausscheidenden Stadtwerke an andere Stadtwerke erfolgen kann.
3.
Weiteres Vorgehen
Nach § 115 Abs. 1 a) und Abs. 2 GO NRW ist die Gründung der KG sowie die
Übernahme von Anteilen der GmbH der Kommunalaufsichtsbehörde spätestens sechs
Wochen vor Beginn des Vollzugs schriftlich anzuzeigen. Zur Vermeidung
zeitlicher Verzögerungen wurden erforderliche informelle Gespräche mit der
Aufsichtsbehörde bereits geführt.
4.
Rechtliche Zulässigkeit
Die Beteiligung der GSW Gemeinschaftsstadtwerke GmbH Kamen-Bönen-Bergkamen
an der ehw.-Kraftwerksbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und an der
ehw-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft mbH in den vorgenannten gesellschaftsrechtlichen
Strukturen stellt eine wirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 107 Absatz 1
GO NW dar und ist deshalb anzeigepflichtig.
Gem. § 108 Abs. 1 GO NW ist eine unmittelbare und mittelbare Beteiligung einer
Kommune an einem solchen Unternehmen nur zulässig, wenn unter anderem
- die kommunale Leistungsfähigkeit dadurch nicht gefährdet ist,
- ein wichtiges Interesse an der Gründung und Beteiligung besteht,
- die Haftung der sich beteiligenden Gesellschaft beschränkt ist,
- ein angemessener kommunaler Einfluss gewährleistet ist,
- der Jahresabschluss nach HGB-Vorschriften erstellt und bekannt gemacht wird,
-
keine Verluste in unbestimmter oder unangemessener Höhe
übernommen werden.
Keine Gefährdung der kommunalen Leistungsfähigkeit
Bei einem Gesellschaftskapital von über 2 Mio. € stellt der kommunale
Beteiligungsanteil an der ehw-Kraftwerksbeteiligungsgesellschaft eine relativ
geringe Investition dar, sodass von einer Gefährdung der kommunalen
Leistungsfähigkeit nicht auszugehen ist.
Wichtiges Interesse an der Gründung und Beteiligung
Nach § 108 Absatz 1 Ziffer 3 GO NW gilt hinsichtlich der Beteiligung an
Unternehmen der Energieversorgung die Beschränkung, „dass der öffentliche Zweck
durch andere Unternehmen nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt werden kann“
nicht. Dennoch ist ein wichtiges Interesse an der Gründung und Beteiligung
notwendig. Dieses Interesse ist durch die oben beschriebene Sicherstellung und
kostengünstigen Stromversorgung beschrieben.
Beschränkung der Haftung der sich beteiligenden Gesellschaft
Bei der Gesellschaftsrechtsform der GmbH & Co. KG
(ehw-Kraftwerksbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG sind die
Kommanditisten in ihrer Haftung den gesetzlichen Vorschriften entsprechend
beschränkt.
Mit der Rechtsform der GmbH (ehw-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft mbH) wird
festgelegt, dass für Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern
derselben nur das Gesellschaftsvermögen haftet (§ 13 Abs. 2 GmbHG).
Angemessener kommunaler Einfluss
Durch den Gesellschaftsvertrag und die Besetzung der Gesellschaftsorgane
ist eine angemessene kommunale Einflussnahme gesichert.
Jahresabschluss nach HGB-Vorschriften und Bekanntmachung
Durch § 15 des Anlage 1 beigefügten Entwurfs des Gesellschaftsvertrages der
ehw-Kraftwerksbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und § 11 des als Anlage
1 beigefügten Entwurfs des Gesellschaftsvertrages der
ehw-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft mbH ist sichergestellt, dass der
Jahresabschluss und der Lagebericht nach Maßgabe der für große Kapitalgesellschaften
geltenden Vorschriften erstellt und geprüft wird und dass im Lagebericht auch
zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung
genommen wird.
Keine Verlustübernahme in unbestimmter oder unangemessener Höhe
Die Stadt Bergkamen ist als Kommanditist nicht verpflichtet,
Verlustausgleichszahlungen zu leisten.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag
3. 1 Anlage
Der Bürgermeister In Vertretung Mecklenbrauck Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer |
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Amtsleiter Overhage |
Sachbearbeiterin Mölle |
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